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Arbeitszeit der Lehrkräfte

Arbeitszeitverlängerung für Lehrkräfte ist in Kraft gesetzt!

Allen Protesten zum Trotz wurden am 10. September 2014 die Änderungen der Arbeitszeitverordnung und der Erholungsurlaubsverordnung des Landes Berlin veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt.

Mit den Verordnungen, die für alle verbeamteten und angestellten Lehrkräfte gelten, wird das lange angekündigte Beenden des Aufwachsens der Arbeitszeitkonten und die Einführung weiterer Anwesenheitstage zum Ende der Sommerferien umgesetzt.

Diese Erhöhung der Arbeitszeit der Lehrkräfte um 7 Tage wird durch die ebenfalls eingeführte Altersermäßigung für ältere Lehrkräfte nicht kompensiert. Dort wo sich die Änderungen rechtlich angreifen lassen, werden wir die Betroffenen gesondert informieren.

Folgende Änderungen sind damit in Kraft gesetzt worden:

  1. Künftig erhalten Lehrkräfte keine Gutschriften mehr auf ihre Arbeitszeitkonten, die bisher bei Vollbeschäftigung 5 Tage im Jahr betrugen.
  2. Die bereits vorhandenen Arbeitszeitguthaben können – wie bisher – durch freie Tage vor dem Ruhestand bzw. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden.
  3. Neu ist der Ausgleich durch eine individuelle Unterrichtsermäßigung nach Vollendung des 58. Lebensjahres bzw. - für Schwerbehinderte - nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich dann pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage.
  4. Nicht durch Freizeit ausgeglichene Arbeitszeitguthaben sollen nach einer noch nicht getroffenen gesetzlichen Regelung finanziell ausgeglichen werden.
  5. Lehrkräfte erhalten ab dem Schuljahr nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine Pflichtstunde und ab dem Schuljahr nach Vollendung des 61. Lebensjahres zwei Pflichtstunden Altersermäßigung, sofern ihre Unterrichtsverpflichtung mindestens zwei Drittel der einer Vollbeschäftigten beträgt. Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung weniger als zwei Drittel, aber mehr als die Hälfte beträgt, erhalten ab dem Schuljahr nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Pflichtstunde Altersermäßigung.
    Damit werden unter zwei Drittel Teilzeitbeschäftigte schlechter behandelt als zu zwei Dritteln Teilzeitbeschäftigte, weil sie erst später eine Ermäßigung erhalten und diese dann nach Vollendung des 61. Lebensjahres auch geringer ausfällt. Unter der Hälfte Teilzeitbeschäftigte erhalten überhaupt keine Altersermäßigung. Aus Sicht der GEW BERLIN werden bestimmte Teilzeitbeschäftigte damit diskriminiert.
    Weiter ist zu berücksichtigten, dass sich Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für Aufgaben, die nicht in der sogenannten VV Zumessung erfasst sind, zur Verminderung der Altersermäßigung führen können. Das würde beispielsweise nach dem aktuellen Stand der VV Zumessung Ermäßigungen für eine Weiterbildung oder auch die individuellen Ermäßigungen aus dem Arbeitszeitkonto (s. 2) betreffen. Keine negativen Auswirkungen haben z. B. die Schwerbehindertenermäßigungen bzw. die Ermäßigungen für Funktionsstellen, da diese in der VV Zumessung genannt sind.
    Darüber hinaus sollen anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung auf die neue Altersermäßigung angerechnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Altersermäßigungen für Beamtinnen und Beamte bisher nach der AZVO ausgeschlossen sind sowie in Ermangelung weiterer Regelungen, ist davon auszugehen, dass sich die Formulierung ausschließlich auf § 66 Angleichungs-TV Land Berlin bezieht, der gemäß § 23 TV Wiederaufnahme Berlin weiter gilt. Danach erhalten angestellte Lehrkräfte, die vor dem 1. März 2005 eingestellt wurden und die vor dem 1. September 2008 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hatten, eine tarifliche Altersermäßigung.
    Somit greift das Land Berlin hier in seiner Doppeleigenschaft als Arbeitgeber und Verordnungsgeber in bestehende tarifvertragliche Ansprüche ein. Das ist nicht „nur“ mit Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (Tarifautonomie) unvereinbar. Vielmehr führt dies dazu, dass betroffene Lehrkräfte keinerlei Ausgleich für den geplanten Wegfall des Arbeitszeitkontos erhalten.
  6. Ab dem 01.08.2015 (also dem Schuljahr 2015/2016) wird die Zahl der Anwesenheitstage am Ende der Sommerferien von bisher einem auf drei erhöht. Das ist gleichbedeutend mit einer Arbeitszeiterhöhung für Lehrkräfte um zwei Tage im Schuljahr, da die Präsenzpflicht nicht durch Entlastung an anderer Stelle kompensiert wird.
  7. Die Ferienordnung des Landes Berlin wurde geändert. Dienstag, der 26. Mai 2015 wurde als Ferientag neu aufgenommen, dafür wurde der festgesetzte "Bögertag" vom letzten Tag vor den Sommerferien (15.07.2015) auf den Brückentag Freitag nach Himmelfahrt (15.05.2015) verlegt. Der erste Tag der Sommerferien ist damit Donnerstag, der 16. Juli 2015, der Tag der Zeugnisausgabe ist Mittwoch, der 15. Juli 2015.

Weitere Informationen enthält das nebenstehende Info.

Musterschreiben für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersermäßigung

Nachfolgend können Sie die Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersermäßigung bzw. anteilmäßig höheres Entgelt / höhere Besoldung herunterladen, wenn Sie einer der besonders benachteiligten Beschäftigtengruppen angehören.