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Schulgesetz: Stellungnahme zum Entwurf für ein Berliner Schulgesetz

 

LDV-Beschluss Nr. 12

 

Stellungnahme zum Entwurf für ein Berliner Schulgesetz

Die GEW BERLIN lehnt den jetzt durch den Senat von Berlin beschlossenen, aber schon seit längerem vorliegenden Entwurf für ein Berliner Schulgesetz in der vorliegenden Form ab. Die GEW BERLIN drückt ihr Befremden über das Zustandekommen dieses Gesetzentwurfs aus, der nach mehrjährigem Diskussionsprozess mit zahlreichen schriftlich vorgelegten Einwänden und konkreten Veränderungsvorschlägen, einer Regierungsneubildung und der durch die PISA-Studie initiierten Neuorientierung der schulpolitischen Diskussion fast unverändert eingebracht wird. Die zuständige Senatsverwaltung hat es nicht einmal für nötig befunden, auf diese von verschiedenen Seiten vorgetragene Kritik argumentativ zu reagieren. Ein solcher Gesetzentwurf ist nicht zukunftsfähig. Die GEW BERLIN erwartet, dass im jetzt kommenden Verfahren in einem inhaltlich ernstzunehmenden und zeitlich umfassend angelegten Diskussionsprozess diese geradezu autistische Form der Gesetzgebung überwunden wird, damit angesichts der auf Berlin zukommenden ökonomischen und sozialen Herausforderungen ein Gesetz entsteht, das einen demokratischen, die Beteiligung der Betroffenen ermöglichenden Weg für die notwendigen Veränderungen im Berliner Schulsystem eröffnet.

Die GEW BERLIN begründet im Folgenden ihre ablehnende Position. Darüber hinaus leistet sie für den notwendigen Diskussionsprozess einen Beitrag, indem sie Formulierungsvorschläge zur Abänderung einzelner Punkte des Gesetzes vorlegt, mit denen ihre grundsätzlichen Einwände konkretisiert und Wege zur Realisierung gewerkschaftlicher Konzepte aufgezeigt werden

 

  1. Grundsätzliche bildungspolitische Bewertung
    Ein Schulgesetzentwurf einer SPD/PDS-Koalition erweckt andere Erwartungen als der der Großen Koalition. Jetzt bilden politische Kräfte die Regierung, von denen eine kritische Distanz zu bundesrepublikanischen Schultraditionen verlangt werden muss.
    Außerdem stellt sich politisch die Frage, ob sich eine SPD/PDS-Koalition gegenüber ihren Wählern allein durch Haushaltskürzungen legitimieren kann oder nicht darüber hinaus eine gesellschaftspolitische Perspektive der Veränderung im Sinne von Chancengleichheit und sozialem Ausgleich entwickeln muss, zu der ein Schulgesetz ein wichtiger Beitrag sein könnte. Wenn immer mehr Berliner Familien und ihre Kinder durch die aktuelle Wirtschafts-und Sozialpolitik an den Rand der Armut gedrängt werden, gewinnt die Herstellung von Chancengleichheit in einem gut funktionierenden öffentlichen Schulsystem eine gesteigerte Bedeutung. Durch die Ergebnisse der PISA-Studie wurden unverrückbar erscheinende Grundpfeiler der deutschen Schulpolitik in Frage gestellt und die Notwendigkeit zu einschneidenden Veränderungen allgemein anerkannt.

    Die Ergebnisse der PISA-Studie haben grundlegende Schwächen im deutschen Schulsystem aufgezeigt:
    • Zu viele Jugendliche erreichen in Schlüsselkompetenzen nur das unterste Leistungsniveau und sind damit auf die beruflichen, sozialen und politischen Anforderungen, die auf sie zukommen, schlecht vorbereitet.
    • Zu wenige Jugendliche erreichen ein Leistungsniveau der internationalen Spitze. Deutschland hat in der Folge zu wenig Studenten und Akademiker.
    • Die deutsche Schule verstärkt die Auswirkung der sozialen Unterschiede, anstatt sie auszugleichen.•Die deutsche Schule benachteiligt darüber hinaus vor allem Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund.

