Berlin hebt Pensionseintrittsalter auf 67 an
Verbeamtung jetzt bis zum 47. Lebensjahr möglich
Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ergibt sich unmittelbar auch eine neue Altersgrenze für die Verbeamtung: von 47 Jahren statt bisher von 45 Jahren.
Das lange geplante Gesetz zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand der Berliner Beamt*innen ist am 29.12.2024 in Kraft getreten (GVBL vom 28.12.2024, S. 643). Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ergibt sich unmittelbar eine neue Altersgrenze für die Verbeamtung: von 47 Jahren statt bisher von 45 Jahren. Unabhängig davon gilt für die sog. Bestandslehrkräfte bis Ende 2026 weiter die bis auf 52 Jahre hinausgeschobene Altersgrenze – siehe unten.
Lehrkräfte, die an der bisherigen Altersgrenze gescheitert sind, sollten prüfen, ob sie jetzt die Verbeamtung beantragen können.
§ 8 a Abs. 1 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) regelt unverändert, dass Einstellungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin nur erfolgen dürfen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt.
Mit dem o. g. Gesetz ist die Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre erhöht worden, wodurch sich automatisch eine neue regelmäßige Altersgrenze für die Verbeamtung von 47 statt bisher 45 Jahren ergibt. Die Altersgrenze bedeutet, dass dieses Lebensalter zum Zeitpunkt der Verbeamtung noch nicht erreicht sein darf (also vor dem, jetzt 47. Geburtstag!).
Folgende Ausnahmen gelten:
Die Verbeamtung auf Probe (z. B. nach dem Referendariat) ist auch zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bestand (im Vorbereitungsdienst) und dieses Beamtenverhältnis vor Vollendung des maßgeblichen Lebensalters begründet wurde.
Verlängerung der Altersgrenze bei nachgewiesenen Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten nach § 8 a Abs. 2 LBG um maximal drei Jahre:
Die Altersgrenze nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) wird hinausgeschoben für
- Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen,
insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahre.
Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine Verbeamtung noch nach Vollendung des 47. Lebensjahres erfolgen kann. Maximal könnten die drei zusätzlichen Jahre zu einer Verbeamtungsmöglichkeit bis vor dem 50. Geburtstag führen.
Beispiele:
a) Ende des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf am 31. Januar 2025; 46 Jahre alt, keine Kinder, keine Pflegzeiten: Hier konnte schon bisher die Verbeamtung erfolgen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgte und die Einstellung danach unmittelbar anschließt.
b) Ende des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes (mit Lehramtsabschluss oder als Quereinsteiger*in) im Angestelltenverhältnis am 31. Januar 2025; 46 Jahre alt, keine Kinder, keine Pflegzeiten: Nach bisheriger Rechtslage wurde die Verbeamtung wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt; nach neuer Rechtslage ist die Verbeamtung möglich (unter 47). Antrag stellen, soweit Verbeamtung gewünscht ist!
c) Ende des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes am 17. Juli 2024; zu dem Zeitpunkt 47 Jahre alt; ein Jahr nachgewiesener Kinderbetreuungszeit: Verbeamtung zum 18. Juli 2024 abgelehnt, da die damals maßgebliche Altersgrenze von 46 (45 plus ein Jahr Kinderbetreuungszeiten) überschritten; nach neuer Rechtslage Verbeamtung möglich, wenn das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet ist: Antrag stellen, soweit Verbeamtung gewünscht ist!
d) Beginn des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf am 3. Februar 2025; 48 Jahre alt; zwei Kinder mit jeweils einem Jahr nachgewiesener Kinderbetreuungszeiten: Verbeamtung bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst möglich, da zum Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht war (47 plus zwei Jahre Kinderbetreuungszeiten).
Wer zuletzt wegen der bis 28.12.2024 geltenden niedrigeren Altersgrenze nicht verbeamtet wurde, aber die Voraussetzungen mit der neuen Altersgrenze nunmehr erfüllt, sollte sich (falls eine Verbeamtung gewünscht) rasch an die Personalstelle wenden und einen Antrag stellen. Wichtig: Nicht der Antrag, sondern die tatsächliche Verbeamtung muss vor dem jeweiligen Stichtag der Altersgrenze erfolgen. Das heißt, wer sich nur wenige Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze befindet, kann den Antrag zwar stellen, hat aber aufgrund des aktuellen Berliner Rückstaus bei den Verbeamtungsanträgen keine Garantie, dass die Verbeamtung noch rechtzeitig erfolgen kann.
Unabhängig von der neuen regelmäßigen Altersgrenze gilt weiterhin und unverändert bis 31.12.2026 die Sonderregelung aus dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz Berlin: Für alle Lehrkräfte, welche bereits im Schuljahr 2022/23 (bis spätestens 31.07.2023) unbefristet und ungekündigt in Berlin angestellt waren und es noch sind, ist die Altersgrenze für die Verbeamtung bis Ende 2026 auf 52 Jahre angehoben. Voraussetzung ist, dass das 52. Lebensjahr bis zum 31.12.2026 noch nicht vollendet wurde und bis dahin die volle Lehramtsbefähigung erworben wurde (abgeschlossener Vorbereitungsdienst).
Die Anhebung der für den Ruhestand maßgeblichen regelmäßigen Altersgrenze von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres gilt für alle ab dem 1. Januar 1968 geborenen Beamt*innen.
Für die vor dem 1. Januar 1961 geborenen Beamt*innen gilt weiter die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für die Geburtsjahrgänge vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1967 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Regelaltersgrenze (vollendetes Lebensjahr) | zuzüglich vollendete Lebensmonate |
---|---|---|---|
1961 | 3 | 65 | 3 |
1962 | 6 | 65 | 6 |
1963 | 9 | 65 | 9 |
1964 | 12 | 66 | 0 |
1965 | 15 | 66 | 3 |
1966 | 18 | 66 | 6 |
1967 | 21 | 66 | 9 |
Sie können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden:
- mit Vollendung des 62. Lebensjahres (bisher des 60.) ab Geburtsjahr 1973.
- wie bisher mit Vollendung des 60. Lebensjahres bis Geburtsjahr 1965.
Für alle ab 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1972 geborenen schwerbehinderten Beamt*innen wird die dafür maßgebliche Altersgrenze schrittweise angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Regelaltersgrenze (vollendtetes Lebensjahr) | zuzüglich vollendete Lebensmonate |
---|---|---|---|
1966 | 3 | 60 | 3 |
1967 | 6 | 60 | 6 |
1968 | 9 | 60 | 9 |
1969 | 12 | 61 | 0 |
1970 | 15 | 61 | 3 |
1971 | 18 | 61 | 6 |
1972 | 21 | 61 | 9 |
Für alle ab 1. Januar 1961 geborenen Lehrkräfte gilt:
Sie treten mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
Für alle vor dem 1. Januar 1961 geborenen Lehrkräfte gilt wie bisher:
Sie treten mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
Dieses Info kann nur die wichtigsten Neuregelungen zusammenfassen. Die GEW BERLIN berät ihre Mitglieder gern individuell.
Aufgrund der Fülle der Beratungsanfragen ist immer etwas Geduld gefordert.
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