Urteil des Verwaltungsgerichts
Zuschuss für verbeamtete Lehrkräfte auch bei „vorgezogenem“ Ruhestand
Auch verbeamtete Lehrkräfte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres, aber vor dem Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten, haben Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 14a Landesbeamtenversorgungsgesetz.