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Personalratswahlen 2020

Wer wählt wen?

Unsere GEW-­Personalratsmitglieder vertreten die Interessen aller Beschäftigen. Sie tragen eine hohe Verantwortung, denn sie stellen sicher, dass Chancengleichheit und Gerechtigkeit für alle Beschäftigten gewahrt sind. Sie setzen sich dafür ein, zusätzliche Belastungen und Arbeitsverdichtung zu verhindern. Sie schützen Kolleginnen und Kollegen vor Benachteiligung und Willkür. Auch die Frauenvertreterinnen sind für alle Beschäftigen aktiv. Sie achten etwa darauf, dass für werdende Mütter die Schutzbestimmungen eingehalten werden.

1. Die örtlichen Personalräte (PR oder öPR) in den SenBJF-Regionen, der Personalrat der zentral verwalteten und berufsbildenden Schulen (PRzbS), in den Kita-Eigenbetrieben und Bezirksämtern sowie an den Universitäten und Hochschulen vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienststellenleitung. Sie bestimmen bei Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen mit und haben ein weitgehendes Informationsrecht. Die Personalräte beraten und unterstützen die Beschäftigten bei allen Problemen und Konflikten mit der Dienststellenleitung. Die Amtszeit der PR beträgt vier Jahre.
2. Die örtlichen Frauenvertreterinnen (FV) vertreten die Interessen der weiblichen Dienstkräfte gegenüber Schul- bzw. Kitaleitungen sowie gegenüber der Dienststellenleitung. Insbesondere achten sie darauf, dass die in Landesgleichstellungsgesetz und Frauenförderplan enthaltenen Vorgaben zur Gleichstellung von Frauen und Männern eingehalten werden. Sie sind an allen personellen Maßnahmen wie Einstellungen oder der Auswahl von Führungspersonal beteiligt und überprüfen, ob Beanstandungsgründe vorliegen. Die FV werden ausschließlich von weiblichen Dienstkräften gewählt.
3. Der Gesamtpersonalrat (GPR) der allgemeinbildenden Schulen ist für übergeordnete Belange zuständig, die mehrere bzw. alle zwölf SenBJF-Regionen betreffen. Außerdem unterstützt und berät er die örtlichen Personalräte bei ihrer Arbeit und ist beispielsweise für Versetzungen zuständig. Die Beschäftigten der zentral verwalteten und berufsbildenden Schulen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des GPR. Auch an der FU und der HU bestehen GPRs, die übergeordneten Aufgaben wahrnehmen.
4. Die Gesamtfrauenvertreterin (GFV) ist analog zum Gesamtpersonalrat für alle Belange zuständig, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen und Auswirkungen nicht nur auf die Beschäftigten einer einzelnen SenBJF-Region haben. Sie ist an der Erstellung des Frauenförderplans beteiligt und wacht gemeinsam mit ihrer Stellvertreterin über dessen Einhaltung.
5. Der Personalrat der Lehramtsanwärter*innen (PR-LAA) vertritt die Interessen der Lehramtsanwärter*innen gegenüber SenBJF. Er bietet individuelle Beratungen und Prüfungsbegleitungen an und leistet auch sonst Hilfestellung bei allen Fragen rund ums Referendariat. Der PR-LAA wird jährlich im Herbst gewählt und ist ausschließlich für reguläre Referendar*innen zuständig. Beschäftigte im berufsbegleitenden Referendariat werden von den örtlichen Personalräten vertreten.
6. Die Personalräte der studentischen Beschäftigten (PRstudB) vertreten die Interessen der studentischen Beschäftigten der jeweiligen Hochschule. Sie erfüllen die gleichen Aufgaben wie die örtlichen Personalräte. An Hochschulen, an denen Gesamtpersonalräte bestehen (an FU und HU), sind diese auch für die übergeordneten Belange studentischer Mitarbeiter*innen zuständig und werden deshalb auch von ihnen gewählt.
7. Der Hauptpersonalrat (HPR) ist die oberste Stufenvertretung für den gesamten unmittelbaren öffentlichen Dienst des Landes Berlin. Das sind u. a. alle Senatsverwaltungen, die Bezirksämter und Kita-Eigenbetriebe. Der HPR ist zuständig für alle arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen, die mehr als einen örtlichen Bereich betreffen. Dazu zählen IT-Verfahren, der Abschluss von Rahmendienstvereinbarungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften und Ausführungsvorschriften zu Tarifverträgen. Eine wichtige Aufgabe des HPR ist die Durchführung von Einigungsverfahren. Diese finden statt, wenn zwischen den örtlichen Personalräten und der Dienststelle keine Einigung in Mitbestimmungsangelegenheiten erzielt wird.