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Guter Rat - Betriebsrat

Bashing mit allen Mitteln

Vielen Arbeitgeber*innen ist jedes Mittel recht, um Betriebsräte an ihrer Arbeit zu hindern. Dazu nutzen sie auch betriebliche Umstrukturierungen und spielen Kolleg*innen gegeneinander aus. Betriebsräte können sich wehren.

Foto: Anja Shakunle von Bertolt Prächt

Betriebsratsbashing kommt nicht nur bei FastFood-Ketten und Wachschutzfirmen vor, es hat auch die gemeinnützigen Unternehmen erreicht – in unserem Fall die Lebenshilfe, einen der größten Arbeitgeber in Berlin.

Zu ihr gehört die Konzerntochter LHS Lebenshilfe in der Schule gGmbH. Sie entstand erst kürzlich aus der Verschmelzung der Unternehmen Lebenshilfe Schulhilfe und Berliner Schulassistenz. Mit über 600 Schulhelfer*innen, die an rund 350 Berliner Schulen verliehen werden, ist die LHS der marktbeherrschende Träger im Bereich Inklusion.

Die Schulhelfer*innen haben die Aufgabe, Kindern mit Behinderung den Regelschulbesuch zu ermöglichen. Sie tun dies überwiegend in Teilzeit bei untertariflicher Bezahlung. Wegen der prekären Vertrags- und Arbeitsbedingungen zählen Versicherungen für Berufsunfähigkeit die Schulhilfe zu den Hochrisikoberufen. Da niemand auf Dauer so arbeiten will, liegt die jährliche Fluktuationsrate der Belegschaft regelmäßig über 20 Prozent. Um solchen Zuständen entgegenzuwirken, fordert der Gesetzgeber die Wahl von Betriebsräten.

Angriff aus dem Hinterhalt

Davon unbeeindruckt wurde im letzten Juli unter dem Dach der Lebenshilfe und mit Unterstützung der Anwaltskanzlei Lacore das Hasardeur-Stück versucht, eine Betriebsratswahl entgleisen zu lassen: Die Geschäftsleitung der LHS behinderte durch gezielte Vernachlässigung ihrer Informationspflicht die Erstellung einer korrekten Wählerliste. Sie ließ den Wahlvorstand bewusst im Unklaren, was aus ihrer Sicht aus der parallel zur Wahl betriebenen Verschmelzung der beiden Schulhilfe-Unternehmen für die Wahlberechtigung ihrer Belegschaften folgt.

Die Behinderung durch Fehlinformationen vor der Wahl war aber nur der erste Streich. Nach der Wahl nahm die Geschäftsleitung die von ihr selbst kompromittierte Wähler*innenliste zum Anlass, gerichtlich die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zu beantragen. Diejenigen, die die Schiene angesägt hatten (die LHS), verklagten anschließend die Zugführer*innen (den Wahlvorstand).

Da eine nichtige Wahl auch das gewählte Gremium nichtig macht, brach aus Sicht der Geschäftsführung mit Einreichung des Antrags eine betriebsratslose und insofern unbeschwerte Zeit an. Für uns, die gewählten Betriebsräte, begann dagegen die Zeit, in der wir uns dieses Antrags erwehren mussten. Eigentlich hätte für uns nahegelegen, die Segel zu streichen und zurückzutreten – was auch über die Hälfte der gewählten Mitglieder tat. Denn anders als bei einer bloßen Wahlanfechtung können Arbeitgeber*innen bei Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sofort verweigern, ohne den Gerichtsentscheid abzuwarten.

Das Verfahren zog sich über vier Monate und erforderte von uns verbliebenen Mitgliedern, unserer Anwältin so zuzuarbeiten, dass sie uns wirksam verteidigen konnte. Denn der Arbeitgeber fuhr viele Argumente auf, behauptete, der Wahlvorstand habe wissentlich einer beträchtlichen Zahl von Mitarbeiter*innen ihr Wahlrecht vorenthalten.

Es kostete uns Nerven und unbezahlte Arbeitszeit, die ursprünglichen wie auch die nachgeschobenen Anschuldigungen des Arbeitgebers zu widerlegen. Rund 250 Seiten Schriftsätze gingen zwischen Kanzleien und Gericht hin und her, ehe es zur eigentlichen Verhandlung kam. Am 30. November erfolgte der Beschluss des Arbeitsgerichts Schöneberg. Der Antrag des Arbeitgebers wurde in allen Punkten zurückgewiesen; die Wahl sei weder nichtig noch aus den vorgeblichen Gründen anfechtbar. Dem Wahlvorstand sei kein Fehler anzulasten. Vielmehr habe der Arbeitgeber durch verspätete Weiterreichung wesentlicher Informationen an den Wahlvorstand den vermeinten Anfechtungsgrund selbst verursacht. Deshalb sei es ihm »aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die von ihm gesehenen Verstöße zu berufen« (Arbeitsgericht Berlin, AZ: 27 BV 9242/17).

