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Service

Nachteilsausgleich für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Die Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN erhält nach wie vor zahlreiche Anfragen von Mitgliedern zum Thema Nachteilsausgleich. Das ist der aktuellste Stand und unsere Empfehlungen.

Durch die im Dezember 2024 beschlossenen Haushaltskürzungen des Berliner Senats werden viele tarifangestellte Lehrkräfte hart getroffen. Denn der Nachteilsausgleich, monatlich 300€, fällt für viele Lehrkräfte ab dem 01.01.2025 ersatzlos weg. Durch Senatorin Günther-Wünsch wurden die Schulen darüber am 30.01.2025 offiziell informiert.

Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 vom 20.12.2024 ist ab dem 01.01.2025 der Nachteilsausgleich für Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden wollen, mit wenigen Ausnahmen entfallen. 

Es erhalten jetzt nur noch die bereits seit 2022/23 unbefristeten Lehrkräfte mit (aktuell) voller Lehrbefähigung den Nachteilsausgleich, die nicht verbeamtet werden, weil sie bis 31.07.2025 die Altersgrenze erreicht/überschritten haben oder noch werden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden.

In Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes heißt es:

„§ 16 Absatz 3 und 4 [des Haushaltsgesetzes 2024/2025] wird wie folgt gefasst:

‚(3) Die im Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage IX und die im Landesbesoldungsgesetz vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage II erhalten Lehrkräfte gemäß § 1 Absatz 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes, die in dem Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2022/2023 bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 die Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes überschritten haben. Dies gilt auch für Lehrkräfte gemäß § 1 Absatz 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden können. […]“

Hiernach erhalten den Nachteilsausgleich:

Diejenigen Lehrkräfte, die 

  1. bereits im Schuljahr 2022/23 unbefristet als Lehrkraft angestellt waren beim Land Berlin und es noch sind – und
  2. die volle Lehramtsbefähigung besitzen (abgeschlossenes Referendariat) – und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  3. entweder in der Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 die Altersgrenze von 52 erreicht haben oder noch erreichen oder
  4. aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden können.

Auch nach der neuen Rechtslage sind weiterhin viele Fragen unklar:

Insbesondere ist derzeit unklar, ob die Ablehnung der Verbeamtung wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung ebenfalls bis zum 31. Juli 2025 festgestellt werden muss, oder ob auch Lehrkräfte deren Verbeamtung nach diesem Zeitpunkt wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung abgelehnt wird, den Nachteilsausgleich erhalten können. Weiter ist nicht klar, ob der Nachteilsausgleich nun für die neue Rechtslage erneut geltend gemacht werden muss, oder ob bereits erfolgte Geltendmachungen sich auch auf den Nachteilsausgleich nach neuer Rechtslage beziehen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die auch nach neuer Rechtlage berechtigt sind, daher vorsorglich, den Nachteilsausgleich für den neuen Zeitraum ab 01.01.2025 erneut geltend zu machen, falls die erstmalige Geltendmachung zuvor erfolgt ist. 

Außerdem weisen wir unsere Mitglieder darauf hin, dass die Geltendmachung des Nachteilsausgleich lediglich verhindert, dass die 6-monatige Ausschlussfrist des § 37 TV-L dazu führt, dass die Ansprüche nach 6 Monaten nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Geltendmachung hindert allerdings nicht die Verjährung der Ansprüche nach drei Jahren. Sollten Sie also den Nachteilsausgleich geltend gemacht haben und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keine Zahlung des Nachteilsausgleichs erhalten, empfehlen wir Ihnen sich rechtzeitig zu informieren, ob eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs in Betracht kommt.

Weiterhin streitig bleiben zahlreiche Fälle aus der Zeit vor der Haushaltsgesetzesänderung. Aus unterschiedlichen Gründen zahlte der Senat den beantragten Nachteilsausgleich in den Jahren 2023/2024 nicht aus. Diese Fälle können und sollten ungeachtet der geänderten Rechtslage weiterhin bei der Senatsverwaltung geltend gemacht werden. Zu den einzelnen Fallkategorien haben wir im Folgenden eine Übersicht erstellt.


