Länder-Tarifrunde 2023
So kannst du als Beamt*in deine streikenden Kolleg*innen unterstützen
Den Beamt*innen wird bisher vom Bundesverfassungsgericht das Streikrecht abgesprochen, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht aus. Dennoch habt ihr Möglichkeiten, die streikenden Kolleg*innen zu unterstützen.
Die GEW fordert gemeinsam mit allen anderen Gewerkschaften im öffentlichen Dienst 10,5 Prozent mehr Gehalt, mindestens 500 Euro. Wir fordern außerdem, das Tarifergebnis auf die Besoldung der Beamt*innen zu übertragen. In bisher zwei Verhandlungen haben die Arbeitgeber, die Tarifgemeinschaft deutsche Länder (TdL), keinerlei Angebot unterbreitet. Im Gegenteil, es wurde nur erklärt, dass ein angemessener Inflationsausgleich nicht möglich sei. Wer als Beschäftigte*r im öffentlichen Dienst zu wenig verdiene, könne nach Auffassung der Verhandlungsführung der Arbeitgeber Wohngeld beantragen. Diese hat gleichzeitig erklärt, dass die Länder eventuelle Tariferhöhungen nicht zwingend auf die Beamt*innen übertragen wollen. Deshalb sind weitere Warnstreiks unausweichlich, auch die GEW BERLIN wird in den nächsten Wochen ihre Mitglieder zum Streik aufrufen, die im Geltungsbereich des TV-L beschäftigt sind oder im Geltungsbereich von Tarifverträgen, die den TV-L in Bezug nehmen. Euch als Beamt*innen wird in Deutschland bisher vom Bundesverfassungsgericht das Streikrecht abgesprochen, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht aus. Deshalb dürft ihr leider nicht selbst mitstreiken, obwohl es auch um euer Geld geht.
Dennoch habt ihr Möglichkeiten, die streikenden Kolleg*innen zu unterstützen:
- Verweigert Streikbrechertätigkeiten und vertretet streikende Kolleg*innen nicht. Ihr seid nur verpflichtet, euren eigenen Unterricht zu erteilen, die eigenen Aufsichten zu führen … und - wenn erforderlich – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umzusetzen. Letzteres bedeutet, dass ihr auf Anweisung zum beispielsweise Schüler*innen beaufsichtigen müsst, die ansonsten gefährdet wären. Ihr könnt eure Ablehnung des Streikbruchs auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stützen (Urteil vom 02.03.1993 –1 BvR 1213/85). Teilt dies eurer Schulleitung mit. Hier findet ihr eine Unterschriftenliste zum Ausdrucken.
- Nehmt in eurer Freizeit an Kundgebungen und anderen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der GEW teil. Bringt möglichst viele solidarische Menschen mit – gern pensionierte Kolleg*innen, deren künftiges Ruhegehalt auch vom Streikerfolg abhängt!
- Motiviert tarifbeschäftigte Kolleg*innen zur Streikteilnahme und nehmt streikende Kolleg*innen in Schutz, wenn sie kritisiert werden!
- Sprecht im Kollegium und Freundeskreis, bei Eltern und Schüler*innen über die Forderungen der Gewerkschaften und die Notwendigkeit der Streiks.
- Sollte eine Schulleitung dennoch rechtswidrig Streikbrecher*innentätigkeiten anweisen, empfehlen wir, schriftlich gegen die Anweisung zu remonstrieren und die Schulleiter*in aufzufordern, die rechtswidrige Anweisung aufzuheben. Wenn die Schulleiter*in bei der Anweisung bleibt, können sich Beamt*innen an die Schulaufsicht wenden.
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