blz 02 / 2014
Mit Betriebsrat läuft es besser
Wer wählt gewinnt
Alle vier Jahre werden Betriebsräte gewählt. In diesem Jahr ist es wieder soweit, zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stehen in vielen Betrieben die Wahlen an. In der heutigen Arbeitswelt werden die Interessen der abhängig Beschäftigten mehr und mehr hintenan gestellt, Priorität haben Wertschöpfung, Profit, und Rentabilität. Die Zahlen bestimmen das Bewusstsein. Das ist nicht nur in Unternehmen der freien Wirtschaft so, auch bei den freien Trägern und den Wohlfahrtsverbänden herrschen mittlerweile die gleichen Zustände.
Trotz der zahlreichen Probleme gibt es bei vielen freien Trägern keine Betriebsräte. Oft ist zu hören: »Ach, wir brauchen keinen Betriebsrat, wir regeln das schon selber. Schließlich kennen wir unseren Chef schon ewig – bei uns ist es wie in einer Familie.« Oder: »Einen Betriebsrat können wir uns nicht leisten, der ist zu teuer und außerdem darf ich dann die Arbeit für die Kollegen des Betriebsrats mitmachen.« Viele Arbeitgeber unterstützen diese Pseudoargumente, um eine Antistimmung gegen Betriebsräte zu erzeugen und um Betriebsratswahlen zu verhindern. Und das, obwohl Studien belegen, dass Unternehmen mit Betriebsräten in der Regel erfolgreiche Unternehmen sind. Gerade in Zeiten der Krise sind Betriebsräte wichtige Garanten für die Rechte der Kollegen. Ein Betriebsrat hat aber auch immer das Wohl des Unternehmens im Auge, was gerade in Zeiten von Krisen für Stabilität gesorgt hat.
Erfolgreich mit Betriebsrat
Bei den freien Trägern gibt es einige starke Betriebsräte, zum Beispiel bei der Lebenshilfe gGmbH (LH), die vielfältige Dienstleistungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung anbietet. Die LH beschäftigt zurzeit über 1000 KollegInnen, von denen viele gewerkschaftlich organisiert sind. Der LH Betriebsrat hat sehr dazu beigetragen, dass die LH seit 2012 einen Tarifvertrag hat. Die KollegInnen der LH wissen, was sie an ihrem Betriebsrat haben und deshalb ist die Wahlbeteiligung bei den Betriebsratswahlen hoch. In der LH konnte ein Streik erfolgreich durchgeführt werden, weil der Organisationsgrad hoch ist und die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft gut funktioniert. An der monatlichen Betriebsräterunde der GEW BERLIN nehmen regelmäßig über 25 Betriebsräte freier Träger der Kinder-, Jugendhilfe und Sozialarbeit teil, die sich auch erfolgreich für ihre KollegInnen einsetzen und Mitglieder der GEW sind. Diese Beispiele sollten KollegInnen in Betrieben ohne Betriebsrat Mut machen, einen eigenen Betriebsrat zu gründen.
Die Gewerkschaften haben die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte durchgesetzt, damit sie mitbestimmen können. Dieses Recht wurde hart erkämpft. Der Gesetzgeber hat 2001 das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geändert, um unter anderem Betriebsratswahlen zu erleichtern. Es war also erklärter Wille des Gesetzgebers, dass möglichst viele Betriebsräte gewählt werden. Deshalb ist es kaum zu verstehen, dass es in vielen Betrieben immer noch keinen Betriebsrat gibt. Die Ursachen, keinen Betriebsrat zu wählen, sind sehr vielfältig und reichen von Angst vor Repressalien und Arbeitsplatzverlust bis hin zu fehlendem Engagement der Betroffenen. Die betriebliche Praxis zeigt, dass es in der Arbeitswelt nicht automatisch demokratisch, gerecht und menschenwürdig zugeht und viele Geschäftsführer es doch nicht so gut meinen mit »ihren« Beschäftigten.
