
Die Entscheidung der Berliner Hochschulen, das Wintersemester 2020/21 als Hybrid-Semester durchzuführen, erfordert noch viel größere Unterstützung der Lehrenden und Studierenden beim Übergang zu neuen Lehr- und Lernformaten. Deswegen fordert die GEW BERLIN ein Sonderprogramm des Landes zur Unterstützung der Hybrid-Lehre für zwei Jahre. Damit sollen die Hochschulen bei der Umstellung auf kleinere Gruppen, beim Wechsel zwischen Präsenz- und Digitallehre und bei den Prüfungsformen durch zusätzliche studentische Beschäftigte und Lehrbeauftragte für Beratungen, Tutorien, die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen unterstützt werden. Mit der Vereinbarung vom 03.04.2020 zur de facto regelhaften Verlängerung der Arbeitsverhältnisse des befristeten wissenschaftlichen Personals wurden Maßstäbe gesetzt, die es umzusetzen gilt.
Um diesen Prozess transparent weiterzuführen, fordert die GEW BERLIN
1) eine nachvollziehbare Rechenschaftslegung über die Umsetzung der o. g. Vereinbarungen zum wissenschaftlichen Personal.
Diese muss (getrennt für haushaltsfinanzierte und drittmittelfinanzierte Beschäftigte) folgende Angaben enthalten: Wie viele befristeten Verträge von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern laufen jeweils bis 31.12.2020 und bis 31.12.2021 aus und wie viele davon sind seit April 2020 bereits ausgelaufen?
2) eine verbindliche Zusage im Sinne der Gleichbehandlung, dass auch die Verträge, die bereits seit dem 1.3.2020 bestehen, deren Befristung aber erst nach dem 31.12.2021 endet, um 6 Monate verlängert werden.
3) einen deutlichen Beitrag der Berliner Hochschulen zur familienpolitischen Offensive: Gerade bei den befristet beschäftigten Eltern handelt es sich um junge Familien mit kleineren Kindern, die von der Schließung der Kindereinrichtungen und Schulen besonders betroffen waren. Verlängerungen der Verträge bei Kinderbetreuung unter Nutzung der sog. familienpolitischen Komponente müssen regelhaft erfolgen.
4) eine Änderung der Regelungen der LVVO bei Corona-bedingter Nichterfüllung der Lehrverpflichtung: Kein Verschieben und kein Nachholen der ausgefallenen Lehrveranstaltungen im Durchschnitt von drei Jahren. Notwendig ist hier eine temporäre Änderung der LVVO in § 2 (4, 5), § 5 (2) und § 13 (3), die von der Senatskanzlei rasch getroffen werden muss.
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