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Schule

Mehr Pluralismus zulassen

Ist es Lehrkräften in den Berliner Schulen möglich, ein sichtbares religiöses Symbol zu tragen und dennoch die Neutralität zu wahren? Die Berliner Senatsbildungsverwaltung bezweifelt das und verteidigt ihr Neutralitätsgesetz. Ein entscheidendes richterliches Urteil dazu steht kurz bevor.

Foto: Adobe Stock

Menschen sind nicht neutral! Aber Pädagog*innen haben professionell, authentisch und empathisch zu sein, um glaubhaft lehren, erziehen und unterrichten zu können. Fachwissen immer vorausgesetzt. Diese Grundsätze sowie unsere, auf dem Grundgesetz basierenden, starken Gesetze und das Schulgesetz sollten die Grundlage sein, auf der entschieden wird, wer für den Schuldienst geeignet ist.

Der Berliner Senat hielt es im Jahre 2005 jedoch für notwendig, das Berliner Neutralitätsgesetz zu erlassen, das besagt, dass Pädagog*innen innerhalb des Dienstes in allgemeinbildenden Schulen keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen dürfen.

Verfassungsfeindliche und indoktrinierende Ideologien können wir aber oft nicht an Äußerlichkeiten festmachen. Wenn es Verstöße gibt, müssen die Möglichkeiten, die es gibt, genutzt werden. Ein weiterer regulierender, kontrollierender Aspekt ist das sogenannte Überwältigungsverbot. Das pädagogische Personal darf die eigene politische oder religiöse Meinung Schüler*innen nicht aufdrücken, sie nicht indoktrinieren.

Nicht auf den ersten Blick sichtbar

Es wird jedoch ungeprüft befürchtet, dass genau dies geschehen wird, wenn Menschen religiöse oder weltanschauliche Symbole in der Schule sichtbar tragen. Es wird unterstellt, dass Pädagog*innen, die eine Kippa, ein Christuskreuz am Halskettchen oder einen Hijab tragen, unfähig seien, Kindern und Jugendlichen ein Vorbild für einen reflektierenden Umgang mit Religion oder Religiosität zu sein, während alle anderen das sind. Dies allein ist schon höchst diskriminierend.

Die politische Deutung des Kopftuchs als ein von Männern oktroyiertes Kleidungsstück, das patriarchale Strukturen festige, ein Zeichen des Islamismus und der Unterdrückung der Frau sei und diese als Sexualobjekt sehe, die sich verhüllen müsse, ist sicherlich ein Aspekt der Diskussion, der relevant ist. Aber eben nur einer und kein ausschließlicher. Wenn eine Muslima erklärt, ihr Kopftuch sei kein Zeichen eines missionarischen Auftrages, sondern ein freiwillig gewähltes religiöses oder traditionelles Kleidungsstück und kein Symbol der Unterdrückung, nutzt ihr das in der Regel wenig. Es gibt scheinbar Dinge, die sich selbst erklären: Kopftuch = Unterdrückung = Missionierung. Diese Frauen nicht unterrichten zu lassen, verwehrt das Recht auf Teilhabe, auf Inklusion als Menschenrecht und ist für Muslima einem Berufsverbot, hier wegen der religiösen und weltanschaulichen Gesinnung, gleichzusetzen.

Schule ist nicht neutral

Schule ist aber gar nicht prinzipiell neu-tral. Immerhin ist der Ferienplan am christlichen Kalender orientiert, und wenn nicht schon zur Osterzeit entsprechende Bräuche und Traditionen schulübergreifend Einzug halten, dann aber sicherlich zu Weihnachten. Das ist auch völlig in Ordnung. Es braucht Traditionen als Pflöcke, an denen entlang man Ausrichtungen vornehmen kann. Nur ist das eben nicht neutral, wie in der Diskussion oft gerne vergessen wird.

Im ersten Paragraphen des Berliner Schulgesetzes war lange Zeit festgeschrieben, dass das Christentum Grundlage für die Heranbildung der Persönlichkeit sein soll. Erst in den Diskussionen zur Änderung des Schulgesetzes 2021 wurde anerkannt, dass auch andere Weltreligionen und Weltanschauungen hier Raum finden müssen.