Wächter der Rechte
Wenn ein Betriebsrat gewählt wurde, muss er entsprechend den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom Arbeitgeber bei organisatorischen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten beteiligt werden. Beispiele sind etwa Kurzarbeit, Betriebsurlaub, Kündigungen und sogar bei Betriebseinschränkungen oder Stilllegungen. Der Betriebsrat kann Kündigungen widersprechen und bei der Kurzarbeit oder beim Zwangsurlaub ein Wörtchen mitreden. Er kann diese sogar ablehnen oder aber Forderungen stellen. Er hat die Einhaltung der Gesetze zu überwachen.
Bei Massenentlassungen muss der Betriebsrat ebenso beteiligt werden wie bei Fusionen und Spaltungen. Müssen Arbeitsplätze abgebaut werden, geht dies nicht am Betriebsrat vorbei. Gerade in sogenannten Krisenzeiten ist es daher überlebenswichtig, einen Betriebsrat zu haben. Nicht jedem jammernden Arbeitgeber geht es wirklich schlecht. Gerade in der Kinder-, Jugendhilfe und Sozialarbeit segeln manche Geschäftsführungen unter falscher Flagge und reduzieren ohne Not Belegschaft und Löhne. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Der Belegschaft wird die Geschäftsführung oder der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?
Selbst wenn der Betrieb ganz stillgelegt wird, hat der Betriebsrat mitzubestimmen und kann einen Sozialplan verlangen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan und damit auch keine verbindliche Abfindung ohne Klage. Und auch in der Insolvenz kann der Betriebsrat noch viel für die Belegschaft tun, damit der Arbeitgeber sich nicht aus seiner Verantwortung stiehlt. Viele Unternehmen versuchen durch Serien von Vier-Augen-Gesprächen ältere Mitarbeiter oder sogenannte leistungsgeminderte Arbeitnehmer, los-zuwerden. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer keinen Anwalt hinzuziehen, aber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens, sodass sie dann einen Zeugen haben.
Ein Gespräch im Beisein eines kompetenten Betriebsrats läuft ganz anders ab, dies zeigt sich immer wieder. Der Betriebsrat bestimmt mit bei Versetzungen, auch bei Strafversetzungen und anderen Sanktionen. Nur mit einem Betriebsrat sind dem freien Schalten und Walten des Arbeitgebers Grenzen gesetzt. Der Betriebsrat hat in verschiedenen Bereichen gleichberechtigt mitzubestimmen, zum Beispiel bei Regeln zu Zielvereinbarungen und Krankengesprächen, Rauch- und Alkoholverbot, Parkplatzordnung oder Radio- und TV-Nutzung während der WM, die ja auch in diesem Jahr ansteht. Betriebsratsmitglieder dürfen weder benachteiligt noch begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder können den Mund aufmachen und Forderungen stellen, ohne Angst vor Retourkutschen haben zu müssen, denn das Gesetz stellt sie unter einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Entlassung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht zulässig. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, als Betriebsratsmitglied muss man also keine Angst haben, seine Freizeit opfern zu müssen. Sicherlich erfordert eine kompetente Betriebsratsarbeit ein umfangreiche Kenntnisse diverser Gesetze und Bestimmungen. Und weil noch kein Meister vom Himmel gefallen ist, haben Betriebsratsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf alle Fortbildungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Wählen, wie geht das?
Es gibt also viele gute Gründe einen Betriebsrat zu wählen. Zuerst braucht man KandidatInnen, die selbst wahlberechtigt sein müssen und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Nach Paragraf 15 Absatz 2 BetrVG muss außerdem das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Betriebsratsmitgliedern besteht. Der Betriebsrat sollte sich zudem möglichst aus ArbeitnehmerInnen der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. Dadurch wird eine gute Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft und der Austausch innerhalb des Betriebsrats erleichtert. Alle ArbeitnehmerInnen im Betrieb können KandidatInnen, die die Voraussetzungen erfüllen, vorschlagen, also einen Wahlvorschlag (Persönlichkeitswahl) machen, beziehungsweise eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand einreichen.
