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Funktionsstelleninhaber*innen entlasten

Letzte Aktualisierung: 29.06.2017

Die GEW BERLIN setzt sich dafür ein, dass Lehrkräfte, denen eine schulische Funktionsstelle übertragen wurde und die als Teilzeitbeschäftigte tätig sind, nicht benachteiligt werden.

Die GEW BERLIN gewährt teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen, denen eine Funktionsstelle übertragen wurde, Rechtsschutz hinsichtlich der Feststellung, dass eine Benachteiligung wegen der Nichtgewährung von Entlastung entsprechend ihrer individuellen Teilzeit vorliegt. Die GEW BERLIN unterstützt Kolleginnen und Kollegen in Klageverfahren.

Die LDV begrüßt das Schreiben des Vorstandsbereichs Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik, in welchem die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie folgende Lösungsansätze prüfen bzw. umsetzen möge.

Funktionsstelleninhaber*innen können die Aufgaben des Beförderungsamtes im Umfang der vereinbarten Teilzeit wahrnehmen.

1. Alternative:
Wenn Funktionsstelleninhaber*innen die Aufgaben des Beförderungsamtes in vollem Umfang wahrnehmen, soll eine über den Teilzeitanteil hinaus gehende Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bzw. einzuführende Ermäßigungen den im Funktionsteil mehr geleisteten Anteil ausgleichen.

2. Alternative:
Die Besoldung / das Entgelt wird nur für das Eingangsamt anteilig gewährt, die Differenz zum Beförderungsamt ist jedoch vollständig zu gewähren. Das heißt, die Besoldung / das Entgelt wird nur um den Anteil für das Eingangsamt reduziert.

Die GEW BERLIN fordert darüber hinaus die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auf:

Wenn die Aufgaben der Funktionsstelle anteilig wahrgenommen werden, erhalten diejenigen Lehrkräfte, die die verbleibenden anteiligen Aufgaben des Beförderungsamtes übernehmen, eine Zulagenzahlung bzw. einen Arbeitsausgleich.