Überlastungsanzeigen
Häufig erleben Beschäftigte, dass der Arbeitgeber/Dienstherr ihnen weit mehr Aufgaben überträgt, als zu schaffen sind. Manchmal verhindern auch die Arbeitsbedingungen eine Erfüllung der Arbeits- oder Dienstpflichten der Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen.
In diesem Fall sind die Beschäftigten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dies dem Arbeitgeber/Dienstherren anzuzeigen, damit dieser für Abhilfe sorgen kann. Das gilt insbesondere, wenn die Überlastung zu Gefährdungen oder Schäden führen kann, z. B. zur unzureichenden Beaufsichtigung von Kindern. Eine weitere Funktion der Überlastungsanzeige ist die Haftungsfreistellung der Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherren oder Dritten. Unterlaufen dem Beschäftigten Fehler wegen Arbeitsüberlastung, so ist er gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Die Überlastung sollte aus Nachweisgründen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber / Dienstherren angezeigt werden.
Eine Überlastungsanzeige hat in der Regel gegenüber der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu erfolgen, z. B. gegenüber der Schulleitung oder der Kita-Leitung. Dabei ist es sinnvoll, die Belastungsfaktoren so konkret wie möglich zu benennen, damit der Arbeitgeber / Dienstherr für Abhilfe sorgen kann. Auf gesundheitliche Probleme bzw. Gefährdungen aufgrund der Arbeitsüberlastung sollte ebenfalls hingewiesen werden.
Die Überlastungsanzeige ist natürlich kein Freibrief, d. h. die Beschäftigten müssen trotz Überlastungsanzeige alles ihnen Mögliche tun, um Schäden für Dritte, den Arbeitgeber / Dienstherren oder sich selbst zu verhindern.
Für die Überlastungsanzeige steht ein Muster zum Download bereit. Mitglieder der GEW BERLIN können sich auch individuell beraten lassen.
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