bbz 12 / 2015
Auch teilzeitbeschäftige Lehrkräfte haben Rechte
Das Bundesverwaltungsgericht stärkt die Rechte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Funktionsstelle. Das Urteil ist aber auf alle Lehrkräfte anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch darauf, alle Aufgaben entsprechend dem vereinbarten Teilzeit-umfang zu leisten. Dies hat das Gericht mit der Entscheidung vom 16. Juli 2015 (BVerwG 2 C 16.14) bekräftigt.
Was bedeutet das konkret? Korrekturen nur für 20 SchülerInnen statt für 30, Aufsichten im Umfang von 13 Minuten statt 20 Minuten, die Gesamtkonferenz kann nach 60 Minuten verlassen werden, wenn sie 90 Minuten dauert? So weit ist der Gerichtsentscheid nicht auszulegen.
Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerin, die eine Funktionsstelle (A 14) übertragen bekommen hat.
Hierzu führt das Gericht aus: »Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen.«
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung aber auch auf Folgendes hingewiesen:
»Bei der Bemessung des Zeitausgleichs darf auch berücksichtigt werden, dass der Dienstherr – generell auf Landesebene oder vor Ort in der Schule – Vorgaben dazu machen darf, welchen Zeitaufwand er für die einzelne Funktionsaufgabe als angemessen ansieht. Eine solche Vorgabe wiederum hat zur Folge, dass ein pflichtbewusster Lehrer grundsätzlich im Durchschnitt auch nur diese Zeit für die jeweilige Aufgabe aufwenden muss. Ist damit die Aufgabe nicht zu bewältigen, kann der Dienstherr durch organisatorische Maßnahmen Abhilfe schaffen, wie zum Beispiel (…) durch einen zeitlichen Ausgleich. Nicht maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands ist die subjektive Einschätzung des jeweiligen Lehrers.«
Aufgrund der von Lehrkräften zu erledigenden Aufgaben wird aus gewerkschaftlicher Sicht jedoch ziemlich schnell klar, dass dieses Urteil nicht nur auf die Tätigkeit von FunktionsstelleninhaberInnen anzuwenden ist, sondern auch auf alle anderen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Neben der Erteilung von Unterricht und den damit verbundenen Tätigkeiten sind eine Reihe von weiteren Aufgaben zu erfüllen, beispielsweise Aufsichten, Klassenleitung, Teilnahme an Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen, die entweder entsprechend der Teilzeitquote anteilig wahrgenommen werden oder voll abzuleisten sind.
Es zeigt sich, hierfür muss es eine Regelung geben, die dem Gerichtsurteil folgt. Aus diesem Grund hat sich der Hauptpersonalrat an die Senatsbildungsverwaltung gewandt und die Umsetzung des Urteils in den entsprechenden Richtlinien gefordert. Völlig unabhängig von diesen notwendigen Änderungen kann die Gesamtkonferenz bereits jetzt Grundsatzbeschlüsse gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 9 und 10 Schulgesetz fassen und unter Verweis auf das Urteil die Berücksichtigung des Teilzeitumfangs einfordern. Das gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamtinnen und Beamte. Sofern es dabei Schwierigkeiten gibt, stehen die Personalräte und die Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN zur Unterstützung zur Verfügung.