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Neutralitätsgesetz

Endlich Klarheit für die Schulen

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Land Berlin Lehrkräften nicht pauschal das Tragen von religiösen Kleidungstücken verbieten darf.

Foto: Adobe Stock

Die staatliche Neutralität wird nicht durch einzelne Pädagog*innen mit religiöser Kleidung beeinträchtigt. Nach der erfolglosen Verfassungsbeschwerde des Berliner Senats (gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes) rückt die Bildungsverwaltung nun von einer wortgetreuen Anwendung des Neutralitätsgesetzes ab und gibt den Schulen einen Leitfaden an die Hand. Die GEW BERLIN begrüßt, dass es nun mehr Klarheit für die Schulen gibt.

Für die Kolleg*innen in den Kitas hingegen wirft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indes neue Fragen auf. Bisher heißt es im Kitaförderungsgesetz:

„Wünschen die Eltern unter ernsthafter Berufung auf ihre negative Glaubensfreiheit ausdrücklich, dass das für die Förderung ihres Kindes zuständige Betreuungspersonal einer Tageseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, oder keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke trägt, so findet zunächst ein Vermittlungsgespräch zwischen den Eltern und dem Betreuungspersonal statt. Sollten die Eltern auch nach dem Vermittlungsgespräch ihren Wunsch aufrechterhalten, ist dem zu entsprechen".

Diese Regelung gilt es nun zu überprüfen und die GEW BERLIN setzt sich für eine Gleichbehandlung aller Pädagog:innen ein.

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