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Stellungnahme zum Senatskonzept "Inklusive Schule"

Beschluss des Landesvorstandes vom 27.06.2011

"Präambel"
1 Verbindliche inklusive Bildung
2 Recht auf allgemeine Schule
3 öffentlicher Diskurs
4 Umsetzung
4.1 Schulgesetzänderung
4.2 Verordnungen und Rahmenlehrpläne
4.3 Pädagogische Konzepte
4.4 Schulentwicklung
4.5 Beirat für Inklusion

5 Qualität
5.1 personelle Ressourcen
5.1.1 Deckelung der Stellen
5.1.2 Förderquoten/Zumessung
5.1.3 Berechnungsgrundlage der Stundenzuweisung
5.1.4 Frequenzen
5.1.5 Ressourcen der Sonderschulen
5.1.6 Transparentes Verteilungsverfahren
5.1.7 Sozialpädagogische Fachkräfte
5.1.8 SchulhelferInnen
5.1.9 Unterstützungssysteme
5.1.10 Kooperation
5.1.11 Vertretungen

5.2 Qualifikation
5.2.1 Ausbildung
5.2.2 Fortbildung

5.3 Bauliche Maßnahmen/Sachausstattung

6 Diagnostik
6.1 Zentral gesteuerte Diagnostik

Aktivitäten der GEW BERLIN


 

Stellungnahme der GEW BERLIN und Forderungen an die Politik

Die GEW BERLIN begrüßt die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, nach der Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen jetzt einen Rechtsanspruch auf inklusive Bildung haben. Dies entspricht langjährigen Forderungen der GEW nach einer "Schule für alle". Kinder und Jugendliche dürfen nicht mehr aufgrund von Behinderung, unterschiedlicher Bildungs- und Lernerfahrung, unterschiedlicher sozialer Hintergründe und kognitiver Fähigkeiten separiert werden.
Das Senatskonzept zur Umsetzung der UN-Konvention zeigt ein Umdenken in Richtung eines in-klusiven Schulsystems. Die GEW lehnt jedoch sowohl die Kostenneutralität des Umwandlungspro-zesses als auch des zu realisierenden inklusiven Bildungssystems ab, da unter dieser Bedingung das Konzept nicht umsetzbar ist.

1 Verbindliche inklusive Bildung
Die GEW BERLIN fordert die Umsetzung einer verbindlichen inklusiven Bildung, die jedes Kind und jede/n Jugendliche/n in seiner Unterschiedlichkeit wertschätzt und individuell fördert. Inklusion bezieht sich auf die frühkindliche Bildung, alle allgemeinen Schulen, die Berufsbildung, die Hoch-schulen und den Übergang in die Arbeitswelt. Grundsätzlich gelten die Prinzipien der multiprofes-sionellen Versorgung, des Mit- und Voneinander Lernens und der Individualisierung von Lernpro-zessen.

2 Recht auf allgemeine Schule
Jedes Kind und jede/r Jugendliche erhält das uneingeschränkte Recht, die allgemeine Schule in Wohnortsnähe zu besuchen.
Dabei muss dem Anspruch der SchülerInnen auf "angemessene Vorkehrungen" zur bestmöglichen Förderung im allgemeinen Schulsystem entsprochen werden ("Herstellungsanspruch").

3 Öffentlicher Diskurs
Über die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention muss ein öffentlicher Diskurs organi-siert werden, um Partizipation und Einfluss aller Beteiligten zu ermöglichen. Nur so kann auch die notwendige Bewusstseinsbildung gewährleistet werden, die einen Wandel vom selektiven zum in-klusiven Denken und Handeln ermöglicht. Dieser Paradigmenwechsel ist eine wesentliche Voraus-setzung für das Gelingen von Inklusion.
Der Auftrag zur öffentlichen Werbung und Bewusstseinsbildung wird zur Zeit noch nicht erfüllt. Wir fordern hier mehr Initiative und Einsatz durch den Senat.