Es haben sich in der Frage der Gewährung des Nachteilsausgleichs diverse Einzelfallprobleme gebildet, die unterschiedliche rechtliche Beurteilungen zulassen und dazu führen, dass eine recht große Anzahl an unabhängigen Fallgruppen gebildet werden musste, welche nunmehr jeweils gerichtlich entschieden werden müssen. 

Dazu gehört die Frage, welche Lehrkräfte von dem Nachteilsausgleich profitieren können sollen (Erfüller; die verschiedenen Gruppen der Nichterfüller; die Lehrkräfte mit einer Ausbildung aus einem anderen Heimatland; Nicht-EU-Staatsangehörige; diejenigen, die ihr Staatsexamen während oder nach dem Schuljahr 2022/2023 absolvierten; die im Schuljahr 2022/2023 keinen unbefristeten Arbeitsvertrag hatten) und/oder unter welchen formalen Voraussetzungen der Antrag auf den Nachteilsausgleich wirksam ist (kein Ausschluss der späteren Verbeamtung; kein Online-Antrag; keine Erklärung zum Zurückzahlungsvorbehalt). Dazu sind ungeklärt, wann die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in ausreichendem Maße vorliegen werden, wie die 500 Reservestellen verteilt werden, wie das Verfahren im Falle der gesundheitlichen Nichteignung für die Verbeamtung ist.

Die Senatsbildungsverwaltung hat sich festgelegt:

Sowohl nach dem Nachteilsausgleichsgesetz als auch nach dem Haushaltsgesetz 2024/2025 werden die Amtszulagen (der Nachteilsausgleich ist eine Amtszulage) nur „nach Maßgabe des Haushaltsplans“ gewährt, was bedeutet, dass im Haushaltsplan entsprechende Stellen vorgesehen sein müssen. Für den Doppelhaushalt 2024/2025 konnten jedoch nur die knapp 2.000 Fälle berücksichtigt werden, für die ein Antrag bis zum 30.09.2023 gestellt wurde, weil nur diese Zahl bei der Beschlussfassung über den Haushalt bekannt war. Für Anträge, die nicht online oder erst nach dem 30.09.2023 abgegeben wurden ist unklar, ob bzw. ab wann eine Auszahlung erfolgt. 

Was die Einzelfälle im Rahmen des Nachteilsausgleichs angeht, gibt es bisher leider keine weiteren Erkenntnisse. So auch nicht, was die Verteilung der 500 Reservestellen angeht.

Die GEW BERLIN vertritt die Auffassung:

Erst seit Dezember 2023 gibt es die die Regelung in § 16 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2024/2025, die lautet:

„(3) Die im Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage IX und die im Landesbesoldungsgesetz vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage II werden für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin beschäftigt waren und die bis zum 30. September 2023 gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung erklärt haben, dass sie nicht verbeamtet werden wollen, rückwirkend ab 1. Februar 2023 gezahlt, soweit die stellenplanmäßigen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Lehrkräften, die ab dem 30. September 2023 gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung erklären, dass sie nicht verbeamtet werden wollen, werden diese Amtszulagen ab dem Monatsersten nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung gezahlt.“

Wir gehen davon aus, dass die Verknüpfung eines Anspruchs auf den Nachteilsausgleich mit dem Verzicht auf die Verbeamtung durch die Personalstelle rechtswidrig ist und keine Wirkung entfaltet. Diese Rechtsauffassung ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, wonach in Absatz 4 festgestellt wird:

„(4) Entscheidet die Lehrkraft sich zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem ihr die als Nachteilsausgleich gewährten monatlichen Amtszulagen bereits mindestens einmal gezahlt wurden, für eine Verbeamtung, ist die Lehrkraft verpflichtet, die in den letzten drei Monaten vor der Verbeamtung an sie als Nachteilsausgleich gewähr­ten Amtszulagen an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.“

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Lehrkräfte an eine Erklärung, dass sie nicht verbeamtet werden wollen, nicht gebunden sind.