      Angesichts dieser politisch wie erziehungswissenschaftlich veränderten Ausgangslage weist der vorliegende Entwurf gegenüber dem bisher vorgelegten erstaunlich wenig Veränderungen auf. Im wesentlichen handelt es sich um den gleichen Text.
      In Aussicht gestellte Anhörungen und Diskussionsveranstaltungen zu dem neuen Entwurf -der ja auch im ersten Anlauf kritisiert worden ist- hat es nicht gegeben. Das legt die Vermutung nahe, dass Überlegungen zu den oben genannten Themen in den Entwurf keinen Eingang gefunden haben können und auch nicht Eingang finden sollen. Ein Schulgesetz soll den langfristigen Rahmen für die Entwicklung der Schulen und die Arbeit der dort beschäftigten Lehr- und sozialpädagogischen Kräfte abstecken. Für ein Gesetz des strukturellen Beharrungsvermögens besteht aus gewerkschaftlicher Sicht kein Bedarf. 
       
  2. Zentrale Konfliktpunkte in Schulpädagogik und Schulstruktur
    Die einleitenden Paragraphen des Entwurfs formulieren schulart- und facherübergreifende Bildungsziele, besonders hinsichtlich einer sozial integrativen Arbeit der Berliner Schule, und betonen die Bedeutung der Schulentwicklung. Dagegen sind die Paragraphen, die die Details des schulischen Lebens regeln, gekennzeichnet durch Zementierung der bestehenden Strukturen durch sehr kleinschrittige Regeln, die auch wenig Spielraum für die öffentlich so emphatisch propagierte Schulentwicklung lassen. Dies beginnt bereits im § 4, nach dem die Verantwortung der Schule nur bis zur Erreichung des Ziels des eigenen Bildungsganges reicht - und sich nicht etwa auf die optimale Förderung des einzelnen Schülers erstreckt.