4 Umsetzung
Die GEW BERLIN fordert den Senat von Berlin, die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Bezirke auf, die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Be-hinderung in allen Bildungseinrichtungen qualitativ hochwertig und konsequent umzusetzen.
Wir kritisieren, dass in dem Konzept für die Berliner Schule weder die gymnasiale Oberstufe noch die Berufliche Bildung erwähnt werden.

Für die konkrete Umsetzung ist ein Konzept zu entwickeln und mit allen Beteiligten dieses Prozes-ses zu diskutieren. Ein inklusives Schulsystem bedarf einer schrittweisen Umsetzung, die eng an die jeweiligen Bedingungen im Bezirk und in den einzelnen Kiezen angelehnt sein muss.

4.1 Änderung des Schulgesetzes
Eine sofortige Änderung des Schulgesetzes ist notwendig. Dazu gehört vor allem die Abschaffung des Haushaltsvorbehalts in § 37 Absatz 3 und die Abschaffung der Möglichkeit, ein Kind gegen den Wunsch der Eltern einer Sonderschule zuzuweisen.
Die kontinuierlichen Umwandlung der Sonderschulen zu allgemeinen Schulen muss im Schulge-setz verankert werden und zwar in dem Umfang, dass dem Elternwahlrecht entsprochen werden kann.

4.2 Verordnungen und Rahmenlehrpläne
Sämtliche Verordnungen müssen auch unter Beteiligung von integrationserfahrenen KollegInnen auf Inklusivität überprüft und verändert werden. Die Rahmenlehrpläne sind auf Basis von Mindest-standards inklusiv zu konzipieren. Beginnend mit dem Bildungsprogramm der Kitas sind alle Rah-menlehrpläne aufeinander abzustimmen. Dabei ist auch das Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsgrundschule mit einzubeziehen.

4.3 Pädagogische Konzepte
Für alle Bildungsbereiche müssen pädagogische Konzepte, die eine Umsetzung der UN-Konvention ermöglichen, schulübergreifend entwickelt und bereitgestellt werden. Bereits vorhan-dene Konzepte sind dabei zu berücksichtigen.

4.4 Leitlinie der Schulentwicklung
Inklusion muss die Leitlinie der Schulentwicklung sein. Dabei soll Inklusion als wert-schätzender Umgang mit Vielfalt verstanden werden, der sich nicht auf die Dimension Behinderung beschränkt, sondern auch die kulturellen sowie sozialen Hintergründe, das Geschlecht, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und die Interessen der SchülerInnen berücksichtigt. Sowohl die Schulentwick-lungsplanung des Landes und der Bezirke als auch die Schulprogramme der Schulen müssen in-klusiv ausgerichtet sein. Die Schulen sollen im inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklungspro-zess wissenschaftlich unterstützt werden.

4.5 Einsetzung eines Beirats für Inklusion
Die GEW BERLIN fordert zur kritischen Begleitung der Umsetzung des Konzepts "Inklusive Schu-le" die Einrichtung eines Beirats bei der Senatsbildungsverwaltung unter Beteiligung der Berufs- und Betroffenenverbände und Lehrenden aus den Schulen mit Integrationserfahrung (Grundschu-len und Sek I) Der Prozess muss transparent gestaltet werden und sollte Möglichkeiten der Ein-flussnahme für alle Beteiligten bieten.
 
5 Qualität
Die Qualität der inklusiven Bildung muss oberste Priorität haben. Die benötigte individuelle Unter-stützung muss jedem Kind in der allgemeinen Schule zur Verfügung gestellt und so dem Qualitäts-anspruch der UN-Konvention entsprochen werden. Daher muss inklusive Bildung eine sachange-messene Ausstattung erhalten. Die erforderlichen Rahmenbedingungen für inklusive Bildung sind zu schaffen. Jede Schule und jedes Kollegium muss in die Lage versetzt werden, Kinder mit Be-hinderung und hohem Unterstützungsbedarf fördern zu können.
Die Forderung des Senats nach Kostenneutralität, wie sie im Konzept deutlich wird, muss zurück-genommen werden. Zumindest für die Übergangsphase zur inklusiven Schule ist ein Mehrbedarf an personellen und sächlichen Ressourcen vorhanden, der gedeckt werden muss.
Der politische Wille zur Entwicklung einer inklusiven Schule muss seinen Niederschlag in der Be-reitstellung von Haushaltsmitteln finden. Dies ist gesetzlich zu verankern.

