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Neue Stufenlaufzeiten

SuE-Beschäftigte bekommen schneller mehr Geld

Zum 1. Oktober 2024 sind die neuen Stufenlaufzeiten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten. Das heißt: Es gibt schneller mehr Geld!

Foto: Christian von Polentz

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der letzten Tarifauseinandersetzung zum TV-L haben wir gemeinsam erkämpft, dass die verlängerten Stufenlaufzeiten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes an die allgemeinen Stufenlaufzeiten im TV-L angeglichen und weitere Regelungen verbessert werden. Damit wurde eine langjährige Forderung der GEW erfüllt. Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sind nun endlich abgeschlossen, die Änderungstarifverträge wurden am 19. November 2024 unterzeichnet und bekannt gegeben. 

Die verlängerten Stufenlaufzeiten der SuE-Tabelle gelten somit nicht mehr. Für die Beschäftigten in der S 4, Fallgruppe 3 und in der S 8b, Fallgruppe 3 ist Stufe 4 nicht mehr die Endstufe. Gelten wird dies alles rückwirkend zum 1. Oktober 2024. 

Für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst kommen fortan die üblichen Stufenlaufzeiten zur Anwendung. Je nach Einzelfall wird eine Korrektur der Stufenzuordnung rückwirkend zum Stichtag 1. Oktober 2024 erfolgen. Dein Arbeitgeber leitet dich automatisch in die nächsthöhere Stufe weiter. Du musst nichts weiter tun, außer im Begleitschreiben oder auf deiner Entgeltabrechnung zu überprüfen, ob deine Stufenzuordnung korrekt erfolgt ist und ggf. eine Geltendmachung schreiben, mehr dazu unten.

 

  • Für ALLE Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten am 1. Oktober 2024 einheitliche Stufenlaufzeiten. Das heißt, die längeren Stufenlaufzeiten in Stufe 2 (Stufenlaufzeit 3 Jahre) und 3 (Stufenlaufzeit 4 Jahre) werden auf 2 Jahre in Stufe 2 und 3 Jahre in Stufe 3 verkürzt. Wer zum 1. Oktober 2024 in Stufe 2 im dritten Jahr plus XX-Monate war, kommt rückwirkend zum Stichtag in die Stufe 3.

Wichtig: Leider bleiben hierbei individuelle Unterschiede unberücksichtigt. Es ist also unerheblich, ob Ihr am 1. Oktober 2024 bereits elf Monate im dritten Jahr der Stufe 2 wart oder erst seit einem Monat. Es zählt das „dritte Jahr“, ohne dass Restmonate berücksichtigt werden können. Entsprechendes gilt für die Stufe 3: Wer zum 1. Oktober 2024 im vierten Jahr plus XX- Monate war, kommt zum 1. Oktober 2024 in die Stufe 4.

  • Alle Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen, die nicht voll ausgebildet und deshalb in der EG S 8b eingruppiert sind, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe vier im fünften Jahr plus XX-Monate / Jahre waren, kommen in Stufe 5, da hier endlich die Stufen 5 und 6 eingeführt werden.

Wichtig: Auch hier wirkt es sich nicht aus, wie lange sich die Beschäftigten bereits in Stufe 4 befanden. Beschäftigte, welche z. B. seit 12 Jahren in Stufe 4 sind, können die Stufe 5 nicht überspringen, sondern gelangen in die nächsthöhere Stufe, die Stufe 5. Von dort beginnt die Stufenlaufzeit neu. Eine Anrechnung von überschüssigen Jahren findet nicht statt. Zu einer besseren Regelung waren die Arbeitgeber nicht bereit. Die Stufe 6 kann daher von diesen Beschäftigten frühestens zum 1. Oktober 2029 erreicht werden.

