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Gleichstellung

TV-L: Anhalten der Stufenlaufzeit im Beschäftigungsverbot unzulässig

In Paragraf 17 Absatz 3 TV-L ist geregelt, dass Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz die Stufenlaufzeit nicht unterbrechen. Bisher wurden hierunter unstrittig auch Zeiten des Beschäftigungsverbots aufgrund der Schwangerschaft gefasst. Nun hat die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Arbeitsmaterialien für die Personalsachbearbeiter*innen geändert.

In Paragraf 17 Absatz 3 TV-L ist geregelt, dass Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz die Stufenlaufzeit nicht unterbrechen. Bisher wurden hierunter unstrittig auch Zeiten des Beschäftigungsverbots aufgrund der Schwangerschaft gefasst. Nun hat die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Arbeitsmaterialien für die Personalsachbearbeiter*innen geändert. Die neue Vorschrift beinhaltet die Anweisung, dass für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes die Stufenlaufzeit angehalten wird. Diese Neuinterpretation ist aus unserer Sicht jedoch unzulässig, da ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot ebenso zu den Schutzinstrumenten nach Mutterschutzgesetz zählt. Ein Anhalten der Stufenlaufzeit aufgrund des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots wäre eine Benachteiligung von Frauen aufgrund der Schwangerschaft und damit eine Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 AGG. Wir bitten betroffenen Frauen auf Ihre Stufenlaufzeit und den damit verbundenen Aufstieg in die nächste Stufe zu achten und sich ggf. beim Vorstandsbereich Beamt*innen-, Angestellten- und Tarifpolitik oder der Landesrechtsschutzstelle zu melden.

Kontakt
Sabine Herzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon:  030 / 219993-41

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  Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
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Katja Metzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
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