5.1 Personelle Ressourcen
Wir begrüßen, dass die SonderpädagogInnen-Stellen in den allgemeinen Schulen verankert wer-den sollen.
Sämtliche Ressourcen für die sonderpädagogische Förderung (Stand 2008) müssen "im System" bleiben, d.h. die durch den erwarteten Schülerrückgang gewonnenen Personalmittel müssen zur Umsetzung der inklusiven Schule genutzt werden.
Die personellen Ressourcen für angemessene pädagogische und sonderpädagogische Förderung sowie pflegerische Betreuung an allgemeinen Schulen müssen sichergestellt werden.

5.1.1 Deckelung der Stellen
Wir begrüßen die geplante Aufhebung der Deckelung der LehrerInnenstellen für die Inklusion. E-benso muss die Deckelung der Stellen für die IntegrationserzieherInnen und die Deckelung der Schulhelferstunden aufgehoben werden. Eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Stellen für Lehr-kräfte sowie Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte für den inklusiven Unterricht sowie für den Ganztag ist zu gewährleisten. Der derzeitige Standard ist jedoch nicht ausreichend, um gute Rah-menbedingungen für die inklusive Schule zu schaffen (siehe 5.1.3).


5.1.2 Förderquoten/Zumessung
Grundsätzlich begrüßen wir im Sinne der inklusiven Bildung eine pauschale Zuweisung der Res-sourcen für LES an die Schulen ohne individuelle Statusdiagnostik.
Wir halten allerdings die für Berlin angestrebte Gesamtförderquote für alle Formen von Behinde-rung (Klassen 1 bis 10) von durchschnittlich in 6,5 % für unrealistisch.
Daraus folgt, dass wir sowohl die angenommenen Förderquoten LES (4,5% für die Grundschu-le/Grundstufe und 3,5% für die Oberschule/Sekundarstufe I) als auch die vorgesehene Bandbreite der Quoten für die zusätzliche pauschale Lehrerausstattung LES als unzureichend ansehen.
Allein für den Bereich LES halten wir eine durchschnittliche Förderquote von ca. 6 % für realistisch.
Der mögliche obere Faktor muss in Grundschulen mindestens 9% und in den ISS mindestens 12% betragen.
Die Ausstattung der Schulanfangsphase soll nach denselben sozialen Kriterien differenziert erfol-gen wie in den Klassen 3 - 6. Darüber hinaus ist eine Aufstockung der zur Verfügung gestellten Stunden angemessen, da Kinder mit einer Behinderung im Bereich Sprache bisher eine zusätzli-che individuelle Zumessung erhalten.
Ein besonderes Problem stellt die Zumessung von Personalressourcen für die Oberschulen dar. Die Zuweisung von zusätzlichem pädagogischen Personal muss grundsätzlich nach anderen Krite-rien erfolgen als in den Grundschulen. Da Schulen der Sekundarstufe I keine Einzugsbereiche ha-ben und in nachgefragten Schulen die Aufnahme nach besonderer Leistungsfähigkeit erfolgt, wird sich eine Konzentration von SchülerInnen mit Schwierigkeiten an einzelnen Schulen ergeben. Hier müssen Lösungen gefunden werden, die dem tatsächlichen Bedarf an sonderpädagogischer För-derung Rechnung tragen. Wir halten es für notwendig, dass erfahrene PraktikerInnen und Exper-tInnen für die Sekundarstufe an der Erarbeitung eines solchen Konzepts beteiligt werden.
 
