Arbeitszeit der Lehrkräfte
Die Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte des Landes Berlin ist im § 44 TV-L geregelt.
Dort heißt es unter § 44 Nr. 2:
„Zu Abschnitt II - Arbeitszeit -
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.“
Damit ist die Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte an die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten gekoppelt. Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ist unter anderem in der Arbeitszeitverordnung geregelt. Hier sind auch die Pflichtstunden der Lehrkräfte festgelegt. Jede Änderung, die das Land Berlin für die Beamtinnen und Beamten einseitig regelt, schlägt auf die angestellten Lehrkräfte durch.
Viele KollegInnen fragen, warum der § 44 nicht einfach gekündigt wird, damit eine eigenständige tarifliche Regelung der Arbeitszeit geschaffen werden kann.
Der § 44 TV-L kann einzeln nicht gekündigt werden. Hier müsste der ganze TV-L mit allen Bedingungen und Konsequenzen gekündigt werden. Das kann die GEW nur gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften im öffentlichen Dienst entscheiden.
Außerdem bringt eine Kündigung nicht zwangsläufig eine bessere Regelung. Zunächst folgt daraus nur, dass der gekündigte Tarifvertrag für diejenigen weitergilt, die bereits beschäftigt sind. Das ist die sogenannte Nachwirkung.
Für Beschäftigte, die nach der Kündigung neu eingestellt werden, gibt es dann keine Tarifbindung mehr und sie fallen zurück auf das gesetzliche Mindestniveau bzw. der Arbeitgeber gibt die Arbeitsvertragsbedingungen vor.
Wie kann dieser Zustand geändert werden?
Wir müssen als GEW die Stärke entwickeln, die uns in die Lage versetzt eine bessere tarifliche Lösung durchzusetzen. Hier sind wir auf einem guten Weg.