Aber das Ende der Fastenzeit umfasst wie Weihnachten bei uns zwei Feiertage, bewilligt wird offiziell nur einer. Wird dieser dann von Schüler*innen in Anspruch genommen, verursacht das bei einigen Kolleg*innen durchaus Schnappatmung. Und man kann ja zum Ramadan stehen, wie man will, aber warum ist es nicht möglich, alle zehn bis zwölf Jahre das Sportfest so zu legen, dass es nach oder vor der Fastenzeit liegt? Schule ist ein Spiegel der Gesellschaft und diese ist vielfältig. Wo, wenn nicht in diesem geschützten Raum, können Kinder und Jugendliche lernen mit Vielfalt zu leben, sich damit auseinanderzusetzen, Widersprüche auszuhalten und Gemeinsamkeiten zu erkennen?

Vielfalt ist mehr als das Feiern von Feiertagen

In der Mathematik widerlegt ein Gegenbeispiel eine Behauptung. Das ist auch hier möglich. Eine Vielzahl von kopftuchtragenden Schülerinnen wurde und wird seit Jahrzehnten von nichtkopftuchtragenden Kolleginnen unterrichtet. Es ist nicht bekannt, dass Massen von Schülerinnen konvertiert wären oder aufgehört haben, das Kopftuch zu tragen. Es gibt einige Referendarinnen mit Kopftuch und auch hier gibt es keine Erkenntnisse, dass in diesem Zusammenhang die Zahl der kopftuchtragenden Schülerinnen sprunghaft angestiegen sei oder es in diesem Zusammenhang gar zu einer Massenislamisierung gekommen ist. Und unsere Schüler*innen wissen sehr schnell und ziemlich genau, wo sie uns einzuordnen haben, und ansonsten fragen sie einfach nach. Ist nicht die eigentliche Frage: Wie viel Pluralismus trauen wir Bildungseinrichtungen zu, oder endet Vielfalt in der Schule mit dem Auflisten unterschiedlicher religiöser Feiertage, einem internationalen Buffet bei Schulfesten und der eigenen Tourismusmentalität, der in dem Besuch verschiedener Gotteshäuser gipfelt?

Viel Widerspruch und Ablehnung, wenn es um die Aufhebung des Neutralitätsgesetzes geht, kommt von Menschen, die Erfahrungen mit Regimen gemacht haben, in denen die Religion einen wesentlichen Teil der Staatsräson darstellt und das Befolgen religiöser Vorschriften mit Zwang und Gewalt umgesetzt wird. Mitunter haben sie selbst oder Menschen in ihrem direkten Umfeld diese Gewalt erfahren. Wir können wahrscheinlich nur erahnen, welche Befürchtungen und Erinnerungen die jetzigen Diskussionen auslösen. Aber wir haben gute Gesetze, die Verfassung und unser Schulgesetz. Wir haben mehrheitlich starke Kollegien und Schulleitungen. Sollte man nicht auf deren regulierende und kontrollierende Kraft vertrauen können? Sollten wir nicht den Menschen, die erfolgreich ein Studium und ein Referendariat absolviert haben, unvoreingenommen zutrauen, dass sie reflektiert und professionell agieren, egal, was sie auf dem Kopf oder um den Hals tragen?        

Weitere bbz-Artikel zum Thema haben wir hier zusammengestellt:Dossier

Kleine Historie des Kopftuches in Schule (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

2003 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass einer muslimischen Lehrerin nicht ohne ein konkretes Gesetz verboten werden dürfe, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen.

2005 wird das Berliner Neutralitätsgesetz erlassen, das besagt, dass Pädagog*innen innerhalb des Dienstes in allgemeinbildenden Schulen keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen dürfen. Es ist bundesweit das einzige Gesetz, das somit das Kopftuchtragen an Schule verbietet. In allen anderen Bundesländern gilt maximal die Einzelfallentscheidung als Ausschlusskriterium.

2015 kippt das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen. Ein Verbot sei nur möglich, wenn das Tragen der muslimischen Kopfbedeckung eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden bedeute.

2017 gibt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klage einer kopftuchtragenden muslimischen Referendarin wegen Ungleichbehandlung statt. Ein pauschales Verbot des Tragens religiöser und weltanschaulicher Symbole und Kleidungsstücke sei ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit.

2020 urteilt auch das Bundesarbeitsgericht, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Unterricht unzulässig sei und weist damit die Revision des Landes Berlin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ab.

2021 ruft die ehemalige Bildungssenatorin Scheeres das Bundesverfassungsgericht an, um die Verfassungskonformität des Berliner Neutralitätsgesetzes prüfen zu lassen. Die Entscheidung steht noch aus.

Im Koalitionsvertrag der neuen Berliner Landesregierung heißt es: »Die Koalition passt das Berliner Neutralitätsgesetz in Abhängigkeit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an.«

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46