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Inklusive Haltung

Ziel in weiter Ferne

Wer den Begriff Inklusion mit Integration gleichsetzt, irrt gewaltig.

Kinder machen Sport auf Schulhof mit Reifen
Foto: Adobe Stock

Integration bedeutet im Fall der UN-Behindertenrechtskonvention die Eingliederung behinderter Menschen in ein vorgegebenes genormtes gesellschaftliches System. Inklusion kehrt diesen Prozess allerdings um. Dementsprechend muss ein System geschaffen werden, dass jedem, also auch Menschen mit Behinderungen ermöglicht, ohne Einschränkungen zu partizipieren. Als Hilfsinstrument benennt die Konvention hier die besonderen Vorkehrungen. Letztendlich beschreibt dieses Prinzip Grundforderungen, die von der emanzipatorischen Behindertenbewegung bereits seit mehr als dreißig Jahren mit dem griffigen Slogan »Wir sind nicht Behindert! Wir werden Behindert!« postuliert wird.

30 Jahre kaum etwas passiert

Die unterschiedliche Wahrnehmung dieses Begriffes zeigt sich deutlich im Bereich der schulischen Inklusion, geregelt in Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. So bedeutet Inklusion nicht, dass behinderte und nicht behinderte Schüler*innen im gleichen Gebäude unterrichtet werden. Inklusion meint die Schaffung eines Schulsystems, das es allen Kindern ermöglicht, entsprechend ihrer Fähigkeiten gefördert zu werden. Inklusion meint nicht nur die Abschaffung von Förder- oder Sonderschulen. Inklusion bedeutet die Aufgabe, zwei nebeneinander existierende und finanziell unterschiedlich ausgestattete Bildungssysteme zu schaffen. Hiervon sind wir aber noch weit entfernt, obwohl auch hier alle Erkenntnisse seit mindestens 30 Jahren bekannt sind. Man wird dem Begriff der Inklusion auch nicht dadurch gerecht, dass den Eltern ein Wahlrecht zugestanden wird. Denn das setzt eben die Existenz zweier Systeme voraus, was inklusionspolitisch überholt ist. Zudem müsste es ein echtes Wahlrecht sein, welches nicht wie bisher unter einem Finanzvorbehalt steht. Denn auch wenn es immer heißt »Inklusion ja!« heißt es zugleich »Es darf aber bloß nicht mehr kosten!«. Problematisch ist die Einschränkung durch den Haushaltsvorbehalt im § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes, denn Schulleitungen können »eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind«.

Der vom letzten Berliner Senat eingesetzte Inklusionsbeirat hatte sich in seinen Empfehlungen für die Abschaffung dieses Finanzvorbehaltes ausgesprochen. Trotzdem konnte sich der alte rot-rote Senat dazu nicht durchringen. Man sei noch nicht soweit, so die Quintessenz der politischen Aussagen. Das ist 30 Jahre nach der erstmals erhobenen Forderung »Eine Schule für Alle« beschämend. Der erste Berliner rot-grüne Senat hatte bereits im Jahr 1990 als erstes Bundesland die, wie es damals hieß, gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Schüler*innen gesetzlich verankert. Verantwortlich war Schulsenatorin Sybille Volkholz, ehemalige Vize-Vorsitzende der GEW BERLIN. Sie saß auch dem Inklusionsbeirat vor. Doch seit diesen ersten richtigen Schritten ist nicht wirklich viel passiert. Es bleibt zu fordern, dass der neue Senat Inklusion nun wirklich umsetzt. Das ist nicht, wie von der AfD und Teilen der CDU immer noch behauptet, ideologische Bildungspolitik, sondern die Umsetzung von Menschenrechten!

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
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