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Recht & Tarif

Der Vogel Strauß unter den Senatsverwaltungen

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entzieht sich gerne mal ihrer Verantwortung, wenn es um den Gesundheitsschutz der im pädagogischen Bereich Beschäftigten geht.

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Foto: Imago Images/Gottfried Czepluch

Selbst für einen Vogel Strauß wäre es eine reife Leistung, 25 Jahre den Kopf in den Sand zu stecken. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schaffte das unter unterschiedlichen Namen und Organisationsformen locker. Zunächst als Landesschulamt (LSA) ab 1995, später als Senatsbildungsverwaltung. Arbeits- und Gesundheitsschutz war für die Spitze des Hauses aber auch für die gesamte Verwaltung stets ein Fremdwort, welches man bestenfalls ignorierte. Als dies nicht mehr half, verlegte man sich auf formaljuristische Argumente, um dem lästigen Drängen von Personalräten nach der Umsetzung eines gesetzlich vorgeschrieben Arbeits- und Gesundheitsschutz zu entkommen. Die ersten Versuche dieser Art kann man im Nachhinein nur noch als peinlich bezeichnen.

Das damalige LSA argumentierte unter anderem damit, dass das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht für die Schule gelte, schließlich sei Schule kein Betrieb. Diese Einschätzung hatte natürlich keinen Bestand. Als es an die Umsetzung der Regelungen dieses Gesetzes ging, wollte das LSA den Kopf so billig wie möglich aus der Schlinge ziehen. Nur durch den Druck von Personalräten schrieb man die für jeden Betrieb seit 1973 vorgeschriebene Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch für die an Berliner Schulen Beschäftigten aus. Allerdings in einer Billigvariante. Billig hieß in diesem Fall nur 50 Prozent der vom Gesetz geforderten Leistungen. Begründet wurde dies mit der wenig gefährdenden Arbeit in der Schule. Dass schon damals in den späten 90er Jahren die Zahlen der langfristig erkrankten und frühpensionierten Lehrkräfte in diesem Bereich dramatische Höhen erreichten, schien das LSA nicht wahrzunehmen. Für pensionierte und verrentete Lehrkräfte muss es schließlich nicht selbst aufkommen. Die Pensionen oder Renten zahlen das Land oder die Rentenversicherungsträger.

Ping-Pong-Spiel der Verantwortung

Der Druck auf die Behörde wuchs. Mit Hilfe des Landesamtes für Arbeitsschutz und unterstützt durch eine parlamentarische Anfrage waren plötzlich 100 Prozent Betreuung möglich. In den Berliner Schulen gab es seitdem so etwas wie einen basalen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte überprüfen seitdem regelmäßig den Zustand der Schulen, benennen Unfallgefahren und schreiben Mängelprotokolle. Personalräte begleiten sie und versuchen, die Beseitigung der Mängel durchzusetzen. Oft scheitern sie an der »genialen« Aufspaltung des Systems Schule in äußere und innere Schulangelegenheiten. Für die Mängel am Gebäude ist der Schulträger zuständig, der steht aber nicht in einer personalvertretungsrechtlich geregelten Beziehung zum Personalrat. Die Personalräte konnten nur bitten, appellieren, mahnen. Eine formal geregelte Mitbestimmung gibt es auf dieser Ebene nicht. Dies führte zu einem bis heute andauernden Ping-Pong-Spiel zwischen Senatsverwaltung und Schulträgern. Dabei ist seit einem Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klar, dass die Arbeitgeber*innen – also die Kultusminister*innen – die Verantwortung für die Gesundheit ihres Personals tragen.

Psychische Belastung ist keine Gefährdung

Die für pädagogisches Personal entscheidende Gefährdung – psychische Belastungen durch Lärm, zu hohe Klassenfrequenzen, den Umgang mit schwierigen Schüler*innen – stand lange Zeit nicht explizit im Arbeitsschutzgesetz. Erst eine Gesetzesänderung 2013 führte die psychischen Belastungen ausdrücklich als mögliche Gefährdung auf. Seitdem müsste sie eigentlich Bestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung sein. In der Realität ist sie dies aber nicht, weil die Senatsverwaltung mitsamt ihren für die Gefährdungsbeurteilung zuständigen Schulaufsichtsbeamt*innen entweder nicht weiß, wie man psychische Gefährdungen beurteilt, oder weil sie die Schulleitung vor Ort beurteilen lässt, ob ihr pädagogisches Personal psychischen Gefährdungen ausgesetzt ist. Dass Schulleiter*innen oft selbst Quelle psychischer Belastungen durch unangemessenes Führungsverhalten sind, wird dabei nicht problematisiert. Man macht den Bock zum Gärtner und verschanzt sich hinter der »Eigenverantwortlichen« Schule.

