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bbz 11 / 2019

Ohne Papiere keine Bildung

Kinderrechte werden gerade bei den Schwächsten besonders auf die Probe gestellt. Vor allem Kindern ohne Papiere werden viele ihrer Rechte verwehrt. Auch der Zugang zu Bildung wird erschwert.

Der Zugang zu Bildung ist universelles Menschen- und Kinderrecht. Trotzdem sind in Berlin Kinder und Jugendliche von diesem Recht ausgeschlossen. Zum Schuljahresstart im August hat die Initiative Solidarity City Berlin mit einem offenen Brief darauf aufmerksam gemacht, dass Kindern und Jugendlichen, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung verfügen, ihr Recht auf Schulbesuch in vielen Fällen verwehrt wird. In der Initiative haben sich Menschen mit und ohne gültigen Aufenthaltsstatus zusammengeschlossen, um auf kommunaler Ebene gleiche Rechte für alle Kinder zu erkämpfen.

Schulbesuch keine Frage des Aufenthaltsstatus

Da das Recht auf Bildung ein allgemeines Menschenrecht ist, muss es auf Bundes- und Landesebene eigentlich umgesetzt werden. Denn die Menschenrechtsverträge, die Deutschland ratifiziert hat, gelten unmittelbar wie ein Bundesgesetz. Zudem sind innerstaatliche Gesetze grundsätzlich völker- und damit auch menschenrechtsfreundlich auszulegen. Auf Bundesebene hat das Parlament im Jahr 2011 die Übermittlungspflicht von Schulen an die Ausländerbehörde ausdrücklich mit dem Ziel aufgehoben, auch dieser Gruppe ihr Recht auf Bildung zu ermöglichen. Schulen sollen nicht mehr melden, wenn ihnen bekannt ist, dass Schüler*innen über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfügen, damit kein Kind der Schule aus Angst vor negativen Konsequenzen fernbleibt.

Auf Länderebene legt das Berliner Schulgesetz unmissverständlich fest, dass »jeder junge Mensch (...) ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen« hat, und im »Leitfaden zur Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in die Kindertagesförderung und die Schule« der Berliner Senatsverwaltung für Bildung wird klargestellt, dass Kinder und Jugendlichen ohne Papiere »unter den gleichen Bedingungen wie schulpflichtige Kinder und Jugendliche« die Schule besuchen sollen.

Alltag voller Steine

Doch im Alltag werden den Betroffenen immer wieder Steine in den Weg gelegt. An vielen Schulen ist immer noch nicht angekommen, dass das Recht auf Bildung absolute Priorität hat. Das berichten immer wieder Betroffene selbst, und das zeigt die von der GEW in Auftrag gegebene Studie »Es darf nicht an Papieren scheitern« aus dem Jahr 2015. So werden bei der Anmeldung häufig Unterlagen gefordert, welche die Erziehungsberechtigten aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation nicht vorlegen können, wie eine Meldebescheinigung. Und dies, obwohl rechtlich klar geregelt ist, dass Schüler*innen ohne nachgewiesenen Wohnsitz keinesfalls vom Schulbesuch ausgeschlossen werden dürfen und auch die Senatsschulverwaltung auf Nachfrage betont, dass weder Meldebescheinigung noch Geburtsurkunde zwingend vorgelegt werden müssen.

Auch die Tatsache, dass Schüler*innen ohne gültigen Aufenthaltstitel oder -gestattung keine Krankenversicherung nachweisen können, wird als Hinderungsgrund angesehen, sie zu beschulen. Doch Kinder und Jugendliche, die eine Schule besuchen, sind automatisch unfallversichert. Bedenken und Unsicherheiten, die mit der Teilnahme am Unterricht oder schulischen Veranstaltungen ohne individuelle Krankenversicherung verbunden sind, sind somit unbegründet.

Schwierigkeiten können außerdem entstehen, da zwar Schulen von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind, andere kommunale Behörden, die eng mit der Schule kooperieren, aber nicht. So sind das Jugend- oder das Gesundheitsamt noch immer meldepflichtig gegenüber der Ausländerbehörde. Das muss bedacht werden, zum Beispiel bei der Hortanmeldung, die gewöhnlich automatisch an das Jugendamt weitergeleitet wird.

Obwohl Schulen nicht mehr der Übermittlungspflicht unterliegen, ist die Angst vor Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Ausländerbehörde in der Praxis weiterhin ein zentrales Hindernis auf dem Weg zu schulischer Bildung. Wie die vorliegenden Studien und Erfahrungsberichte von Betroffenen zeigen, ist diese Angst leider nicht immer unbegründet. Aus der fehlenden Übermittlungspflicht folgt jedoch aus Datenschutzgründen ein Übermittlungsverbot. Die Übermittlung von Daten über den Aufenthaltsstatus eines Kindes an die Ausländerbehörde ist ganz sicher nicht erforderlich für die Aufgaben einer Schule, wie sie in Paragraph 1 des Berliner Schulgesetzes definiert sind. Daraus folgt, dass Schulen nicht zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Ausländerbehörde berechtigt sind, da es an einer Rechtsgrundlage für eine Übermittlung fehlt und die Übermittlung die Erfüllung ihres Bildungsauftrages für alle Kinder in Berlin massiv gefährden würde.

Eine Frage der Haltung

Die Autorinnen der zitierten GEW-Studie stellen fest, dass auf schulischer Ebene eine Harmonie aus Wissen, Können und Wollen notwendig ist, damit das Recht auf Bildung für alle umgesetzt werden kann. Wir, als Beschäftigte in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, müssen wissen, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Recht auf Schulbesuch haben. Das Recht auf Bildung ist so bedeutend, dass Gesetzgeber und Verwaltung verpflichtet sind, durch ihr Handeln dafür Sorge zu tragen, dass es nicht nur auf dem Papier steht, sondern faktisch und universell verwirklicht werden kann. Wir müssen die Ressourcen haben, um Kindern und Jugendliche aufnehmen zu können, bei denen manche Formalia von der Mehrheit der Schüler*innen abweichen und hierbei Unterstützung durch Verwaltung und Politik erhalten. Denn eine Anmeldung, die von der gewöhnlichen Routine abweicht, benötigt möglicherweise mehr Zeit und mitunter unbürokratische Lösungen. Außerdem müssen wir eine klare Haltung zeigen und wollen, dass alle Kinder gleichberechtigt an Bildung partizipieren können. Schüler*innen ohne Papiere sollte mit Offenheit begegnet und ihnen die Gewissheit vermittelt werden, dass sie ein Recht auf Schulbesuch haben. Neben aufenthaltsrechtlichen Beratungsstellen wie dem Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Mi-grant-*innen (BBZ) oder der Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Mi-grant-*innen e. V. (KuB) kann dabei auch die GEW helfen.