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Recht & Tarif

Teilzeitbeschäftigte haben Rechte

Die Senatsbildungsverwaltung wollte entlastende Regelungen im Frauenförderplan verschlechtern. Damit konnte sie sich aber nicht durchsetzen.

Foto: Christoph Wälz

Der Frauenförderplan für 2023 bis 2029, der übrigens für alle Geschlechter gilt, orientiert sich an der geltenden Rechtsprechung und sieht für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einige Verbesserungen vor. So darf eine Schulleitung nicht festlegen, dass Teilzeitbeschäftigte an allen Konferenzen und Elternsprechtagen teilnehmen müssen, ohne dass ein zeitlicher Ausgleich gewährt wird. Lehrkräften in Teilzeit sollen bei hälftiger Teilzeit zwei unterrichtsfreie Tage und bei einer Zweidrittel-Stelle ein unterrichtsfreier Tag gewährt werden. Außerdem muss in der Gesamtkonferenz ein schulinternes Teilzeitkonzept beraten und beschlossen werden.

 

Alleingang der Behörde ohne Erfolg

 

Viele solcher entlastenden Teilzeitregelungen wurden im Frauenförderplan gestrichen, als am 26. Juni 2024 ein »Empfehlungsschreiben« der für Grundsatzangelegenheiten des Schulwesens zuständigen Abteilung II der SenBJF veröffentlicht wurde. Denn mit diesen »Empfehlungen« an die Schulleitungen wurde ganz nebenbei auch der Frauenförderplan geändert – und das ganz ohne die Gesamtfrauenvertreterinnen daran zu beteiligen.

Länger als ein halbes Jahr mussten Elke Gabriel und Friederike Peiser gegenüber der Verwaltung einwenden, dass sie als zuständige Beschäftigtenvertretung nicht übergangen werden dürfen. Mit Erfolg: Die ursprünglich verabredeten Regelungen zur Teilzeit gelten wieder vollumfänglich. Kolleg*innen sollten jetzt prüfen: Hat die Schulleitung mit Verweis auf das Empfehlungsschreiben den Stundenplan teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte verschlechtert? Wurde das schulinterne Teilzeitkonzept der Gesamtkonferenz durch die Schulleitung für ungültig erklärt? Für solche Maßnahmen gäbe es keine Rechtsgrundlage. Es gilt der Frauenförderplan 2023 bis 2029 auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes.

 

Die Entlastungsregelungen gelten

 

Die Rechtsprechung ist auf der Seite der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Vor zehn Jahren gab es ein einschlägiges höchstrichterliches Urteil (BVerwG, 16. Juli 2015 – 2 C 16/14), das besagt, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden dürfen oder ein zeitlicher Ausgleich erfolgen muss. 

Gesamtkonferenzen haben mit Paragraf 79 Schulgesetz das Recht und mit dem Frauenförderplan auch die Pflicht, Grundsätze zum Einsatz der Lehrkräfte festzulegen. Da die Senatsbildungsverwaltung keine Personalreserve bereitstellt, um alle Aufgaben zu erfüllen, die wünschenswert wären, müssen Kollegien Prioritäten festlegen: Was kann künftig an außerunterrichtlichen Aufgaben, Projekten und Aktivitäten an der Schule entfallen? Bei welchen Aktivitäten müssen nicht alle anwesend sein? Weniger Zeit für außerunterrichtliche Aufgaben aufbringen zu müssen, ist gut für alle: für Vollzeit- und Teilzeitkräfte sowie alle Geschlechter. 

Die regionalen Frauenvertreterinnen und die örtlichen Personalräte informieren gerne und senden euch auf Wunsch den kompletten digitalen Frauenförderplan zu. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, denen kontinuierlich ein Einsatz gemäß ihrem Teilzeitvolumen bei außerunterrichtlichen Aufgaben verweigert wird, erhalten Unterstützung vom Rechtsschutz der GEW BERLIN.