5.1.3 Berechnungsgrundlage der Stundenzuweisung
Die bisherige Ausstattung der Integration für LES (2,5 Stunden in den Grundschulen und 3 Stun-den in den Oberschulen) halten wir nicht für ausreichend und fordern als Grundlage für die Be-rechnung der zukünftigen pauschalen Zuweisung mindestens 3,5 Stunden pro Kind mit sonderpä-dagogischem Förderbedarf LES. Das entspräche etwa der Ausstattung pro SchülerIn im Schuljahr 2006/07.
Für besondere Projekte im Rahmen der Umsetzung der inklusiven Schule (z.B. "Projekt Über-gang", ETEP, kleine Lerngruppen) soll eine spezielle Zuweisung von LehrerInnenstunden erfolgen.
Es muss sicher gestellt werden, dass SchülerInnen, bei denen sich erheblichen Probleme im Be-reich ihrer emotional-sozialen Entwicklung zeigen, zusätzliche Förderstunden erhalten. Hier könnte auch alternativ eine besondere Zuweisung von zusätzlichem sozialpädagogischem Personal erfol-gen.

5.1.4 Frequenzen
Um die individuelle Förderung aller SchülerInnen zu ermöglichen, dürfen die Klassenfrequenzen von 24 in den Grundschulen (bzw. 21 in sozialen Brennpunkten) und 25 in den ISS keinesfalls ü-berschritten werden. In Schwerpunktschulen müssen die Frequenzen entsprechend der Aufnahme von Kindern mit Behinderung abgesenkt werden.
Eine Reduzierung der Klassenfrequenzen (mit Frequenzausgleich) sind in einer Übergangsphase besonders inden Schulen notwendig, in denen viele SchülerInnen mit besonderen Bedarfen unter-richtet werden (überdurchschnittlich viele SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Kinder aus bildungsfernen Familien).
In Schulen, die zur Zeit oder künftig an den Schulversuchen "Inklusion" teilnehmen (s. Senatskon-zept "8.1 Modellvorhaben", S. 75f und S.83) soll die SchülerInnenzahl pro Inklusionsklasse maxi-mal 20 SchülerInnen betragen.

5.1.5 Ressourcen aus Sonderschulen
Die durch Schülerabbau frei werdenden Ressourcen der Sonderschulen müssen in vollem Umfang in die allgemeinen Schulen verlagert werden.
Diese Umverteilung allein reicht allerdings nicht aus, um die Regelschulen in die Lage zu verset-zen, Inklusion bei hohem qualitativen Anspruch zu verwirklichen.


5.1.6 Transparentes Verfahren
Die Zuweisung von zusätzlichen Stunden für Lehrkräfte und ErzieherInnen für die inklusive Schule muss nach einem gerechten und transparenten Verfahren erfolgen.
Die Senatsverwaltung wird aufgefordert eine umfassende und durchschaubare Berechnung der Ressourcen offen zu legen.

5.1.7 Sozialpädagogische Fachkräfte und Pädagogische Unterrichtshilfen
Jede inklusive Schule erhält ganztägig eine Ausstattung mit ausgebildetem Fachpersonal (Integra-tionserzieher, Sozialpädagogen etc.), die eine erfolgreiche Inklusionsarbeit bei einem hohen Maß an individueller Zuwendung im Ganztag gewährleistet.
Pädagogische Unterrichtshilfen sind in bedarfsgerechtem Umfang den Schulen zuzuweisen.
Die für die Ganztagsschule benötigten zusätzlichen (Integrations-) ErzieherInnenstellen sind im Sinne der inklusiven Bildung ebenfalls als pauschale Ressourcenzuweisung für LES bereitzustel-len (ohne individuelle Statusdiagnostik). Dies gilt gleichermaßen für die VHG.

