Zum Inhalt springen

Informationen für Personalräte | 2002/05

Entlassung von Probebeamten aus gesundheitlichen Gründen

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung in der Probezeit hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum.

BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 – 2 A 5.00 –
Bezug: BBG § 31 Abs.1

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung in der Probezeit hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum.

Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist gerechtfertigt, wenn sein Verhalten während der Probezeit dem Dienstherrn Anlass zu begründeten ernsthaften Zweifeln gibt, der Beamte werde den Anforderungen des Amtes in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer nicht gerecht.


Aus den Gründen:

Zweifel an einer gesundheitlichen Konstitution des Probebeamten, bei der vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit und häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten in hohem Grade wahrscheinlich sind, können sich nicht nur aus ärztlichen Gutachten, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere aus lange dauernden Erkrankungen in der Probezeit ergeben (Beschluss vom 16.9.1986 – BVerwG 2 B 92/86 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39). Derartige Fehlzeiten, ausgelöst durch das zuletzt massiv aufgetretene Leiden des Klägers, prägten das letzte Jahr der Probezeit des Klägers. Aus diesem Grund war die Frage, ob das Leiden des Klägers durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten – nach Angaben des Klägers eine erfolgreiche Therapie in 80% der Fälle – beherrscht werden kann, für die Rechtmäßigkeit des Urteils der Beklagten über die Bewährung des Klägers unerheblich. Deswegen war auch der Anregung des Klägers nicht zu entsprechen, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.