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SenioRita

Corona und künstliche Beatmung

Was man bei der Patientenverfügung berücksichtigen sollte.

Mass testing for Covid-19 / SARS-CoV-2 infection concept: Several rapid antigen test kits. One kit in the middle showing a positive result (two lines visible)
Foto: GEW

Die üblichen Patientenverfügungen, so auch die in der Vorsorgemappe der GEW abgedruckte Muster-Verfügung des Bundesjustizministeriums, sind auf Situationen abgestellt, wie wir sie aus Zeiten vor der Corona-Pandemie kannten: Die in der Verfügung getroffenen Maßgaben beziehungsweise Anordnungen beziehen sich auf einen voraussichtlich unabwendbaren tödlichen Verlauf einer Erkrankung oder auf demenzielle Zustände. Die Personen, die eine Patientenverfügung aufsetzen, wollen damit beispielsweise die Beatmung bei einer fortschreitenden Krebserkrankung verbieten, weil sie davon ausgehen, dass die Intubation möglicherweise das Leben ein wenig verlängern, aber das Leiden nicht vermindern, sondern nur noch (sinnlos) andauern lassen oder sogar verstärken würde.

Durch die »Corona«-Pandemie wird deutlich, dass damit ein Fall nicht abgedeckt ist, nämlich jener, dass eine vorübergehende künstliche Beatmung bei einer Covid-19-Infektion, die auf eine (völlige) Heilung der Lungenentzündung abzielt, sinnvoll sein kann und vom Verfügenden auch gewollt wäre. Auf die Frage von Kolleginnen und Kollegen, ob sie vor diesem Hintergrund eine Ergänzung der bestehenden individuellen Patientenverfügung vornehmen sollten, hat die Redaktion der Vorsorgemappe bei der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), die in Deutschland seit Jahrzehnten Vorreiterin bei der Entwicklung der Patientenverfügung ist, eine Antwort gefunden, die wir gerne weitergeben.

Die DGHS bietet für diesen Fall drei alternative Formulierungen an:

Variante 1 (künstliche Beatmung inklusive Intubation): Ich möchte intensivmedizinisch behandelt werden inklusive Intubation mit künstlichem Koma, bitte aber vorher um Aufklärungsgespräch über Erfolgsaussichten und Risiken.

Variante 2 (künstliche Beatmung unter bestimmten Voraussetzungen): Im Falle einer Covid-19-Infektion lehne ich eine invasive Beatmung durch Intubation mit künstlichem Koma ab. Bei Sauerstoffmangel stimme ich einem nicht invasiven Beatmungsversuch mit einer Sauerstoffzufuhr über Maske oder Nasen-Brille oder Kopfhaube zu. Bei ausbleibendem Erfolg bitte ich um eine umfassende palliative Therapie, um meine Schmerzen und Beschwerden, vor allem das Erstickungsgefühl, bestmöglich zu lindern. Die damit verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf. Einen Reanimationsversuch lehne ich ausdrücklich ab.

Variante 3 (Ablehnung der künstlichen
Beatmung): Ich verbiete grundsätzlich jegliche Art der künstlichen Beatmung (nichtinvasiv wie auch invasiv). Parallel verlange ich eine optimale palliative Behandlung, die mir ein sanftes Sterben mit friedlichem Einschlafen ohne Erstickungsgefühle ermöglichen soll.

Die Redaktion der Vorsorgemappe empfiehlt unseren Kolleginnen und Kollegen, sich für die individuell passende Variante zu entscheiden und sie unter der Überschrift »Aktuelle Ergänzung meiner Patientenverfügung für den Fall einer schweren Corona-Virus-Erkrankung (Covid 19)« auf einem besonderen Blatt der bereits vorhandenen Verfügung beizufügen. Bitte dabei das aktuelle Datum und die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen. Übrigens: Das kann eine gute Gelegenheit sein, die bereits vorhandene individuelle Patientenverfügung wieder einmal durchzusehen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Das sollte man bekanntlich alle zwei Jahre tun, denn inzwischen kann sich schon wieder viel geändert haben. Nach der Durchsicht sollte man mit aktuellem Datum und eigenhändiger Unterschrift bestätigen, dass dies der aktuelle Wille ist.      

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46