    Im folgenden werden einige zentrale Punkte benannt, an denen die fehlende Zukunftsfähigkeit des Gesetzentwurfs, insbesondere nach den Erkenntnissen der PISA-Studie, deutlich wird.
    1. Das Schulsystem und seine Auslesemechanismen bleiben bestehen bzw. werden noch verschärft
      • Ganz überwiegend verschärft der neue Schulgesetzentwurf gegenüber dem bestehenden Recht den Auslesecharakter der Berliner Schule in allen Schularten und Schulstufen. Dafür stehen die folgenden Beispiele:
      • In der Grundschule wird die äußere Leistungsdifferenzierung in der 5. und 6. Klasse der Grundschule zwar nicht verbindlich, aber dafür wird das Sitzen bleiben in diesen Klassenstufen wieder eingeführt.
      • Die Schularten des gegliederten Systems in der Sekundarstufe 1 erhalten erstmalig differenzierte Definitionen für die unterschiedliche, hierarchisch abgestufte Qualität ihrer Bildungsgänge.
      • Selbst in der neu eingeführten verbundenen Haupt- und Realschule, die der Durchlässigkeit der Schularten dienen soll, wird ausdrücklich das nach Schularten getrennte Unterrichten als Regelfall gesetzlich festgelegt.
      • Die Hauptschule soll noch durch eine weitere Stufe der Selektion nach Klasse 8 aufgeteilt werden.
      • Der neue Mittlere Schulabschluss als gemeinsame teilweise zentrale Abschlussprüfung nach der 10. Klasse soll offensichtlich zu einer Annäherung der Qualitätsstandards führen. Wenn die Senatsverwaltung dies selbst durch Akzentuierung der Unterschiede der Schularten konterkariert - und das ohne Not, da ja die CDU nicht mehr in der Regierung ist -, wird aus dieser Prüfung nur ein zusätzliches Ausleseinstrument. Darüber hinaus wird für das Gymnasium eine Sonderregelung getroffen, nach der der Schulabschluss dort nicht nach einer Prüfung erworben, sondern - entsprechend der Würde der Institution – „vergeben“ wird.
      • Die letzt öffentlich diskutierte Verkürzung der gymnasialen Oberstufe auf 2 Jahre wird ebenfalls selektiv wirken, wie es ja auch in den 80er Jahren geplant war. Mit der Abschaffung des 11. Pflichtschuljahres an den berufsbildenden Schulen überlässt der Senat gerade die Jugendlichen sich selbst, die beim Übergang in die berufliche Ausbildung besonderer Förderung bedürfen.
    2. Integrationspädagogik
      Die Förderung von Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll vorrangig im gemeinsamen Unterricht erfolgen. Die Vorbehalte dagegen - Haushaltsvorbehalt und mögliche pädagogische (sic!) Einwendungen des jeweiligen Schulleiters - sind so stark formuliert, dass sich die Integration in der Praxis jederzeit aushebeln lässt. An diesem Beispiel wird das Strukturprinzip dieses Gesetzentwurfs - Formulierung progressiver Ansätze und ihre anschließende Aushebelung durch detaillierte Vorschriften zur Durchführung -besondere deutlich.
  3. Zentrale Konfliktpunkte zur Verwaltungsstruktur und Mitbestimmung
    Ein zentraler Anspruch des Gesetzentwurfs ist es, durch Schulprogrammarbeit und Schulentwicklung die Qualität der Berliner Schule zu steigern und dabei Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen in der drittelparitätisch besetzten Schulkonferenz ein starkes Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Dies wird zunächst dadurch konterkariert, dass der Entscheidungsspielraum durch die sehr engen Regelungen für Schulstufen und Schularten sehr eng ist, was die Beteiligten eher demotivieren dürfte. Der Schulgesetzentwurf stärkt die Stellung des Schulleiters so erheblich, dass das Berliner Prinzip der kollegialen Schulleitung keinen Bestand mehr hat. Eine Grenze wird nur durch das Bemühen gesetzt, den Schulleiter formal nicht zum Vorgesetzten zu machen und so auf eine Aushebelung der Beteiligungsrechte der Personalräte zu spekulieren.
    Die gestärkte Stellung des Schulleiters fordert aus gewerkschaftlicher Sicht ein Gegengewicht durch stärkere Mitbestimmungsrechte. Doch die Benennung des Schulleiters durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder der Schulkonferenz bedeutet eher deren leichte Ausschaltung im Konfliktfall als eine Stärkung der Mitbestimmung der Basis mit der Konsequenz, dass die Entscheidung an die Schulaufsicht zurückfällt. Diese hat sich bereits dadurch die stärkste Stellung gesichert, dass sie nur die beiden besten Kandidaten zur Abstimmung stellen muss. Dazu passt, dass die Gesamtkonferenz als Gremium der an der Schule langfristig arbeitenden Pädagoginnen und Pädagogen sowohl beim Schulprogramm als auch bei der Benennung des Schulleiters ihren Einfluss verliert.
    Grundsätzlich ist zu kritisieren, dass eine Bestellung auf Zeit weder bei der Schulaufsicht noch bei Schulleitern vorgesehen ist.
    Die Regelungen der Mitbestimmung werden weder den Ansprüchen einer pädagogischen Schulentwicklung, die alle am Schulleben Beteiligte in die Verantwortung einbinden will, noch denen der an den Schulen arbeitenden PädagogInnen gerecht. So wird das Gesetz eher zu einem Schulaufsichts- als einem Schulgesetz.
    Zeitgleich zur gesetzlichen Festschreibung eines so geringen Spielraums für die Schulentwicklung an der Einzelschule wird mit großem Aufwand ein Modellversuch zur Eigenverantwortlichkeit an Schulen eingeleitet, in dem der Rahmen des zukünftigen Gesetzes überschritten wird. Dies stellt aus der Sicht der GEW die Seriosität des Gesetzgebungsverfahrens in Frage: hält man einen Versuch für nötig, dann macht eine gesetzliche Regelung doch erst dann Sinn, wenn die Ergebnisse des Versuchs vorliegen.
  4. Verankerung der Kooperation von Schule und Jugendhilfe
    Die Festschreibung der Kooperation von Jugendhilfe und Schule sowie die gleichberechtigte Zusammenarbeit von Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften darf sich nicht auf Überschriften und allgemeinen Bestimmungen beschränken, sondern muss in das Gesetz eingearbeitet werden. In unseren detaillierten Änderungsvorschlägen geben wir dazu Hinweise.