FAQ zu Dienstreisekosten
Schul- und Klassenfahrten: Was Lehrkräfte und Schulen beachten müssen
Was ist neu in Bezug auf die Erstattung der Dienstreisekosten bei Schulfahren? Die GEW klärt auf und berät.
Seit 1. Dezember 2024 sind die Budgets für Schul- und Klassenfahrten gedeckelt. Jede Schule erhält je nach Schulart und Anzahl der Schüler*innen ein festes Budget für 2025, von welchem die Dienstreisekosten erstattet werden sollen. (2,60 € für die Grundschulen; 5,20 € für die ISS, GemS und Gymnasien; 9,75 € für Förderzentren).
Dies wurde den Schulleitungen Anfang Dezember mitgeteilt. Das feste Budget bedeutet, dass es keine Anpassung im Laufe des Jahres mehr gibt, so wie sonst üblich. Nur Dienstreisekosten für Fahrten, die bis zum 9.10. gebucht oder nach dem 1.12. genehmigt werden, werden sicher übernommen. Für Fahrten, die nach diesem Zeitpunkt ist entscheidend, ob das schulische Budget schon aufgebracht ist oder nicht. Wenn Schulen bereits über ihrem Budget liegen, wird dies vom Budget anderer Schulen im Bezirk abgezogen.
Sollten keine Dienstreisekosten mehr über den gängigen Weg zur Verfügung stehen, werden von der Bildungsverwaltung verschiedene Optionen aufgezeigt, die wir im Folgenden kurz bewerten.
Die Inanspruchnahme von Freiplätzen auf Schülerfahrten ist zulässig und in den Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule wie folgt geregelt (Nr. 4.2 Abs. 1):
„Zur Minderung der Dienstreisekosten sind Freifahrten, Freiflüge, Freiplätze, die jeweils günstigsten Sondertarife sowie kostenlose Unterbringungs- und Verpflegungsmöglichkeiten zuerst von Dienstkräften in Anspruch zu nehmen. Freifahrten, Freiflüge oder Freiplätze dürfen nicht zur Verteuerung für die übrigen Reisenden führen.“
Dies muss dem Dienstherrn/Arbeitgeber nicht angezeigt werden (gemäß und Nr. 1 Satz 1 Buchstabe j und Nr. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften von Dezember 2021 zu den Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf den Dienst).
In Bezug auf die unzulässige Nutzung von Freiplätzen, die zur Verteuerung für die übrigen Reisenden führen, stellt sich die Frage, wie sich dies verlässlich überprüfen lässt und wie eine Vorteilsnahme im Amt vollständig ausgeschlossen werden kann.
Wenn die Kosten für die begleitenden Lehrkräfte nicht auf die Schüler*innen umgelegt werden können, wäre eigentlich nur denkbar, dass die Reiseanbieter selbst Drittmittel zur Finanzierung von Freiplätzen nutzen.
Eine weitere Möglichkeit, die in den Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule wie in Nr. 4.2 Abs.2 geregelt ist, ist die Nutzung von Drittmitteln:
„Stehen der Schule zusätzliche Mittel (Drittmittel) zur Verfügung, so können Dienstkräften die erstattungsfähigen Dienstreisekosten auch aus diesen Mitteln ersetzt werden. Die unmittelbare Annahme von Zahlungen Dritter zur Begleichung der eigenen Reisekosten oder die Entgegennahme sonstiger Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schülerfahrten (ausgenommen die in Absatz 1 aufgezählten Vergünstigungen) ist den Dienstkräften und den anderen Begleitpersonen nicht gestattet.“
Auch hier ergeben sich Schwierigkeiten. siehe unten.
Drittmittel können zum Beispiele Zuschüsse von Schulfördervereinen sein. Viele Fördervereine dürften aber in ihren Satzungen Ziele formuliert haben, die nicht unbedingt im Einklang mit der Übernahme von Dienstreisekosten zu bringen sind.
Aus GEW-Sicht sollten die Fördervereine sich zudem darauf konzentrieren, Fahrten für Schüler*innen zu bezuschussen, bei denen es finanziell eng aussieht z.B. wenn Familien ein Einkommen nur knapp über der BuT-Berechtigung haben. Über diesen Weg nun Dienstreisekosten abzudecken, für die das Land Berlin zuständig ist, scheint vor diesem Hintergrund nicht angemessen.
Die Erstattung der Dienstreisekosten aus den schulischen Budgets zum Beispiel aus dem Verfügungsfonds, ist eine gangbare Variante. Aber auch hier sollte allen klar sein, dass das Geld dann ggf. an anderer Stelle in der Schule fehlt und die Mittel für die schulischen Verfügungsfonds für das Jahr 2025 um 2 Millionen Euro gekürzt wurden. Die Mittel im Verfügungsfonds sind in der Regel für die Fortbildung- und Qualifizierung, die inklusive Schulentwicklung, zusätzliche schulische Projekte und kleine Instandhaltungsarbeiten vorgesehen. Aktuell wird die Deckungsfähigkeit der schulischen Budgets verhandelt, so dass auch Gelder aus dem Vertretungsbudget (PKB) und anderen Töpfen ggf. angezapft werden können.
Ob und wie viel Mittel aus diesen Töpfen für Schulfahrten ausgegeben werden können, sollte auf jeden Fall in den schulischen Gremien abgestimmt werden, damit die Schulgemeinschaft gemeinsam Prioritäten festlegen kann.
Von Verzichtserklärungen rät die GEW BERLIN ab, da dies die Senatsbildungsverwaltung aus der Verantwortung entlässt und Dienstreisekosten grundsätzlich nicht von Arbeitnehmer*innen übernommen werden sollten.
Bei Fragen wendet euch an die GEW-Kolleg*innen in der Beratung
Wenn es um Geltendmachung von Ansprüchen geht, macht bitte einen Termin beim Rechtschutz
Hier noch ein Hinweis: Zahlungsansprüche müssen unbedingt innerhalb der Frist der AV Veranstaltung nachweislich geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Senatsverwaltung schon im Vorfeld die Ansprüche abgelehnt hat.
Die durch die Deckelung entstehenden zusätzliche Arbeit und auch die Ungerechtigkeiten innerhalb und auch zwischen Schulen hat die GEW BERLIN scharf kritisiert und eine Nachsteuerung eingefordert. Die GEW BERLIN kritisiert auch das Vorgehen der Senatsverwaltung mit verschiedenen Vorschlägen den Druck auf die Lehrkräfte zu erhöhen, für die Durchführung von Klassenfahrten Risiken in Kauf zu nehmen. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit Klassenfahrten sollten zeitnah von der Senatsbildungsverwaltung im Sinne der Beschäftigten und der Schüler*innen sowie ihrer Familien ausgeräumt werden. Dafür wird sich die GEW BERLIN weiter einsetzen.
Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule und Verwaltungsvorschrift zu den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sind online hier nachzulesen.