Insofern ist die Forderung auf einen Dauerverzicht auf die Verbeamtung zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachteilsausgleich ab dem 01.02.2023 rechtswidrig, erst Recht, soweit dieser rückwirkend ohne gesetzliche Grundlage gefordert wird. Auch die Erforderlichkeit, dass ein Antrag zwingend über ein Online-Portal gestellt werden muss, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Aus diesen Gründen haben wir im vergangenen Jahr über die verschiedensten Wege versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Auch wenn es hin und wieder Rückmeldungen von der Senatsbildungsverwaltung gab, die eine Klärung in unserem Sinne vermuten ließen, scheint das derzeit nicht mehr möglich zu sein. 

Somit bleibt nur eine gerichtliche Klärung bzw. das Abwarten der Entscheidungen zu den einzelnen Fallgruppen. 

Für die Sicherung der Ansprüche ist es zunächst notwendig, dass die Erklärung zum Nachteilsausgleich und eine Eingangsbestätigung dokumentiert werden. 

Im Rahmen einer Sachstandsanfrage bestätigt die Senatsverwaltung derzeit regelmäßig den Eingang des Antrags und weist auf aus deren Sicht bestehende Mängel sowie deren Rechtsansicht hin. Eine solche Antwort sieht z. B. wie folgt aus (Auszug): 

„Die Frage ob und ab wann der Nachteilsausgleich Ihrer Mandantin ausgezahlt werden kann, lässt sich momentan nicht beantworten. Sowohl nach dem Nachteilsausgleichsgesetz als auch nach dem Haushaltsgesetz 2024/2025 werden die Amtszulagen (der Nachteilsausgleich ist eine Amtszulage) nur „nach Maßgabe des Haushaltsplans“ gewährt, was bedeutet, dass im Haushaltsplan entsprechende Stellen vorgesehen sein müssen. Für den Doppelhaushalt 2024/2025 konnten jedoch nur die knapp 2.000 Fälle berücksichtigt werden, für die ein Antrag bis zum 30.09.2023 gestellt wurde, weil nur diese Zahl bei der Beschlussfassung über den Haushalt bekannt war. Es wurden zwar zusätzlich 500 Reservestellen eingeplant, aber es ist aktuell völlig unklar, ob diese Stellen ausreichen und entsprechend genutzt werden können, weil immer noch neue Anträge eingehen. Unter Umständen ist es für die Zahlbarmachung notwendig, im Abgeordnetenhaus einen Nachtragshaushalt zu beschließen; möglicherweise müssten Sie sogar warten, bis der nächste Doppelhaushalt 2026/2027 beschlossen wird.„“

Eine andere Antwort lautete (Auszug):

„… haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihrer Mail nicht entnehmen, in welcher Form und wann genau Sie den Nachteilsausgleich beantragt haben. Grundsätzlich gab es vier Möglichkeiten, die zu einer unterschiedlichen Bearbeitung führen.

  1. Sie haben ausschließlich die Textvorlage der GEW für eine sogenannte „Geltendmachung“ verwendet.
  2. Sie haben einen online-Antrag vor dem 30.09.2023 eingereicht.
  3. Sie haben einen online-Antrag nach dem 30.09.2023 eingereicht.
  4. Sie haben einen Papierantrag eingereicht, in dem Sie zusätzlich Ihren Verzicht auf die Verbeamtung erklärt haben.

Das verbindliche Verfahren für die Beantragung des Nachteilsausgleichs wurde den Schulen in einem Schreiben der Senatorin vom 04.09.2023 und den betroffenen Lehrkräften in einem weiteren Schreiben vom 08.09.2023 mitgeteilt. Wenn Sie entsprechend dieser Schreiben den Nachteilsausgleich bis zum 30.09.2023 online über das Portal service.berlin.de/dienstleistung/331409 beantragt hätten, würden Sie den Nachteilsausgleich bereits seit dem 30.06.2024 erhalten. (…)

Eine Gefahr den Anspruch zu verlieren, besteht für die Fälle, in denen der Anspruch gerichtlich bestätigt wird, nach erfolgter und nachvollziehbarer Geltendmachung zunächst nicht (31.12.2026). Sollte im Rahmen einer Fallgruppe eine Entscheidung fallen, so wäre dann entsprechend erneut zur Nachzahlung und Abrechnung aufzufordern. 

