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bbz 09 / 2018

Mutterschutz an Hochschulen erreicht nicht alle

Während Student*innen vom neuen Mutterschutzgesetz profitieren, gehen die Honorarlehrkräfte leer aus.

Foto: Viacheslav Iakobchuk / Fotolia

Am 1. Januar ist das »Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium« in Kraft getreten. Es handelt sich um die erste Novellierung des aus dem Jahr 1952 stammenden Mutterschutzgesetzes. Der Anspruch ist, durch einen zeitgemäßen Mutterschutz die Entscheidung über die Fortführung des Studiums beziehungsweise der Erwerbstätigkeit weitgehend der Frau zu überlassen.

Das neue Gesetz hat auch an den Hochschulen Auswirkungen, da sie jetzt verpflichtet sind, die Studierende über die veränderte Gesetzeslage zu informieren und Maßnahmen zu ergreifen, um deren konkrete Umsetzung im Unialltag zu ermöglichen.

In vielen Fachbereichen werden nun Ansprechpersonen für Studierende genannt, bei denen sie Schwangerschaft und Stillzeit anzeigen können. Durch das offizielle Anzeigen wird eine Reihe von Maßnahmen ermöglicht, die den Schutz der betroffenen Studierenden sicherstellt. Zum Beispiel müssen Studierende nicht mehr auf eine Krankschreibung zurückgreifen, um die in den Schutzfristen, in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, anfallenden Prüfungstermine zu verschieben.

Sie haben jetzt Anspruch auf eine bevorzugte Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und können auf Seminare nach 20 Uhr oder am Wochenende verzichten, ohne eine Benachteiligung befürchten zu müssen.

Aber Studierende können sich auch dafür entscheiden, Wochenendseminare zu belegen und während der Schutzfristen an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, wenn sie es ihrer Hochschule schriftlich mitteilen und Gefahr für Mutter und Kind ausgeschlossen ist. Eine solche Erklärung ist jederzeit widerrufbar.

Im Rahmen der sogenannten »Gefährdungsbeurteilung« müssen die Hochschulen außerdem für jede von einer schwangeren beziehungsweise stillenden Studentin besuchte Lehrveranstaltung prüfen, ob sich die Studienbedingungen eignen. Dies ist besonders in Studiengängen mit Laborbesuch relevant.

Für Honorarlehrkräfte gibt es keine finanzielle Sicherheit

Die Vorteile für Studierende liegen klar auf der Hand. Doch wie verhält es sich mit einer anderen großen Gruppe von Frauen an Hochschulen? Den Honorarlehrkräften. Denn ob das neue, »moderne« Mutterschutzgesetz seinem Namen Ehre macht ist fraglich. Zwar werden Frauen, die »wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind«, im Gesetz wörtlich eingeschlossen und auch für sie gilt der Kündigungsschutz, aber die neue Gesetzgebung bietet für diese Mütter keine finanzielle Sicherheit.

Für arbeitnehmerähnliche Personen wird das Beschäftigungsverbot in den Schutzfristen durch die »Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht« ersetzt. Damit entfällt die Pflicht zur Auszahlung eines Honorars und das Gesetz sieht keinen Zuschuss von den Auftraggeberinnen vor.

Ob Honorarlehrkräfte nach der Entbindung auf Aufträge im gleichen Umfang wie davor hoffen können, wird allein von den Auftraggeberinnen entschieden. In den Schutzfristen besteht nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sich die Frauen bei einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert haben. Nur in diesem Fall erhalten sie Mutterschaftsgeld in Höhe des vereinbarten Krankengeldes von der Krankenkasse.

Im Endeffekt sind nach der neuen Gesetzgebung die Honorarlehrkräfte schlechter gestellt als Studentinnen und studentische Beschäftigte. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse haben die studentischen Hilfskräfte nämlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro von ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls auf einen Zuschuss von ihrer Arbeitgeberin.

Bis jetzt gelten nur wenige Honorarlehrkräfte als »arbeitnehmerähnliche Personen«, so wie sie im Tarifvertragsgesetz definiert sind. Gelten die Honorarlehrkräfte als Selbständige, so greift das neue Mutterschutzgesetz für sie nicht. Wie lange noch?