5.1.8 SchulhelferInnen
Es bedarf verbindlicher Bemessungsgrundlagen für SchulhelferInnen, auf deren Basis sie den Schulen im benötigten Umfang zugewiesen werden. Darüber hinaus sind die SchulhelferInnen fachlich zu qualifizieren. Ebenfalls sind BetreuerInnen im erforderlichen Umfang zuzuweisen.

5.1.9 Unterstützungssysteme
Schulinterne und bezirkliche Unterstützungssysteme müssen aufgebaut bzw. ausgebaut werden. Damit die Einzelschulen schulinterne Unterstützungssysteme aufbauen und weiterführen können, brauchen sie eine stabile und langjährige Absicherung durch die verlässliche Vergabe von Mitteln an die Einzelschule.
Im Konzept der Senatsbildungsverwaltung fehlt ein Aktions- und Maßnahmenplan zur Zusammen-führung der bisher weitgehend getrennt agierenden Leistungssysteme Schule und Jugendhilfe bzw. Gesundheits- und Sozialdienste.
Als Fürsorge für alle SchülerInnen soll sich die Senatsbildungsverwaltung mit ihren Kooperations-partnern im Zuge der Umsetzung des Inklusionskonzepts - hier besonders mit den gesetzlichen Krankenversicherungen - auch darauf verständigen, dass (wie in nahezu allen Industrieländern etabliert ), Schulkrankenschwestern bzw. -pfleger zum Einsatz kommen.
Die geplanten Beratungs- und Unterstützungszentren in den Bezirken werden begrüßt. In diesen Zentren sollte auch die Diagnostik durch Teams aus integrationserfahrenen SonderpädagogInnen und allgemeinen PädagogInnen erfolgen (siehe 7.1 Ablehnung einer zentralen Diagnoseabteilung bei der Senatsbildungsverwaltung).
Die Beratungs- und Unterstützungszentren sollen in der Regel nicht aus umgewandelten sonder-pädagogischen Förderzentren entstehen.

5.1.10 Kooperation
Die notwendige Kooperation in multiprofessionellen Teams muss ermöglicht werden.
Dazu sind Zeiten im Rahmen der Stundenplanung bzw. Dienstplanung vorzusehen, Arbeitsplatz-beschreibungen entsprechend zu verändern und zusätzliche Stunden für Lehrkräfte und zusätzli-che Personalmittel für ErzieherInnen bereitzustellen.

5.1.11 Vertretung
Es ist auszuschließen, dass die für die Inklusion zugewiesenen LehrerInnenstunden als Vertre-tungsreserve genutzt werden. Ein Ausfall dieser Stunden ist in der Unterrichtsausfallstatistik zu dokumentieren.

5.2 Qualifikation
Alle an Inklusion beteiligten Institutionen und Personengruppen müssen in der Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen unterstützt werden. Der inklusive Umwandlungsprozess ist von Qualifizie-rungsmaßnahmen zu begleiten. Die Qualifikation der PädagogInnen für die inklusive Schule muss weiter entwickelt werden.

5.2.1 Ausbildung
Die LehrerInnenbildung und die ErzieherInnenausbildung müssen auf Inklusion ausgerichtet wer-den.
Universitäten haben die Aufgabe, künftige Lehrkräfte für den Unterricht in der inklusiven Schule und den Umgang mit Heterogenität auszubilden, vor allem in den Fachdidaktiken und in Erzie-hungswissenschaft.
In alle Ausbildungsgänge für ErzieherInnen soll ein Modul "Pädagogik der Differenz" integriert werden.

