Info-Blatt: Gesamtkonferenzbeschluss zur Arbeitszeit von Lehrkräften unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung
Die Gesamtkonferenz kann gemäß § 79 Abs. 3 SchulG Regelungen zur Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung bei der Unterrichts- und Jahresplanung beschließen. Dabei soll die Rechtsprechung des BVerwG- 2C 16/14 vom 16.7.2015 umgesetzt werden, wonach Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend Ihrer Teilzeitquote herangezogen werden dürfen.
Der Musterbeschluss (siehe Downloads) ist dabei nur exemplarisch und nicht abschließend. Es können daher je nach Schulorganisation weitere Punkte aufgenommen werden