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Urteil des Verwaltungsgerichts

Zuschuss für verbeamtete Lehrkräfte auch bei „vorgezogenem“ Ruhestand

Auch verbeamtete Lehrkräfte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres, aber vor dem Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten, haben Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 14a Landesbeamtenversorgungsgesetz.

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In den Ruhestand tretende verbeamtete Beschäftigte, die einen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten diese Rente wegen der unterschiedlichen Altersgrenzen oft nicht ab dem Zeitpunkt des Ruhestandes sondern erst später. Dadurch entsteht zeitweilig eine „Versorgungslücke“. Aus diesem Grund gibt es im §14a und im §108a Landesbeamtenversorgungsgesetz Regelungen, die das abmildern; der zu gewährende Ruhegehaltssatz wird vorübergehend erhöht (Zuschuss).

Auch verbeamtete Lehrkräfte, die kurz nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, haben im Allgemeinen die Regelaltersgrenze für die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht. Das heißt, ihnen wird das Ruhegehalt (Pension) gezahlt aber die zustehende Rente noch nicht.

Bisher haben nur Lehrkräfte, die am Ende des Schuljahres in den Ruhestand getreten sind, diesen Zuschuss auf Antrag erhalten.

Mit Hilfe des Rechtsschutzes der GEW hat ein Mitglied nun per Gericht feststellen lassen, dass dieser Zuschuss auch dann zu gewähren ist, wenn der Übergang in den Ruhestand zwar nach Vollendung des 65. Lebensjahres aber vor dem Ende des Schuljahres z.B. zum 31.01. des Jahres erfolgt.  

Wir empfehlen allen Betroffenen diesen Anspruch gemäß §108a in Verbindung mit §14a Landesbeamtenversorgungsgesetz geltend zu machen und sich bei ablehnendem Bescheid bei der Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN beraten zu lassen. 

Kontakt
Holger Dehring
Ehrenamtlicher Leiter
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Fax:  030 / 219993-50