5.2.2 Fortbildung
Inklusion soll zum gesamtstädtischen Fortbildungsschwerpunkt gemacht werden.
PädagogInnen müssen befähigt werden, Kindern beim gemeinsamen Lernen individuelle Fort-schritte zu ermöglichen. Sowohl für die Lehrkräfte der allgemeinen Schule als auch für Sonderpä-dagogInnen und ErzieherInnen müssen kontinuierlich bedarfsorientierte und bedarfsdeckende Fortbildungen angeboten werden, um sie für die Arbeit in heterogenen Lerngruppen und in multi-professionellen Teams zu qualifizieren.
Den vorgesehenen Umfang der geplanten Fort- und Weiterbildungen halten wir für nicht ausrei-chend.
Es muss ausgeschlossen werden, dass notwendige Fortbildungen zu einer zusätzlichen Arbeitsbe-lastung führen. Ein Teil der notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen für LehrerInnen muss inner-halb der Unterrichtszeit liegen.
Wir schlagen speziell schulinterne Fortbildungen sowie einen zusätzlichen Studientag zur Inklusi-onspädagogik vor.
Für Fortbildungen im Bereich der Inklusionspädagogik sind Anrechnungsstunden in angemesse-nem Umfang zu gewähren.

5.3 bauliche Maßnahmen/Sachausstattung
Für die räumliche Ausstattung aller Schulen und deren Einrichtung müssen Mindeststandards (z.B. Therapie-, Rhythmik-, Teilungsräume) festgelegt werden. Mit den Schulträgern ist ein mittelfristiger Zeitplan für die entsprechenden Baumaßnahmen zu vereinbaren.
Bei allen baulichen Veränderungen an Schulen müssen die Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen, z. B. der DIN 18041 "Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen" eingehalten wer-den.
Die benötigten Mittel für diese Maßnahmen sind ebenso bereitzustellen wie für technisch-therapeutische Geräte und spezielle pädagogische Materialien.

6 Diagnostik
Im Gegensatz zur bisherigen Integration muss im Sinne der Inklusion zumindest im Bereich LES auf administrativ angeordnete diagnostische Verfahren verzichtet werden. Für alle SchülerInnen ist statt einer Statusdiagnostik eine Förderdiagnostik zu entwickeln.

6.1 Zentral gesteuerte Diagnostik
Die Einrichtung einer zentralen Diagnostik für die Sicherung gemeinsamer und  transparenter Standards halten wir nicht für erforderlich. Für die angestrebte bezirksübergreifende Entwicklung und Sicherung von Standards würden zwei Stellen (je eine Stelle Sonderpädagogik und allgemei-ne Pädagogik) für die jeweiligen Förderschwerpunkte ausreichen. Die übrige Diagnostik sollte in den geplanten bezirklichen Beratungs- und Unterstützungszentren erfolgen (siehe 6.1.9).


Aktivitäten der GEW BERLIN

  • Die GEW BERLIN bekräftigt ihre Forderung nach einer deutlichen Absenkung der Unterrichts-verpflichtung für alle Lehrkräfte. Diese Maßnahme ist notwendig, um diese erneute Schulreform erfolgreich gestalten zu können.
  • Für die GEW BERLIN ist die inklusive Bildung aller Kinder und Jugendlichen ein zentrales bil-dungspolitisches Thema. Sie unterstützt in ihrem innergewerkschaftlichen Handeln die Umset-zung der UN-Konvention in den Berliner Bildungseinrichtungen.
  • Die GEW BERLIN organisiert Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder zum Thema "inklusive Pädagogik".
  • Die GEW BERLIN unterstützt in den Bezirken Initiativen für inklusive Schulen, Kitas und ande-re Bildungseinrichtungen, die das Ziel haben, das Menschenrecht auf Bildung und die selbst-bestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung umzusetzen.
  • Die GEW BERLIN befördert die innergewerkschaftliche und fachgruppenübergreifende Diskus-sion zu Fragen der Inklusion. Sie entwickelt gewerkschaftliche Positionen zu den konkreten Vorhaben des Senats bei der Umsetzung der UN-Konvention und richtet dafür eine Arbeits-gruppe ein.
  • Die GEW BERLIN setzt sich dafür ein, dass die personellen, räumlichen und sächlichen Res-sourcen, die für eine gelingende Inklusion nötig sind, zur Verfügung gestellt werden. Eine kos-tenneutrale Umsetzung wird auf den Widerstand der GEW BERLIN stoßen.