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Veränderung der AZVO, Arbeitsentlastung

Landesdelegiertenversammlung vom 24./25.11.2008

Die LDV fordert den SenBWF auf, eine Entscheidung in folgendem Sinne zu treffen:

"Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) wird in § 2 a (Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer)  um einen neuen Absatz (3) ergänzt:

(2) Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. Das Arbeitzeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden.

(3) Das Arbeitszeitkonto kann gemäß der Entscheidung des / der Beschäftigten entweder durch Freistellung vor Eintritt in den Ruhestand oder durch entsprechende Verringerung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zeitlich ausgeglichen werden. Dabei gilt, dass fünf auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Tage der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten in einer Woche bzw. der in (Unterrichts-)Stunden gerechneten Unterrichtsverpflichtung entsprechen."