Wissenschaft
Hauptstadtzulage Berliner Hochschulen: Anspruch geltend machen!
Am 1. April 2025 ist der Tarifvertrag Hauptstadtzulage in Kraft getreten. Zur Wahrung der Ansprüche raten wir allen Beschäftigten, ihren Anspruch auf die Zulage schriftlich gegenüber ihrer Hochschule geltend zu machen.
Am 1. April 2025 ist der Tarifvertrag Hauptstadtzulage in Kraft getreten. Dieser gilt nach Auffassung von GEW und ver.di auch für die Beschäftigten der Berliner Hochschulen. Der Berliner Senat weigert sich jedoch, gegenüber den Hochschulen rechtsverbindlich klarzustellen, dass der TV Hauptstadtzulage ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag und damit in den Hochschulen anzuwenden ist. Eine Klärung lässt sich daher nur auf dem Rechtsweg erreichen.
Zur Wahrung der Ansprüche raten wir allen Beschäftigten, ihren Anspruch auf die Zulage schriftlich gegenüber ihrer Hochschule geltend zu machen. Mehr Infos und ein Muster für die Geltendmachung des Anspruchs findet ihr auf diese Seite.
Wir haben Euch im September und November 2024 breit informiert: Am 23.09.2024 hatten sich ver.di und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) endlich auf einen Tarifvertrag Hauptstadtzulage geeinigt. Beide Tarifvertragspartner und die GEW haben der Tarifeinigung
zugestimmt.
Konkret einigten sich ver.di und die TdL auf folgende Regelungen:
- 150 Euro für alle Beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig. Auszubildende bekommen 50 Euro.
- Der Tarifvertrag tritt zum 01.04.2025 in Kraft und läuft bis zum 31.03.2028 ohne Nachwirkung.
- Eine Erstreckung der Zulage auf die Beamt*innen in A 14 und A 15 wird auch an Beschäftigte mit einer Eingruppierung in den Entgeltgruppen 13 Ü, 14 und 15 weitergegeben. Das ist derzeit noch nicht der Fall.
Ferner besteht Einvernehmen zwischen ver.di, GEW und der TdL, dass der TV Hauptstadtzulage ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag ist. Da die Hochschulen mit uns als Gewerkschaften einen Übernahmetarifvertrag abgeschlossen haben, der für den TV-L und alle seine ergänzenden Tarifverträge gilt, muss der TV Hauptstadtzulage umgesetzt werden. Das bedeutet für Euch: Ihr als Beschäftigte der Berliner Hochschulen habt einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage.
Berliner Senat duckt sich weg und verweigert Rechtssicherheit
Das Land Berlin als Mitglied der TdL weigert sich jedoch, gegenüber den Hochschulen eindeutig und rechtssicher zu erklären, dass der TV Hauptstadtzulage ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag ist. Das Land Berlin war bei den Verhandlungen mit ver.di vertreten und hat dem Tarifvertrag Hauptstadtzulage zugestimmt. Damit trägt es die Verantwortung dafür, die Hochschulen finanziell zu befähigen, diesen Tarifvertrag auch umzusetzen. Von Seiten des Kommunalen Arbeitgeberverbands Berlin (KAV Berlin) liegen mehrere Vermerke zu der Frage vor, wie der Tarifvertrag Hauptstadtzulage rechtlich zu bewerten ist und ob er für die Einrichtungen gilt, die den TV-L anwenden. Während ein explizit für die Hochschulen verfasster Vermerk die Anwendbarkeit auf die Hochschulen verneint, kommt mindestens ein anderer zu einer anderen Bewertung. Die Vermerke widersprechen sich aus Sicht der Gewerkschaften und der Hochschulleitungen in der Bewertung des Tarifvertrags Hauptstadtzulage als „ergänzender Tarifvertrag“ diametral. Deshalb hatten die Hochschulleitungen mit Unterstützung der Gewerkschaften ver.di und GEW die zuständige Senatorin aufgefordert, bis Mitte März eine rechtlich verbindliche Aussage zum TV Hauptstadtzulage zu treffen. Das ist nicht erfolgt.
Klärung auf dem Rechtsweg erforderlich
Wir hatten in den letzten Wochen mehrere Gespräche mit Vertreter*innen der Berliner Hochschulleitungen zur Frage, welcher Weg der effektivste ist, um zu einer rechtlichen Klärung des Anspruchs auf die Hauptstadtzulage im Interesse der Beschäftigten zu kommen. Die Hochschulen präferieren eine Verbandsklage nach § 9 Tarifvertragsgesetz und werden diese in Kürze auf den Weg bringen. Ver.di und GEW BERLIN sehen dagegen in Musterklagen auf Zahlung der Zulage den besseren Weg, um die Ansprüche durchzusetzen.
Rechtsansprüche geltend machen – Gewerkschaftsmitglied werden!
Der erste wichtigste Schritt ist, dass alle Beschäftigten individuell ihren Anspruch auf die Zahlung der Hauptstadtzulage schriftlich (nicht per E-Mail!) bei ihrer Personalstelle geltend machen. Das muss innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Fälligkeit des Anspruchs erfolgen. Fällig ist der Anspruch auf die Hauptstadtzulage erstmals am Zahltag im Monat April (in der FU ist das der 15. April; in allen anderen Hochschulen der 30. April). Wichtig ist, dass die schriftliche Geltendmachung erst nach der ersten Fälligkeit eingereicht werden darf (also in der FU nach dem 15. April und in den anderen Hochschulen nach dem 30. April). Nach § 37 TV-L (Ausschlussfrist von sechs Monaten) reicht die einmalige Geltendmachung auch für die künftigen Anspruchsmonate.
§ 37 Abs. 1 TV-L regelt dazu:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung
des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“
Wir werden unsere Mitglieder und jene, die es werden wollen, rechtlich bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen. Unsere Auffassung ist klar: Ab dem 1.4.2025 gilt der TV Hauptstadtzulage auch für die Beschäftigten der Berliner Hochschulen.
Für die Musterklagen werden wir Gewerkschaftsmitglieder aus den betreffenden Hochschulen ansprechen, die dann über den gewerkschaftlichen Rechtsschutz unterstützt werden. Wie lange diese Verfahren laufen, kann nicht vorhergesagt werden. Die Hochschulen wollen gegenüber ihren Beschäftigten erklären, dass sie auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 37 TV-L verzichten. Für den Konfliktfall macht es aus gewerkschaftlicher Sicht aber Sinn, die Ansprüche aus dem Tarifvertrag Hauptstadtzulage schriftlich geltend zu machen. Wir raten daher allen Beschäftigten dazu, eine Geltendmachung schriftlich bei der Personalstelle einzureichen, um ihre Ansprüche rechtlich abzusichern.
Unsere gewerkschaftlichen Positionen sind klar:
- Tarifverträge müssen eingehalten werden! Die Beschäftigten der Hochschulen haben einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage.
- Der Konflikt um die Finanzierung sollte dort ausgetragen werden, wo er hingehört: zwischen Berliner Senat und Hochschulleitungen.
- Die Hochschulen sollten auf der Einhaltung der Hochschulverträge bestehen und dafür alle (auch rechtlichen) Wege ausschöpfen.
- Wir unterstützen die Hochschulen gegenüber dem Berliner Senat im Kampf gegen die drastischen Finanzkürzungen. Diese dürfen nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen.
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