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Mitbestimmung

Betriebsrat gründen und gewerkschaftlich organisieren – so geht‘s

Es gibt viele frei verfügbare Informationen zur Betriebsratsgründung. Doch oft ist die praktische Durchsetzung das Problem.

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Foto: Adobe Stock

Selbst wenn im Betrieb eine Aufgeschlossenheit hinsichtlich der demokratischen Mitbestimmung herrscht, kommt es regelmäßig zu Problemen und Missverständnissen mit dem Arbeitgeber, wenn einzelne Kolleg*innen die Initiative ergreifen.

Zwar hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr den Kündigungsschutz auch auf Arbeitnehmer*innen ausgeweitet, die zur Wahl eines Betriebsrats einladen. Doch ist damit nicht viel geholfen, wenn trotzdem eine angespannte Stimmung am Arbeitsplatz herrscht.

Sicher gründen

Daher haben Gewerkschaften seit jeher ein Initiativrecht zur Gründung eines Betriebsrats. Sie können zu einer Wahlversammlung innerhalb der Arbeitszeit einladen und den Arbeitgeber darüber informieren, dass die Belegschaft einen Betriebsrat gründet. Auch für die Initiator*innen lohnt sich die Organisierung und Vernetzung über die Gewerkschaft. So können Informationsveranstaltungen und Seminare helfen, die Wahl sicher zu gestalten und alle Fragen bei den Kolleg*innen im Vorfeld zu klären. Wer sich zur Gründung eines Betriebsrats neben der eigenen Arbeit engagiert, weiß, dass es viel zu tun gibt. Daher spielt der persönliche Kontakt mit gleichgesinnten Kolleg*innen eine große Rolle, der in Zeiten der Pandemie notgedrungen per Telefon oder Videokonferenz hergestellt wird.

Ein Blick über den Tellerrand lohnt sich

Gerade wenn es um Fragen der Entlohnung geht, ist der Austausch mit vergleichbaren Betrieben „branchenübergreifend“ wichtig. Auf lange Sicht ist für die Betriebsratsarbeit eine gewerkschaftliche Anbindung essentiell. Hier gibt es die Möglichkeit, sich mit anderen Betriebsräten aus vergleichbaren Betrieben „branchenübergreifend“ auszutauschen.

In der GEW BERLIN ist die Interessengemeinschaft Betriebsräte (IG BR) ein langjähriges Gremium, bestehend aus Betriebsräten bei freien Trägern der sozialen Arbeit. Dieses Forum ist offen für Neulinge und für langjährig etablierte Betriebsräte:

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz. Es müssen 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen im Betrieb sein. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer*innen ab dem 16. Lebensjahr, bei Leiharbeitnehmer*innen müssen diese länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sein. Insgesamt müssen von den 5 Wahlberechtigten mindestens 3 wählbar sein. Wählbar ist, wer dem Betrieb mindestens 6 Monate betriebszugehörig ist.

Wie wählt man einen Betriebsrat?

Existiert schon ein Betriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand.  In einem betriebsratslosen Betrieb wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung/Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt. Zu dieser Versammlung können mindestens 3 Arbeitnehmer*innen aus dem Betrieb oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen.

Welches Wahlverfahren findet Anwendung?

Es gibt zwei Wahlverfahren, das vereinfachte und das normale Wahlverfahren. Welches Verfahren zum Tragen kommt, hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen ab. Bei Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen findet das vereinfachte Wahlverfahren und ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen grundsätzlich das normale Wahlverfahren Anwendung. Egal um welches Wahlverfahren es sich handelt: es sind viele Vorschriften zu beachten. Daher ist es empfehlenswert, sich zu Beginn und während des Wahlverfahrens Rat von der Gewerkschaft zu holen und sich digital oder in Print mit Wahlleitfäden, Vordrucken, Musterschreiben und Fristenkalendern zu versorgen. Die Erfahrung zeigt, dass solche Arbeitshilfen die Wahl wesentlich erleichtern. Der Wahlvorstand hat auch einen Schulungsanspruch. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.

 Wann wird gewählt?

Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, darf die Wahl jeder Zeit stattfinden. Gewählt werden muss auch beispielsweise, wenn der amtierende Betriebsrat zurücktritt. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre vom 01. März bis 31. Mai statt.

 Was gibt es in Corona-Zeiten bei der Wahl zu beachten?

Die Durchführung von Betriebsratswahlen setzt voraus, dass diejenigen, die eine Wahl initiieren und durchführen und diejenigen, die ihre Wahlrechte ausüben, zusammenkommen können. Die Wahlen sind betriebsverfassungsrechtlich verankert und unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von anderen Wahlen. Der Wahlvorstand muss sich ggf. über Hygienekonzepte Gedanken machen und der Arbeitgeber die nötigen Vorkehrungen hierfür treffen und Mittel bereitstellen. Mit Erlass des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Sommer 2021 wurde die Möglichkeit eingeführt, Sitzungen des Wahlvorstandes über ein Videokonferenztool abzuhalten. Auch die Briefwahl wurde erweitert.

Einer Betriebsratsgründung steht also nichts mehr im Weg und zusammen geht es umso leichter. Die Erfahrungen, die Kolleg*innen bei der Betriebsratsgründung und bei der Betriebsratsarbeit machen, sind es wert geteilt zu werden und helfen neuen Initiativen weiter.