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Wählbarkeit von Schulleiterinnen/Schulleitern bzw. weiterer Funktionsstelleninhaber/innen gemäß § 73 Schulgesetz für eine Personalvertretung

Beschluss Nr. 2 der Herbst-LDV 2005

Letzte Aktualisierung: 30.11.2005

Die GEW Berlin setzt sich dafür ein, dass alle Schulleiterinnen / Schulleiter bzw. alle Funktionsstelleninhaber/innen gemäß § 73 Schulgesetz, sofern ihnen personalrechtlich relevante Entscheidungen übertragen wurden, aus dem Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Abs.3 Nr. 2 PersVG Berlin herausgenommen werden.

Ein Mitglied des Personalrats, das eine Entscheidungsbefugnis für eine personalvertretungsrechtlich relevante Angelegenheit besitzt , darf jedoch nicht bei einer Beratung und Abstimmung des Personalrats über die von dem Mitglied entschiedene Angelegenheit anwesend sein.