Wird keine Vorschlagsliste eingereicht, was meistens nur in kleineren Betrieben vorkommt, werden die KandidatInnen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt, das heißt, jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, spricht man von Listenwahl. Die Wähler können dann nicht mehr zwischen den einzelnen Kandidaten wählen, sondern nur noch zwischen den verschiedenen Listen. Die Wahlberechtigten können nur eine Stimme für eine der Wahlvorschlagslisten abgeben. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen bestimmt die Liste selbst und damit auch die Reihenfolge, in der die Bewerber in den Betriebsrat einziehen. Voraussetzungen für eine wirksame Kandidatur ist die Unterstützung der Listen durch sogenannte Stütz-unterschriften auf dem Wahlvorschlag.
Das Gesetz gibt für einen wirksamen Vorschlag ein bestimmtes Mindestquorum von Unterstützern vor. Damit der Betriebsrat trotz beruflicher oder sonstiger Veränderungen seiner Mitglieder die Amtszeit von vier Jahren überdauern kann, ist es sinnvoll, mehr als doppelt so viele KandidatInnen auf der Liste zu haben, wie Betriebsratsplätze zu besetzen sind. Zur Wahl des Betriebsrats können auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge einreichen.
Keine Wahl ohne Wahlvorstand
Um Betriebsratswahlen durchführen zu können, braucht man außer den KandidatInnen auch einen Wahlvorstand. Dieser besteht mindestens aus drei Mitgliedern, ein Mitglied muss zum/zur Vorsitzenden bestimmt werden. Die Zahl kann erhöht werden, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. JedeR wahlberechtigte ArbeitnehmerIn kann zum Wahlvorstandsmitglied bestellt werden.
Der/Die Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder eines noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung des Wahlvorstands vorzunehmen hat, angehören.
Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind. Ist der Wahlvorstand bestellt, tritt er unverzüglich zusammen, damit die Vorbereitungen für die Wahl anlaufen können. Die Beratungen und Entscheidungen des Wahlvorstands müssen in Sitzungen erfolgen.
Da die Durchführung einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl ein sehr komplexer Vorgang ist, ist es dringend anzuraten, dass der Wahlvorstand geschult wird. Schulungen bieten die Gewerkschaften, so auch die GEW, und freie Institute an. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.
Also nur Mut und ab in den Wahlvorstand. Mitglieder des Wahlvorstandes sind im Übrigen auch gesetzlich geschützt, somit kann sie keiner einfach vor die Tür setzen. Hat der Wahlvorstand alles richtig gemacht und der neue Betriebsrat ist gewählt, dann können sich alle KollegInnen nur beglückwünschen, denn dann haben sie weiter oder endlich eine Interessenvertretung, die ihnen beisteht.
Auf zur Wahl
Die Durchführung von Betriebsratswahlen und die Betriebsratsarbeit sind sicherlich nicht einfach. Aber nur keine Bange, niemand muss damit alleine fertig werden. Es gibt starke Gewerkschaften, die die Kollegen bei der Wahl oder auch bei der Gründung eines Betriebsrats unterstützen. Die GEW hält Betriebsräten den Rücken frei durch kompetente Beratung, Information und Qualifizierung, damit das Unternehmen Betriebsratswahl gut gelingen kann. Betriebsrat zu sein ist sicherlich manchmal anstrengend und belastend, aber auf der anderen Seite ist es nie langweilig und man kann den Betrieb mit gestalten.
Eine nicht ganz uninteressante Aufgabe. Viele Betriebsräte werden das bestätigen. Unterstützt die Neugründung von Betriebsräten, und wenn ihr schon einen habt, dann geht wählen, denn wer wählt gewinnt.