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Corona-Pandemie

Impfungen für Schul- und Kita-Personal

Wir informieren euch über den aktuellen Stand der Impfangebote für das pädagogische Personal in Berlin.

Foto: Steven Cornfield/Unsplash

Derzeit (Stand 13.4.2021) werden in Berlin die Personen in der Impfprioritätsgruppe 2 nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes geimpft. Im Bildungsbereich sind dies Grund- und Förderschullehrkräfte sowie Kita-Personal. Sie wurden auch auf Drängen der Gewerkschaften in der Impfverordnung mit einer Änderung vom 24. Februar aus der Impfprioritätsgruppe 3 in die Gruppe 2 vorgezogen.

Mit dem Impfcode ist es möglich, sich im Berliner Impf-Portal  oder unter der Hotline 030 / 9028-2200 in einem Berliner Impfzentrum einen individuellen Termin zu buchen. Für Kolleg*innen, die in Brandenburg wohnen, gibt es alternativ die Möglichkeit, über das Brandenburger Portal einen Impftermin in der Nähe ihres Wohnortes zu vereinbaren.

Zwischenzeitlich hatte Berlin am 23.3. darüber hinaus an Beschäftigte in Impfprioritätsgruppe 3 ebenfalls Impfeinladungen ausgereicht, die dann am 1.4. nach dem Stopp der Impfungen mit AstraZeneca für Personen, die jünger als 60 Jahre sind, wieder zurückgenommen wurden. Dieses Vorziehen war möglich, weil die Bundesimpfverordnung ein Abweichen von der Impfpriorisierung erlaubt, wenn dadurch das Verwerfen von Impfdosen vermieden werden kann. Die Impfcodes sollen nach derzeitigem Informationsstand ihre Gültigkeit für ein erneutes Impfangebot behalten, sobald die Kolleg*innen aus der Gruppe 3 wieder eingeladen werden.

Alle Berliner*innen, die in Berlin wohnen und die bereits das 60. Lebensjahr erreicht haben, können sich weiterhin mit AstraZeneca impfen lassen. Eine Terminvereinbarung ist unter der Impfhotline 030 / 9028-2200 möglich. Nach einer ärztlichen Freigabe können sich auch Personen unter 60 Jahren mit AstraZeneca impfen lassen. Dies kann beim Hausarzt geschehen, denn seit dem 6. April sind die Hausärzt*ärztinnen bundesweit offiziell in die Impfkampagne eingebunden.

Der Landesvorstand der GEW Berlin hat sich deutlich für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Schulen eingesetzt und zu den Impfungen beschlossen: „Wir sprechen uns dafür aus, dass Präsenzangebote nur von Kolleg*innen durchgeführt werden, die ein Impfangebot wahrnehmen konnten und einen ausreichenden Immunschutz haben.“ Kein*e Kolleg*in soll ohne ausreichenden Impfschutz in den Präsenzunterricht gehen müssen. Es muss zügig geimpft werden, damit die Kolleg*innen ihren Schüler*innen zeitnah wieder sichere Bildungsangebote machen können.

 

Nachfolgend haben wir einige Antworten auf die wichtigsten (arbeitsrechtlichen) Fragen zusammengestellt. Weitere nützliche Informationen rund um die Impfung gegen das Coronavirus hat der DGB zusammengestellt.

Beim Erscheinen im Impfzentrum wird eine Arbeitgeberbescheinigung benötigt. Diese muss vorher vom Arbeitgeber ausgestellt werden.

Grundsätzlich sind Beschäftigte angehalten, auch diesen Impftermin außerhalb ihrer Arbeitszeit wahrzunehmen. Sollte das nicht möglich sein, haben sie das Recht, von ihrer Arbeit fern zu bleiben. Wenn es keine entsprechende betriebliche Regelung zu diesem Thema gibt, sollten Beschäftigte den Termin auf jeden Fall im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber abstimmen. Einfach fernbleiben ist keine Option!

Für den Fall, dass der Impftermin in der Arbeitszeit wahrgenommen wird, sieht die Impfverordnung leider nicht ausdrücklich vor, dass die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts erfolgt. Der DGB und seine Einzelgewerkschaften gehen jedoch davon aus, dass auch bei der Corona-Schutzimpfung der Grundsatz greift, dass Beschäftigte weiterhin ein Recht auf Vergütung haben. Denn sie können im Zeitraum der Impfung ohne eigenes Verschulden ihrer Arbeit nicht nachkommen (§ 616 S. 1 BGB).


Die Verordnung regelt ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Eine Pflicht zur Impfung ist nicht vorgesehen. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben. Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall. Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt auch mit Blick auf § 23a IfSG. Arbeitgeber haben regelmäßig kein Interesse daran, sich den im Raum stehenden Haftungsrisiken bei etwaigen Komplikationen auszusetzen.

Da es keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Der Arbeitgeber bleibt daher arbeitsvertraglich zur Beschäftigung – mit oder ohne Impfung - verpflichtet. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl eine vertragsgemäße Beschäftigung von einer Impfung abhängig machen und beispielsweise den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigern, gerät er unter Umständen in den so genannten Annahmeverzug. Bieten Beschäftigte ihre Arbeit ansonsten ordnungsgemäß an, muss der Arbeitgeber die Vergütung dennoch zahlen.

Nein, das kann er nicht. Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verbietet nicht nur die Benachteiligung von Beschäftigten, welche in zulässiger Weise ihre Rechte (z.B. Anspruch auf Schutzimpfung) ausüben, sondern erst recht auch den umgekehrten Fall der Benachteiligung von Beschäftigten, welche ihren Anspruch (auf Schutzimpfung) freiwillig nicht wahrnehmen wollen.

Betriebsparteien haben bei ihren Regelungen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu achten und zu schützen. Das folgt ausdrücklich aus dem § 75 Abs. 2 BetrVG. Daraus folgt, dass eine zwingende Pflicht zur Impfung auch durch eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen ist. Allerdings können die Betriebsparteien regeln, dass Beschäftigte, welche freiwillig von ihrem Anspruch auf eine Schutzimpfung Gebrauch machen wollen, dafür bezahlt von der Arbeit freigestellt werden.

Nein, diese Auskunft schulden Sie Ihrem Arbeitgeber nicht. Von der gesetzlich geregelten Masernimpfpflicht abgesehen – diese gilt seit dem 1. März 2020 für die Beschäftigten zum Bespiel in Kitas und Schulen – ist Impfen Privatsache der Beschäftigten.