Urteil
Gericht stärkt Rechte von Lehrkräften: Anspruch auf Zulage zur Stufe 5 bestätigt
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden: Lehrkräfte im Quereinstieg haben Anspruch auf die Zulage zur Stufe 5, wenn das Land Berlin diese in seinen Werbematerialien zugesichert hat.
Inhalt des Urteils
Nach einem Urteil vom 13.09.2024 des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 56 Ca 8529/23) wurde das Land Berlin verpflichtet, dem Kläger ab Bestehen der Staatsprüfung die Zulage zur Stufe 5 seiner Entgeltgruppe 13 gemäß § 16 Absatz 5 TV-L zu zahlen.
Der Kläger schloss einen Arbeitsvertrag ab Juli 2021 und durchlief im Rahmen des Quereinstiegs den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Im März 2023 bestand er die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Eine spätere Verbeamtung kam für den Kläger aufgrund Überschreitung der Altersgrenze nicht in Betracht.
Der Anspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und der Broschüre des Landes „Bezahlung von tarifbeschäftigten Lehrkräften im Land Berlin“. In dieser hatte das Berlin auf die Zahlung der Zulage zur Stufe 5 hingewiesen und Lehrkräfte geworben. Auf eine Befristung dieser Zulage hatte das Land nicht hingewiesen. Damit habe sich das Land Berlin gebunden, der Kläger habe mit der berechtigten Erwartung und dem Vertrauen auf die Eingruppierung und Vergütung mit der Zulage zur Stufe 5 seine Ausbildung begonnen und innerhalb der Regelzeit abgeschlossen. Die Ungleichbehandlung der Gruppe der Lehrkräfte des Klägers sowie der Lehrkräfte, die bereits zum 31.12.2022 über die volle Lehrbefähigung verfügten sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen 10 SLa 629/25 anhängig. Ein weiteres Verfahren der GEW in ähnlicher Angelegenheit ist rechtshängig und noch ohne Urteil. Ob das Urteil durch das Landesarbeitsgericht bestätigt wird, bleibt abzuwarten.
Mögliche Fallgruppen
Im Urteil
- Lehrkraft hat einen Arbeitsvertrag und einen Ausbildungsvertrag im Hinblick auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst abgeschlossen und diesen kurz nach dem 31.12.2022 bestanden, eine Verbeamtung kam aus Altersgründen nicht in Betracht
Unklar ist, ob das Gericht ebenso geurteilt hätte, wenn
- die Lehrkraft sich noch hätte verbeamten lassen können.
- die Lehrkraft zusätzlich berufsbegleitende Studien absolviert hat.
- die Lehrkraft das reguläre Referendariat beendet hat.
- die Lehrkraft zu einem Zeitpunkt, nachdem das Land nicht mehr mit der Zahlung der Zulage zur Stufe 5 geworben hat, eingestellt wurde.
- die Lehrkraft den berufsbegleitenden Anpassungslehrgang absolviert hat.
- die Lehrkraft erst nach dem 31.12.2022 die Anerkennung ihrer ausländischen Lehramtsausbildung als gleichwertig erhalten hat.
- die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehramtsausbildung nach dem Recht eines anderen Staates nach dem 31.12.2022 ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilt hat (nach § 14 Absatz 4 Lehrkräftebildungsgesetz (LBiG))
Vorsorgliche Geltendmachung
Wir rufen hiermit Kolleg*innen auf, rein vorsorglich ihre möglichen Ansprüche auf Zahlung der Zulage zur Stufe 5 ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der vollen Lehrbefähigung geltend zu machen. Ein Musterschreiben befindet sich in den Downloads exklusiv für Mitglieder. Dies gilt auch für die oben genannten möglichen weiteren Konstellationen. Die betroffenen Kolleg*innen können ihre möglichen Ansprüche gegenüber der Personalstelle geltend machen, auch wenn vorerst nicht mit einer Zahlung zu rechnen sein wird. Bitte dokumentieren Sie Ihre Geltendmachung und heben sich eine Kopie Ihrer Geltendmachung auf. Sorgen Sie für einen Zugangsnachweis. Für einen Zugangsnachweis könnte die Geltendmachung per Einwurf-Einschreiben an die Personalstelle versendet werden.
Fristen und weiteres Vorgehen
Ansprüche müssen gemäß § 37 TV-L innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ansprüche davor verfallen. Die Ansprüche verjähren drei Jahre nach Entstehung, d.h. Ansprüche aus 2023 verjähren am 31.12.2026. Für die Einhaltung dieser Frist sind Sie bis zur Einhaltung einer konkreten Rechtsschutzzusage selbst verantwortlich. Aus dem zur Verfügung stellen dieser Geltendmachung erwächst kein Anspruch auf Rechtsschutz. Diese dient lediglich der vorsorglichen Sicherung möglicher Ansprüche. Ob zu einem späteren Zeitpunkt weitere (Muster-)Klagen anhängig gemacht werden, wird erst entschieden werden können, wenn o.g. Gerichtsverfahren rechtskräftig entschieden wurden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die oben genannten Konstellationen unterschiedliche Erfolgsaussichten vorweisen.
Wir halten euch hier auf dem Laufenden, wenn wir auch Rechtsschutz für die Klagen erteilen.
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Exklusiv für Mitglieder
Musterschreiben Geltendmachung Stufe
31.03.2025 - (docx - 14.87 KB)