  • Alle Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen oder Heilerzieher*innen, die nicht voll ausgebildet und in der EG S 4 Fallgruppe 2 eingruppiert sind, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe vier im fünften Jahr plus XX-Monate / Jahre waren, kommen in die Stufe 5, da es jetzt für sie die Stufen 5 und 6 gibt. Auch hier gilt, dass die Stufe 6 für alle Beschäftigten dieser Entgeltgruppen aus den oben skizzierten Gründen frühestens zum 1. Oktober 2029 erreicht werden.
  • Alle Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, die sich in der EG S 8b befinden, kommen ab dem 1. Oktober 2024 schon früher in die Stufen 5: Wer zum Stichtag in Stufe 5 im sechsten Jahr ist, gelangt in Stufe 6 und wer zum Stichtag im siebten oder achten Jahr in Stufe 5 ist, kommt sogleich in Stufe 6.
  • Sonderfall „keine Tätigkeit zum Stichtag“: Auch wer zum Zeitpunkt des 1. Oktober 2024 nicht gearbeitet hat, etwa wegen Krankheit oder Urlaubs, profitiert von der neuen Stufenlaufzeit. Genauso wie oben beschrieben, erfolgt die Neuzuordnung zur höheren Stufe, sofern die Zeiten bereits erreicht sind. Ruhte das Arbeitsverhältnis zum Stichtag, so „aktiviert“ der Arbeitgeber dieses für eine gedankliche Sekunde zum Stichtag und nimmt auch hier eine Stufenanpassung vor, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Anschließend wird die Stufenlaufzeit, so wie zuvor während der Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses, wieder angehalten.
    Beispiel: Die Stufenlaufzeit des/der Beschäftigten war aufgrund von Elternzeit vom 01. Februar 2024 bis 31. Januar2026 angehalten. Am 31. Januar 2024 befand sich die*der Beschäftigte seit 3 Jahren und vier Monaten in der Stufe 3. Sodann findet ab dem 1. Oktober 2024 eine Zuordnung zur Stufe 4 statt. Sogleich wird die Stufenlaufzeit wieder angehalten.
  • Weitere Sonderfälle: Zu klären wird sein, wie es sich in anderen Sonderfällen verhält. So kann es zum Beispiel genau zum Stichtag ab dem 1. Oktober 2024 zu einer Höhergruppierung kommen. Entweder, weil eine höherwertige Tätigkeit, welche zuvor vorübergehend übertragen wurde, zur dauerhaften Ausübung übertragen wurde oder weil eine höherwertige Tätigkeit vereinbart wurde. In diesem Beispiel fallen die ausstehende Höherstufung nach der verkürzten Stufenlaufzeit in der „alten Entgeltgruppe“ zum einen und die vorzunehmende Höhergruppierung zeitlich zusammen. Da davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien keine Schlechterstellung im Falle einer zeitgleichen Höhergruppierung bewirken wollten, sollte man beiden Vorgängen eine Reihenfolge zuordnen: Zuerst erfolgt die Stufenanpassung in die aktuelle Stufe unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten. Sodann erfolgt die Höhergruppierung. Bei umgekehrter Reihenfolge würden sich die Beschäftigten stets am Laufzeitbeginn einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe befinden und die angesammelte Beschäftigungszeit in der vorangegangenen Stufe entsprechend verfallen. Sollte ein solcher Fall bei euch vorliegen und ihr mit eurer Stufenzuordnung nicht einverstanden sein, meldet euch bei uns zur Beratung.

 

Die Neuzuordnung erfolgt grundsätzlich automatisch und muss nicht von den Beschäftigten geltend gemacht werden. Du solltest von deinem Arbeitgeber ein Begleitschreiben erhalten und auf deiner Entgeltabrechnung sollte ersichtlich sein, wenn eine neue Stufenzuordnung erfolgt ist.

Versäumung der Überleitungsregelungen: Versäumt der Arbeitgeber die Anpassung, musst du die Zahlungsansprüche aus einer höheren Stufe jedoch innerhalb von sechs Monaten (Ausschlussfrist) schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, damit sie nicht verfallen. Anders gesagt: Die Zuordnung in die richtige Stufe rückwirkend seit dem 1. Oktober 2024 kann ohne zeitliche Begrenzung rückwirkend geltend gemacht werden, nicht aber die Nachzahlung des Entgelts. Steht Entgelt aus, weil die Höherstufung nicht umgesetzt wurde, gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L. Die Geltendmachung sollte spätestens bis zum 19. Mai 2025 (Posteingang bei der Personalstelle) schriftlich erfolgen.

Hinweis: Die Ausschlussfrist für das wegen der Stufenlaufzeitverkürzung erhöhte Tabellenentgelt im Oktober 2024 hat hier Ausnahmsweise nicht am Zahltag im Oktober begonnen, sondern erst mit Unterzeichnung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 zum TV-L vom 09.12.2024 am 19.11.2024.

 

Bereits im November 2024 erfolgt die nächste Erhöhung der Entgelte für alle Beschäftigten im TV-L um jeweils 200 Euro und zum 01. Februar 2025 um 5,5 Prozent, insgesamt mindestens aber 340€.

Die nächste Tarifrunde steht im Herbst/Winter 2026 an. Du kannst unsere Durchsetzungsfähigkeit steigern, indem du Mitglieder gewinnst und ihr euch dann in der Tarifauseinandersetzung aktiv einbringt. Gemeinsam sind wir stark und erreichen spürbare Verbesserungen unserer Arbeits- und Einkommensbedingungen!

 

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