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Recht & Tarif

Schwangere benachteiligt

Anhalten der Stufenlaufzeit im schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot ist unzulässig.

Foto: Adobe Stock

In § 17 Abs. 3 TV-L ist geregelt, dass Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz die Stufenlaufzeit nicht unterbrechen. Bisher wurden unstrittig auch Zeiten des Beschäftigungsverbots aufgrund der Schwangerschaft hierrunter gefasst. Die Stufenlaufzeit lief genauso weiter, als ob die Beschäftigte gearbeitet hätte. Nun hat die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Arbeitsmaterialien für die Personalsachbearbeiter*innen dahingehend geändert, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbotes die Stufenlaufzeit anhalten. Dadurch wird die Einstufung in eine höhere Erfahrungsstufe verzögert, was sich finanziell negativ auswirkt. Diese Neuinterpretation ist aus unserer Sicht jedoch unzulässig, da ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot ebenso zu den Schutzinstrumenten nach Mutterschutzgesetz zählt. Ein Anhalten der Stufenlaufzeit aufgrund des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots wäre eine Benachteiligung von Frauen aufgrund der Schwangerschaft und damit eine Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 AGG. Wir bitten betroffene Frauen auf ihre Stufenlaufzeit und den damit verbundenen Aufstieg in die nächste Stufe zu achten und sich gegebenenfalls beim Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik oder der Landesrechtsschutzstelle zu melden.

 

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46