Wenig Grund zum Jubeln

Der Versuch der LHS, sich eines unerwünschten Betriebsrats auf juristischem Wege lautlos zu entledigen, ist damit vorerst gescheitert. Konnte die Geschäftsleitung, wenn nicht das Gericht, dann wenigstens ihre Mitarbeiter*innen mit ihren Argumenten überzeugen? Einige schon. So wurden wir von einem Kollegen gefragt, ob der Betriebsrat nichts Besseres zu tun habe, als vor Gericht zu prozessieren!

Offenbar war nicht allen klar, dass es die Geschäftsleitung war, die das Verfahren angestrengt hatte. Unsere Angebote einer außergerichtlichen Einigung hat sie stets ohne Gegenangebot abgelehnt. Wir wurden auch gefragt: »Warum erspart ihr uns nicht das ganze Theater, tretet zurück und macht den Weg frei für Neuwahlen?« Aber genau das wollte die Geschäftsleitung mit ihren falschen Anschuldigungen erreichen. Unser umstandsloser Rückzug hätte dem Antrag des Klägers Recht gegeben und die Position künftiger Wahlvorstände und Betriebsräte massiv geschwächt.

Wer die Schriftsätze der Arbeitgeberseite liest, kann sich von deren Versuch überzeugen, die Wahlvorstandsmitglieder als arbeitsscheue Deppen und Chaoten darzustellen, die nicht in der Lage sind, ordnungsgemäße Wahlen durchzuführen. Das Gericht hat nun das Gegenteil festgestellt. Hat es sich dafür etwa nicht gelohnt, zu kämpfen, statt zu kneifen?

Das Vertrauen ist zerstört

Trotz dieses Erfolgs vor Gericht steht uns der Sinn nicht nach Jubeln – aus mehreren Gründen: Es ist der LHS gelungen, einen ordentlich gewählten Betriebsrat über ein halbes Jahr zu boykottieren und in einen kräftezehrenden Rechtsstreit zu verstricken – und das ausgerechnet in den ersten Monaten nach Zusammenfassung der beiden Schulhilfebetriebe zur LHS, einer Zeit, in der Weichen gestellt wurden und ein Betriebsrat besonders viel zu tun gehabt hätte. Beispielsweise gab es in diesen Monaten über hundert Neueinstellungen und etwa 70 Kolleg*innen, die aus dem Betrieb ausschieden. Die Mitsprache fiel hier komplett aus. Insofern hat die Arbeitnehmer*innenseite eben doch verloren.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die LHS die Prinzipien der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat. Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich die Kooperation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wie soll dieser mit einer Geschäftsleitung vertrauensvoll kooperieren, deren mangelnde Vertrauenswürdigkeit nun aktenkundig wurde? Einigen Betriebsräten werden bis heute Teile ihres Gehalts nicht gezahlt – offenbar als Repressalie. Sie versuchen derzeit mit Unterstützung der GEW, diese Forderungen individuell einzuklagen.

Wenig hoffnungsvoll stimmt schließlich das bisherige Wegducken von Akteuren, die potentiell Einfluss auf die Leitung der LHS nehmen könnten. Dazu zählen der Senat und der Paritätische Wohlfahrtsverband. Beide hatten wir kurz nach Erhalt des gegen uns eingereichten Antrags um außergerichtliche Vermittlung gebeten – vergeblich; dort wollte man offenbar lieber die Gerichtsentscheidung abwarten. Nun ist sie da – und der Graben noch ein paar Meter tiefer. Und Betriebsratsbehinderung ist nach §119 BetrVG ein Straftatbestand. Aber die Hürde für die Anwendung dieses Gesetzes ist so hoch, dass es so gut wie nie zur Anwendung kommt. Wahlen können sabotiert und gewählte Gremien behindert werden, bis entweder gar kein Betriebsrat mehr zustande kommt, oder einer, der der Vorstellung der Arbeitgeber entspricht.

Wie wird es bei der Lebenshilfe in der Schule weitergehen? Wir haben schon im Oktober einen Wahlvorstand bestellt, der gegenwärtig Neuwahlen vorbereitet. Diese Neuwahlen waren von Anfang an vorgesehen, um nach der Fusion der beiden Schulhilfebetriebe allen Kolleg*innen nicht nur das aktive Wahlrecht einzuräumen, sondern auch die Kandidatur zu ermöglichen. Wir werden sehen, ob unsere künftigen Betriebsräte ihr Amt frei ausüben können. 

»BETRIEBSRATSBASHING« bezeichnet vorsätzliche Aktivitäten des*r Arbeitgebers*in, die darauf zielen, die Bildung von Betriebsräten in ihren Firmen zu verhindern, gewählte Arbeitnehmer*innenvertretungen an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu hindern oder sich unliebsamer Gremien gänzlich zu entledigen. Neben den bekannten Methoden des Unterdrucksetzens von engagierten Mitarbeiter*innen und Stimmungsmache gegen unbequeme Betriebsräte hat in jüngster Zeit eine neue Strategie an Bedeutung gewonnen: Die Betriebsratsbekämpfung durch Umstrukturierungen.

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Privat:  030 / 219993-46