Leider ist die rechtliche Situation von Fall zu Fall anders. Deshalb gibt die GEW BERLIN unterschiedliche Empfehlungen:

  • Wenn Sie eine volle Lehrbefähigung haben und aktuell einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben/stellen wollen, dokumentieren Sie Ihre schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Nachteilsausgleiches. Sofern Sie den Nachteilsausgleich erstmalig vor dem 01.01.2025 geltend gemacht haben, empfehlen wir Ihnen den Nachteilsausgleich für das Jahr 2025 wegen der veränderten Rechtslage vorsorglich erneut geltend zu machen. Hier laufen Musterverfahren.
  • Wenn Sie eine volle Lehrbefähigung haben und Ihr Antrag auf Verbeamtung abgelehnt wurde, müsste die Senatsverwaltung einen Anspruch laut ihren eigenen Aussagen anerkennen-. Dokumentieren Sie in dem Fall Ihre unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Nachteilsausgleiches. Sofern Sie den Nachteilsausgleich erstmalig vor dem 01.01.2025 geltend gemacht haben, empfehlen wir Ihnen den Nachteilsausgleich für das Jahr 2025 wegen der veränderten Rechtslage vorsorglich erneut geltend zu machen. Es wird gerichtlich geklärt werden müssen, ab welchem Zeitpunkt der Nachteilsausgleich gezahlt wird.
  • Wenn Sie keine volle Lehrbefähigung haben, dokumentieren Sie Ihre Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Nachteilsausgleiches. Hier laufen Musterverfahren.
  • Wenn Sie keine volle Anerkennung Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation haben, dokumentieren Sie Ihre Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Nachteilsausgleiches.
  • Wenn Sie keine EU-Staatsangehörigkeit bzw. keine andere Staatsangehörigkeit haben, die eine Verbeamtung möglich macht, dokumentieren Sie Ihre Geltendmachung auf Zahlung des Nachteilsausgleichen und geben Sie, falls das technisch möglich ist, online die Erklärung ab, dass Sie nicht verbeamtet werden wollen. Hier laufen noch keine Musterverfahren, melden Sie sich gerne hier.
  • Wenn Sie keinen unbefristeten Arbeitsvertrag seit dem Schuljahr 2022/2023 haben, dokumentieren Sie die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Nachteilsausgleiches. Hier laufen Musterverfahren.
  • Wenn Sie erst später die volle Lehrbefähigung erworben haben, dokumentieren Sie Ihre schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Nachteilsausgleiches für den Zeitraum vor dem Erwerb der vollen Lehrbefähigung. Nach Bestehen der Staatsprüfung machen Sie Ihren Anspruch auf Zahlung des Nachteilsausgleiches erneut geltend. Sofern Sie nicht verbeamtet werden wollen, sollten Sie dies außerdem erklären – online, wenn es technisch möglich ist, ansonsten schriftlich. Sorgen Sie auch hier für Nachweise des Eingangs. Sofern Sie den Nachteilsausgleich nach Bestehen der Staatsprüfung aber vor dem 01.01.2025 geltend gemacht haben, empfehlen wir Ihnen den Nachteilsausgleich  auch für das Jahr 2025 wegen der veränderten Rechtslage vorsorglich erneut geltend zu machen.  Wir führen hier ebenfalls Musterverfahren.

Hinweis: Sollten Sie zu dieser ersten Fallgruppe gehören, bitten wir Sie zu beachten, dass nach neuer Rechtslage eine Zahlung des Nachteilsausgleichs trotz der erneuten Geltendmachung im Jahr 2025 nur durchsetzbar sein wird, soweit Ihr noch laufendes Verbeamtungsverfahren wegen des Überschreitens der Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt wird. Sollte Ihnen im laufenden Verfahren die Verbeamtung angeboten werden und Sie diese ablehnen, sind Sie ab dem Jahr 2025 trotz Ihrer erneuten Geltendmachung nicht mehr berechtigt, den Nachteilsausgleich zu erhalten. Da die Entscheidung über die Verbeamtung in Ihrem Fall jedoch noch aussteht, empfehlen wir hier ebenfalls allen die vorsorgliche erneute Geltendmachung für 2025.

Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Kolleg*innen in der Beratung.