Abermals auf Druck von Personalräten gibt es seit 2012 Befragungen unter Mitarbeiter*innen, die unter anderem auch psychische Belastungen abfragen. Konsequenz dieser Befragungen sollte eigentlich die Identifizierung psychischer Belastungen und darauf aufbauend das Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung dieser Gefährdungen sein. Es gibt aber keinen dokumentierten Versuch der Verbesserung der psychischen Gesundheit der Beschäftigten an Berliner Schulen als Folge der Befragungen. Da es in der gesamten Verwaltung kein funktionierendes Gesundheitsmanagementsystem gibt, existiert natürlich auch keine Kontrolle und damit auch keine Sanktionsmöglichkeit für Verstöße gegen das ArbSchG. Ob Schulleiter*innen überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung machen und wenn ja, ob sie in irgendeiner Form die psychischen Belastungen ihrer Beschäftigten erfassen, ist deshalb ohne jede Bedeutung, weil ohne jede Konsequenz und Sanktion.

Diese jahrzehntelangen Versäumnisse rächen sich in der aktuellen Situation der Corona-Krise. Um bei der stufenweisen Öffnung der Schulen das pädagogische Personal im Sinne eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes einsetzen zu können, müssten Schulleitungen für ihr Personal eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Nur so können sie zum Beispiel entscheiden, ob die Infektionsgefahr ihrer Beschäftigten zu hoch für einen Einsatz im Präsenzunterricht ist. Zwar gibt es jede Menge Material zu Gefährdungsbeurteilungen, aber wer noch nie in seinem Leben eine Gefährdungsbeurteilung gemacht hat, tut sich natürlich schwer damit. Die Senatsbildungsverwaltung trägt die organisatorische Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Entsprechend müsste sie über eine Organisation oder ein Management verfügen, das sicherstellt, dass die vor Ort Verantwortlichen ihre Verantwortung kennen, entsprechend geschult sind und auf eine professionelle Expertise zurückgreifen können.

In der Pandemie versagt das System

Ein zweites Problemfeld bei der stufenweisen Öffnung der Schulen ist der Komplex Hygiene. Das Infektionsschutzgesetz gilt seit 2001. Seitdem ist das Urteil über Sauberkeit und Hygiene an Berliner Schulen bei fast allen Beteiligten mangelhaft. Elterninitiativen arbeiten sich seit Jahren meist erfolglos am Thema Hygiene an Schulen ab. Dass die Senatsbildungsverwaltung nun im April einen Corona-Musterhygieneplan herausgegeben hat, ist für Kenner*innen im Grunde ohne Bedeutung. Einen solchen Plan zu schreiben, ist vergleichsweise einfach. Es gibt genügend Vorlagen, die man übernehmen kann. Ihn tatsächlich umzusetzen, ist dagegen ein Problem, wenn man noch nicht einmal eine ordentlich gereinigte Schule hat. Von den teilweise in ekelhaftem Zustand befindlichen Schultoiletten mal ganz zu schweigen. Glücklicherweise muss die Senatsbildungsverwaltung keine Hygienepläne umsetzen. Es genügt für sie offenbar, wenn sie an jede Schule ein Exemplar des Plans schickt. Den Rest »erledigen« die Schulen in eigener Verantwortung.

Auch 24 Jahre nach dem Inkrafttreten des ArbSchG ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Senatsbildungsverwaltung weitgehend Terra incognita. Auf dem Papier existieren Gesundheitsmanagement, Dienstvereinbarungen, Arbeitsschutzausschüsse und so weiter. In der Realität haben sich die gesundheitlichen Belastungen des Personals an den Schulen aber in den letzten Jahren eher verschlechtert. Umsetzen müssen die gesetzlichen Vorschriften die Schulleitungen vor Ort. Eine Senatsverwaltung, die als Arbeitgeberin verantwortlich für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ihrer Beschäftigten ist, versagt vollständig, wenn sie über kein System zur Durchsetzung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verfügt und wenn sie den vor Ort Verantwortlichen keine Ressourcen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stellt.

Gesundheitsschutz bleibt ein Fremdwort

Die Senatorin muss den Schulen sicher keine Desinfektionsmittel persönlich liefern. Sie hat aber die Verantwortung, Strukturen zu schaffen, die eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ermöglichen. Und das bedeutet, stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung bleibt der Senatorin deshalb erhalten. Sie ist per Arbeitsschutzgesetz nicht übertragbar. Ob die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen in der Senatsverwaltung endlich begreifen, dass Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Gesundheit der Beschäftigten und Aufrechterhaltung des Schulbetriebes dienen, wird sich nicht zuletzt in der Corona-Pandemie entscheiden.     

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46