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Zumessungsrichtlinien - grundsätzliche Forderungen der GEW BERLIN

Landesdelegiertenversammlung vom 14./15.05.2013

Letzte Aktualisierung: 22.05.2013

 


  1. Die Veröffentlichung des ersten Entwurfs der Zumessungsrichtlinien muss spätestens im Januar erfolgen, damit Beratungen in den Gremien und Diskussionen in der Öffentlichkeit noch zu Veränderungen führen können. Die endgültige Fassung muss spätestens Anfang April vorliegen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Planungssicherheit der Schulen.
  2. Die Festlegung der Aufnahmekapazität muss - entsprechend der Regelung im Schulgesetz § 54 - im Benehmen mit der SchulleiterIn getroffen werden. Das bedeutet, dass auch pädagogische und räumliche Besonderheiten der Schule berücksichtigt werden und gegebenenfalls zu einer Beschränkung der Aufnahmekapazität führen.(Grundsätze)
  3. Grundschulklassen, deren Frequenzen sich im Rahmen der Bandbreite nach Grundschul-Verordnung befinden, müssen wieder verbindlich zwei Förderstunden zugewiesen werden. Kürzungen dürfen für regulär eingerichtete Klassen nicht erfolgen. (Grundsätze)
  4. In den 7. Klassen der ISS darf grundsätzlich eine Frequenz von 24 SchülerInnen nicht überschritten werden, damit Plätze für Umsteiger aus den Gymnasien zur Verfügung stehen. In Bezirken, in denen besonders viele SchülerInnen vom Gymnasium auf die ISS wechseln werden, müssen die 7. Klassen mit einer Frequenz von 23 eingerichtet werden. (Grundsätze)
  5. Die Ressourcenzuweisung für Grundschulen muss wieder nach einem "Schülerfaktor" vorgenommen werden. Durch die Umstellung auf die Berechnung nach dem "Klassenfaktor", sind den Schulen mit höheren Durchschnittsfrequenzen in erheblichem Umfang Teilungsstunden gestrichen worden. Grundschulen, die aus unabweisbaren Gründen Klassen mit Unterfrequenzen einrichten, müssen eine Zusatzausstattung erhalten, damit die Stundentafel personell abgedeckt wird. (I.1)
  6. Klassen der Schulanfangsphase, die jahrgangsübergreifendes Lernen in den Klassen 1 bis 3 durchführen, müssen den Zuschlag von zwei zusätzlichen LehrerInnenstunden auch für die Jahrgangsstufe 3 erhalten. (I.1)
  7. Angesichts der zunehmenden Heterogenität der SchülerInnenschaft ist eine Ausweitung der Förder- und Teilungsstunden notwendig. (I.1.2)
  8. Förderstunden für LRS und Rechenstörungen müssen in den Zumessungsrichtlinien ausgewiesen werden. (II.)
  9. Die Deckelung der Ressourcen für Integration/Inklusion/sonderpädagogische Förderung muss aufgehoben werden. (II.1)
  10. Die für eine Nachsteuerung notwendigen Personalmittel sind zusätzlich zur Grundausstattung bereitzustellen (entsprechend den Empfehlungen des Beirats für Inklusion). (Anlage 2)
  11. Vorbereitungsklassen müssen wieder als reguläre Klassen in die Zumessungsrichtlinien aufgenommen werden, wobei Zumessungsfrequenzen und Stundentafel festzulegen sind (entsprechend den im "Leitfaden zur schulischen Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen" definierten Rahmenbedingungen). (II.2)
  12. Um den Übergang von SchülerInnen aus den Vorbereitungsklassen in die Regelklassen abzusichern, müssen Plätze in den Regelklassen der betreffenden Schulen frei gehalten werden.
  13. Die Zumessung für die Sprachförderung muss erhöht werden. In Schulen mit mehr als 60 Prozent SchülerInnen mit einer Lernmittelbefreiung sollen diese SchülerInnen einen zusätzlichen Faktor von 0,3 erhalten. Darüber hinaus müssen die Faktoren in den Grundschulen auf das Niveau der ISS (von Faktor 0,15 auf Faktor 0,22) angehoben werden. (II.3, Anlage 2)
  14. Auch bei der Sprachförderung sind die für eine Nachsteuerung notwendigen Personalmittel zusätzlich zu den als Faktoren pro SchülerIn zuzuweisenden Stunden bereitzustellen. (Anlage 2)
  15. In das Entlastungskontingent der Schulen ist je eine Stunde für die Vorbereitungsklassen wieder aufzunehmen. (VI.2.1)
  16. Die personelle Ausstattung der Schulen muss entsprechend den in den letzten Jahren noch weiter angewachsenen Aufgaben der Lehrkräfte verbessert werden. Ein Entlastungspool in Höhe von 3 Prozent der anerkannten Unterrichtsstunden sollte gewährt werden. (VI.2.1)
  17. Zur pädagogischen Betreuung des Medienparks müssen den Schulen Anrechnungsstunden in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden (Entlastungskontingent). Die technische Wartung der Geräte muss durch gesondertes Personal gewährleistet werden. (VI.2.1)
  18. Für die Grundschulen müssen die Anrechnungsstunden für Schulleitung und Funktionsstellen auf das Niveau der Oberschulen angehoben werden. (VI.2.2)
  19. MentorInnen müssen eine Anrechnungsstunde pro LehramtsanwärterIn erhalten. (VI.2.2)
  20. Die Personalmittel für die Fortbildung müssen deutlich erhöht werden, da ab sofort die Qualifizierung für die "inklusive Schule" beginnen muss. Wir halten eine Anrechnungsstunde (für ein Schuljahr) pro Woche je Lehrkraft (beginnend mit den Klassenstufen 3 und 7) für notwendig. (VI.3.3)
  21. Die Vertretungsreserve muss auf 10 Prozent angehoben werden. (VII.)
  22. Der Unterrichtsbeitrag von LehramtsanwärterInnen muss auf 3,5 Stunden abgesenkt werden. (VIII.)
  23. Für die Abnahme von Nicht-Schülerinnenprüfungen, z.B. für ErzieherInnen, sind verbindliche Entlastungsregelungen aufzunehmen, die die tatsächliche Belastung der einzelnen Lehrkräfte ausgleicht.