Zum Inhalt springen

Corona-Pandemie

Neues Einsatzgesetz für soziale Dienstleister

Für die Träger der sozialen Arbeit gibt es mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) eine Auffanglösung durch die Bundesregierung: Alle Träger könnten Zuschüsse von 75 Prozent erhalten. Auch freiberufliche Lehrkräfte profitieren.

Das Bundesarbeitsministerium und und die Leistungsträger verständigten sich darauf, möglichst unbürokratische Verfahren zur Umsetzung des SodEG zu etablieren. Im Vordergrund muss stehen, den sozialen Dienstleistern, die aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet sind, zeitnah die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Adressat sind Unternehmen, die vorher Dienstleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten (ohne Kranken- und Pflegeversicherung) oder nach dem Aufenthaltsgesetz. Das alleine betrifft noch nicht unmittelbarfreiberufliche Lehrkräfte. Aber oft deren Auftraggeber. Zum Beispiel:

  • Weiterbildungsträger für Kurse der Arbeitsförderung nach SGB II und III•Berufsförderungswerke und andere Reha-Einrichtungen (SGB IX)
  • Integrationskursträger (Aufenthaltsgesetz)Die Einrichtung kann dann „höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts“ der Zuschüssebekommen, die sie im Jahreszeitraum vorher vom Vertragspartner (z.B. BA, DRV oder BAMF) bekommen hatte. Diese Förderung gibt es nur auf Antrag.

 

Die sozialen Dienstleister sollen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen.

Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen erbringen und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zu Grunde gelegt. Die Leistungsträger, d.h. BA, DRV, GUV und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Jugend- und Eingliederungshilfe, können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Soweit ein sozialer Dienstleister weiterhin seine eigenen Aufgaben erfüllt, fließen vorrangig die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger.

Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht.


Da stellt sich die Frage: Darf der Bildungsträger das Geld nach Belieben verwenden, odermuss er einen Teil davon an seine Mitarbeiter*innen weitergeben? Und wenn ja, auch an die Freiberufler*innen?

In den ersten Bekanntmachungen der BA und des BAMF zur vorläufigen weiteren Finanzierung der Träger im März war das keine Bedingung. Die GEW protestierte dagegen, öffentlich und im Verwaltungsrat der Bundesagentur. Mit Erfolg: jetzt hängt die Höhe der Zuschüsse endlich davon ab, ob auch die Angestellten und die Honorardozent*innen ihren Anteil bekommen. Der Gesetzgeber hat es leider unterlassen, genauere Bedingungen festzulegen. Aus der Formulierung „höchsten 75 Prozent“ folgt aber, dass es auch weniger sein kann. Das entscheidet die jeweilszuständige Behörde.

Sowohl die BA als auch das BAMF haben dazu nun genauere Vorgaben erlassen. Für die angestellten Mitarbeiter*innen ist die Alternative Kurzarbeit, wenn im Betrieb nicht mehrgenug Arbeit anfällt – verbunden mit einem Gehaltsverlust von bis zu 40 % des Netto (aber teilweiseausgeglichen durch Tarifverträge der GEW, soweit die Träger zur Aufstockung bereit waren). Das Kurzarbeitergeld vermindert die Weiterfinanzierung des Trägeres entsprechend, da es als vorrangige Leistung gilt. Für freiberufliche Lehrkräfte gibt es kein Kurzarbeitergeld, da sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Damit der Träger nicht dennoch 75 % seiner bisherigen Einnahmen kassieren kann, obwohl er deutlich weniger Ausgaben hat, gilt jetzt: die vollen 75 % gibt es für den Träger nur, wenn auch die Honorarlehrkräfte ihren Anteil bekommen, mindestens 75 %der bisherigen Zahlungen auch ohne aktuelle Einsätze.

Die BA fragt dazu im Antragsformular: „beabsichtigen Sie, Zahlungen in Höhe von mindestens 75 % des bisherigen Umfangs an ihre Honorarlehrkräfte fortzuführen, auch ohne diese ggf. weitereinsetzen zu können?“ Außerdem ist der prozentuale Anteil der angestellten und freiberuflichen Lehrkräfte anzugeben, und Name und Anschrift derjenigen, die Ausfallhonorare bekommen. WelcheAuswirkung es genau auf den Zuschuss hat, wenn der Träger dies nicht macht, ist dort nicht angegeben. Das BAMF ist da genauer: „Sofern der Träger nicht die Bereitschaft erklärt, die Zuschüsse anteilig an die Honorarlehrkräfte des Integrationskurses bzw. des Berufssprachkurses weiterzuleiten, wird die Berechnungsbasis um die Gesamtzahlung an Honorarlehrkräfte in diesem Zeitraum gekürzt.“