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Arbeitsentlastung an der Schule - Möglichkeiten der Gesamtkonferenz

(Der nachfolgende Text wurde vom Personalrat, der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertreterin der allgemein bildenden Schulen Charlottenburg-Wilmersdorf bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erarbeitet.)

In der Schule ist es notwendig, dass man sich gemeinsam über grundsätzliche Regelungen verständigt, die die Arbeit für alle transparenter und strukturierter gestalten.
Ein Ort, an dem diese „Grundsätze“ ausgearbeitet, diskutiert und beschlossen werden, ist die
Gesamtkonferenz:

Im § 79 Abs. (3) Nr. 9 SchulG heißt es konkret:

„(3) Die Gesamtkonferenz (…) entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (…) mit einfacher Mehrheit insbesondere über (…)
9. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung.“

Wir, als die Vertretung der Beschäftigten, wollen in diesem Info versuchen, Ihnen Beispiele dafür zu geben, wie man solche grundsätzlichen Regelungen entwickeln kann. Die Liste sollte durch Ihre Ideen für Ihre Schule weiterentwickelt und ausgestaltet werden. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Um Grundsätze der Verteilung des Gesamtstundenpools beschließen zu können, ist es notwendig, dass dieser Pool auf Grundlage der Zumessungsrichtlinien (sonderpädagogische Integration, Sprachförderung, Ganztag, Förderunterricht, Teilungsstunden, Profilbildung, Entlastungskontingent) von der Schulleitung offengelegt wird.
  • Die Aufgaben, die mit Ermäßigungsstunden entlastet werden sollen, sollten offen benannt und diskutiert werden (z.B. ESL, IT/Homepage, Klassenleitung, Steuergruppe etc.).
  • Eine Zuordnung zu Personen („Kollegin X bekommt immer eine Ermäßigungsstunde für …“) ist nicht möglich. Die einem Kollegen/einer Kollegin persönlich zustehenden Ermäßigungsstunden – z.B. die Altersermäßigung - unterliegen nicht diesem Verteilungsprinzip.
  • Die maximale Anzahl der Springstunden bei einer vollen Stelle sollte benannt werden. Für Teilzeitbeschäftigte sind sie dann anteilig festzulegen.

Weitere Grundsatzentscheidungen über:

  • Teilungs- und Förderunterricht
  • Schwierige und leichtere Lerngruppen; Parallelunterricht
  • Freie Tage für Teilzeitbeschäftigte
  • Regelungen zur Doppelsteckung
  • Absprachen für Zeugnisausgabetage bei Verpflichtungen im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des Ganztagsbetriebes
  • Differenzierung nach Beschäftigungsumfang bei Schulveranstaltungen, wie z.B. beim „Tag der offenen Tür“ oder bei Sport- oder Schulfesten (Verringern der Belastung für Teilzeitkräfte)
  • Feststellung des Bedarfs – an welchen Plätzen/Orten des Schulgeländes
  • Unterscheidung von belastenden und weniger belastenden Orten, z.B. Hof/Gänge, Aufsicht allein/zu zweit, welche Gewichtungen haben eine Frühaufsicht bzw. Aufsichten an besonders lärmbelasteten Orten (Mensa)
  • Zeitumfang – (15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, „Mittagsband“; evtl. Minutenmodell)
  • Für Teilzeitbeschäftigte sind Aufsichten anteilig festzulegen.
  • Erstellen einer Prioritätenliste (z.B.: (1.) Lehrkraft vertritt in eigener Klasse, (2.) Fachkol-leg/innen vertreten, (3.)…)
  • Festlegung der vorrangig zu leistenden Vertretungsstunden. Diese werden ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Springstunden in Absprache mit dem/der einzelnen Kollegen/Kollegin gebracht.
  • Teilzeitbeschäftigte vertreten anteilig.
  • „Es gibt Umstände, unter denen das Vertreten nicht mehr zu vertreten ist.“ (Schadow-OS)
  • Grundsätze zur Vergabe der Korrekturtage
  • Höchstgrenzen bei der Betreuung von Präsentationsprüfungen im MSA und in der 5. PK (Abitur), bei Zweitkorrekturen und Prüfungsbeisitz sowie grundsätzliche Regelungen zum Unterrichtseinsatz an Tagen, an denen Lehrkräfte zu Prüfungen eingesetzt werden
  • Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei außerunterrichtlichen Aktivitäten: Anwesenheit beim Elternsprechtag, Regelung für Feste, Wandertage, Prüfungstage, Bundesjugendspiele, Präsenztage, Tag der offenen Tür, insbesondere, wenn diese für teilzeitbeschäftigte Kolleg/innen auf einen unterrichtsfreien Tag fallen. Hier sollte Einvernehmen mit der GEV und der Schulkonferenz erzielt werden.

Damit die getroffenen Vereinbarungen jeweils zu Beginn eines Schuljahres umgesetzt werden können, empfehlen wir, dass diese auf der jeweils letzten Gesamtkonferenz des Schuljahres beschlossen werden. Es wird Regelungen geben, die sich bewährt haben und jedes Schuljahr ohne Diskussion in Kraft bleiben; andere werden immer wieder neu überarbeitet und angepasst werden müssen.

Wir empfehlen, dass die Gesamtkonferenz Arbeitsgruppen bildet, die im Laufe des Schuljahres mit der Aufgabe der Erarbeitung und (Um)formulierung dieser Grundsätze betraut werden und Beschlussvorlagen herstellen. Erfahrungsgemäß kann die Gesamtkonferenz als großes Gremium diese Vorarbeiten nicht leisten.

Wir als Beschäftigtenvertretungen werden zukünftig besonders gelungene Gesamtkonferenzbeschlüsse zur Erweiterung Ihrer Entscheidungsmöglichkeiten anonymisiert veröffentlichen.

Gerne beraten wir Sie als Beschäftigte im Vorfeld der Beschlussfassung und kommen auch auf Einladung in eine Sitzung der Gesamtkonferenz.

Nebenstehend finden Sie Hinweise auf bestehende Rechtsnormen, die vor dem Hintergrund der Grundsatzbeschlüsse zu beachten sind. Vorgaben des Schulgesetzes, des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) und des Sozialgesetzbuches (SGB IX) können nicht durch Beschlüsse der Gesamtkonferenz außer Kraft gesetzt werden.