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Kein Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen!

Angestellte Lehrkräfte des Landes Berlin haben Warnstreiks durchgeführt und werden weitere durchführen müssen, um ihre Einkommens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Verbeamtete Kolleginnen und Kollegen stellen immer wieder die Frage, ob sie in einem solchen Fall zur Unterrichtsvertretung herangezogen werden können. Ist es möglich, die Streikfolgen dadurch zu minimieren, dass der von den angestellten Kolleginnen und Kollegen zu erteilende Unterricht vorübergehend von Beamtinnen und Beamten abgedeckt wird, und zwar über die Anordnung von Mehrarbeit?

Nein! Eine solche Anordnung wäre eindeutig rechtswidrig und müsste von den davon betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht befolgt werden!

Dies hat das Bundesverfassungsgericht vor einigen Jahren eindeutig entschieden (Urteil vom 02.03.1993 –1 BvR 1213/85- =AP Nr. 126 GG Art. 9 Arbeitskampf). In einem längeren Arbeitskampf hatte die Deutsche Bundespost massiv Beamtinnen und Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt und den betroffenen Beamtinnen und Beamten für den Fall der Weigerung disziplinarische Maßnahmen angedroht. Dies war - wie das höchste deutsche Gericht im Nachhinein feststellte - rechtswidrig, weil es für einen solchen Beamtinnen- und Beamteneinsatz im Streik zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedarf: „Da die erforderliche gesetzliche Regelung bisher fehlt, ist der Beamtinnen- und Beamteneinsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen rechtswidrig.

Ein solches Gesetz gibt es bis heute nicht!

Gelegentlich kommen Schulleitungen dennoch auf die Idee, verbeamteten Lehrkräften die Anweisung zur Erteilung von Vertretungsunterricht für streikende Kolleginnen und Kollegen zu erteilen.

Normalerweise ist folgendes Procedere bei fragwürdigen Anweisungen von Dienstvorgesetzten an Beamtinnen und Beamten vorgesehen:

  • Die/Der Betroffene remonstriert auf der Grundlage des § 36 BeamtStG und weist die/den unmittelbare/n Vorgesetzte/n darauf hin, dass ihre/seine Weisung ersichtlich rechtswidrig ist.
  • Beharrt diese/r auf der Ausführung, wendet sich die/der Betroffene zügig an die/den nächsthöhere/n Vorgesetzte/n und verlangt eine schriftliche Bestätigung.
  • Bestätigt auch diese/r, muss die Anweisung grundsätzlich befolgt werden. Dies gilt auch, wenn die/der unmittelbare Vorgesetzte wegen Eilbedürftigkeit die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt; dann entfällt der Weg zur/zum nächsthöheren Vorgesetzten.

Aber: Dieses Verfahren gilt nur, wenn es Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Anordnung gibt.

Diese gibt es hier aber nicht! Denn die Anweisung wäre eindeutig und erkennbar rechtswidrig!

Deshalb muss die Anweisung zur Erteilung von Vertretungsunterricht für streikende Kolleginnen und Kollegen nicht ausgeführt werden, egal, ob unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung anordnen oder nächsthöhere Vorgesetzte die Anweisung der unmittelbaren Vorgesetzten bestätigt haben.

Es genügt also, der/dem unmittelbaren Vorgesetzen mitzuteilen, dass man diese offensichtlich und erkennbar rechtswidrige Weisung nicht befolgen wird, z. B. indem man ein kleines vorgefertigtes Schreiben überreicht:

Sehr geehrte/r Frau/Herr ....,
Sie haben für mich am .... für ... Stunden Mehrarbeit angeordnet. Diese Mehrarbeit soll den Arbeitsausfall, der durch streikende Kolleginnen und Kollegen verursacht ist, ausgleichen. Dies ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1213/85 vom 2.3.1993 rechtswidrig. Dies ist für alle Beteiligten offensichtlich. Ich werde deshalb die Anweisung nicht befolgen.

Kontakt
Katja Metzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-58

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