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Teilzeit und Beurlaubung bei der Neugestaltung des Referendariats (für das Lehramt) in Berlin ermöglichen

Landesdelegiertenversammlung vom 07./08.06.2007

Letzte Aktualisierung: 08.06.2007

 


 

Teilzeit und Beurlaubung bei der Neugestaltung des Referendariats (für das Lehramt)
in Berlin ermöglichen

Die GEW BERLIN fordert den Senat von Berlin sowie das Abgeordnetenhaus auf, im Rah-
men der geplanten Reform des Referendariats die rechtlichen und organisatorischen Vor-
aussetzungen zu schaffen, den Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit zu absolvieren (auch
während einer Elternzeit) sowie eine Beurlaubung ohne Bezüge zu ermöglichen.

Teilzeitausbildung sowie Beurlaubung ohne Bezüge im Referendariat sollen insbesondere
mit dem Ziel geregelt werden, Frauen und Männer, die Kinder betreuen und erziehen, zu
entlasten und ihnen eine bessere Vereinbarkeit von Ausbildung und Kinderbetreuung zu er-
möglichen. Darüber hinaus müssen Teilzeitausbildung und Beurlaubung auch aus anderen
dringenden persönlichen Gründen möglich sein.

Die GEW BERLIN fordert:

1. Teilzeitbeschäftigung auf Antrag 
 
§ 35 a Landesbeamtengesetz, der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag für BeamtInnen mit
Dienstbezügen regelt, ist grundsätzlich auf die BeamtInnen mit Anwärterbezügen
auszudehnen. Das betrifft insbesondere § 35 a Abs. 4 LBG, wonach BeamtInnen auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen ist, wenn sie bzw. er

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.
Auf Antrag soll Teilzeit im Referendariat auch aus anderen dringenden persönlichen
Gründen bewilligt werden können.

Die Teilzeitausbildung im Referendariat ist auf maximal die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit zu begrenzen.

2. Beurlaubung ohne Anwärterbezüge auf Antrag

§ 35 e Landesbeamtengesetz (Beurlaubung ohne Bezüge) ist grundsätzlich auf die
BeamtInnen mit Anwärterbezügen auszudehnen. Das betrifft insbesondere § 35 e Abs. 4
LBG, wonach BeamtInnen auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren ist, wenn sie
bzw. er

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

Auf Antrag soll eine Beurlaubung ohne Bezüge im Referendariat auch aus anderen
dringenden persönlichen Gründen bewilligt werden können.

Eine Beurlaubung ohne Bezüge im Vorbereitungsdienst ist auf insgesamt längstens 6
Monate zu begrenzen. Nebentätigkeiten sind nur genehmigungsfähig, wenn sie dem
Zweck der Beurlaubung nicht entgegenstehen.

3. Teilzeitausbildung während der Elternzeit

Während einer genehmigten Elternzeit ist auf Antrag die Absolvierung des
Referendariats in Teilzeitausbildung zu ermöglichen. Dabei ist der Umfang der
Teilzeitausbildung wie unter Punkt 1 auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
zu begrenzen.