Tarif
Fehlerhafte Höhergruppierungen zum 01.11.2024 und zum 01.02.2025
Wir helfen euch dabei, eure Ansprüche geltend zu machen.
Wen betrifft es:
Gemeldet haben sich bei uns vor allem Lehrkräfte im Quereinstieg, die nach Abschluss ihres berufsbegleitenden Referendariats zum 01.11.2024 oder zum 01.02.2025 im Angestelltenverhältnis in die Entgeltgruppe 13 höhergruppiert wurden (nicht verbeamtet wurden!). Darüber hinaus kann es sein, dass auch bei anderen Beschäftigtengruppen, die unter den TV-L fallen, zum 01.11.2024 oder zum 01.02.2025 eine falsche Höhergruppierung stattgefunden hat, wenn genau zu diesem Zeitpunkt ein Entgeltgruppenaufstieg stattgefunden hat. Solltet ihr also zu einem der genannten Daten höhergruppiert worden sein, schaut bitte, ob hierbei die beiden Tabellen (alte und neue Entgelttabelle) unzulässigerweise vermischt wurden und ihr eine Korrektur einfordern solltet. Unser Beispiel unten anhand der Höhergruppierung einer Lehrkraft ist auf alle Entgeltgruppen, auch auf Erzieher*innen übertragbar.
Worum geht es:
Zum 01.11.2024 und zum 01.02.2025 sind jeweils die erkämpften Tariferhöhungen im TV-L in Kraft getreten. Die Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (hier in die E 13 ab dem Tag nach Zeugnisdatum) muss nach § 17 Abs. 4 TV-L in die Erfahrungsstufe führen, in der mindestens das Tabellenentgelt erzielt wird, was in der bisherigen Stufe der niedrigeren Entgeltgruppe erzielt wurde. Es geht nicht unter Stufe 2.
Was ist das Problem:
Die Personalstelle der Senatsbildungsverwaltung hat bei den Höhergruppierungen allerdings „Äpfel mit Birnen“ verglichen, nämlich die zwei unterschiedlichen Entgelttabellen (vor und nach der Tariferhöhung) als Grundlage für die Vergleichsberechnung herangezogen. In einer Reihe von Fällen wurden bereits aus unserer Sicht korrekte Höhergruppierungen jetzt nachträglich zuungunsten der Kolleg*innen „korrigiert“.
Konkret führt das z. B. zu diesem absurden Ergebnis (Beispiel):
Datum Zeugnis Staatsprüfung 31.01.2025; Höhergruppierung zum 01.02.2025
Bisher E 12 Stufe 3:
Die ab 01.02.2025 geltende Tabelle:
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
E 13 | 4629.74 | 4967.01 | 5220.71 | 5713.58 | 6394.91 | 6580.44 |
E 12 | 4193.48 | 4474.13 | 5068.49 | 5590.37 | 6264.45 | 6446.05 |
E 11 | 4064.54 | 4323.79 | 4619.10 | 5068.49 | 5720.84 | 5886.14 |
E 10 | 3928.42 | 4182.83 | 4474.13 | 4771.29 | 5336.70 | 5490.47 |
Die bis 31.01.2025 geltende Tabelle:
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
E 13 | 4388.38 | 4708.07 | 4948.54 | 5415.72 | 6061.53 | 6237.38 |
E 12 | 3974.86 | 4240.88 | 4804.26 | 5298.93 | 5937.87 | 6110.00 |
E 11 | 3852.64 | 4098.38 | 4378.29 | 4804.26 | 5422.60 | 5579.28 |
E 10 | 3723.62 | 3964.77 | 4240.88 | 4522.55 | 5058.48 | 5204.24 |
Nach der ab 01.02.2025 geltenden Tabelle muss die Höhergruppierung von E 12 Stufe 3 in die E 13 Stufe 3 erfolgen (fett markiert), weil das der Betrag ist, der mindestens dem in der Stufe 3 der E 12 entspricht.
Die Personalstelle nimmt als Ausgangwert aber den niedrigeren aus der alten bis 31.01.2025 geltenden Tabelle und vergleicht den mit den Beträgen der ab 01.02.2025 geltenden Tabelle (jeweils kursiv markiert). Im Ergebnis wird die Höhergruppierung nur in die Stufe 2 der E 13 vorgenommen.
Aus Sicht der GEW BERLIN ist dieses Verfahren rechtlich nicht haltbar. Denn ohne Tariferhöhung müsste die Höhergruppierung ebenfalls in die Stufe 3 erfolgen.
Unser Rat: Anspruch schriftlich geltend machen! Spätestens 6 Monate nach Fälligkeit.
Wir empfehlen daher allen betroffenen Kolleg*innen, ihren Anspruch auf eine tarifgemäße Höhergruppierung textlich und nachweislich (z.B. mit Faxschreiben, Einwurfeinschreiben oder Empfangsbestätigung) geltend zu machen. Eine E-Mail, die den Namen und die Anschrift der geltendmachenden Person enthält und bei der der Abschluss der Erklärung z. B. durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich gemacht ist, reicht für das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung aus, allerdings ist hier der Eingang nicht beweisbar. Die Geltendmachung muss innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs erfolgen; bei Höhergruppierung am 01.11.2024 bis spätestens 30. Mai und bei Höhergruppierung am 01.02.2025 bis spätestens 30. August.
Die GEW BERLIN berät ihre Mitglieder gern individuell und unterstützt sie mit dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz bei der Durchsetzung ihrer Rechte.