Zum Inhalt springen

Recht und Pflicht zur Remonstration

Das Beamtenstatusgesetz regelt die Pflichten des Beamten/der Beamtin, aber auch seine Rechte. Zu seinen Pflichten gehört es, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35) und sie von rechtswidrigem Tun warnend abzuhalten (§ 36 Abs. 2).

Haben Beamtinnen und Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, so sind diese nach § 36 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.

Eine Weisung ist beispielsweise nicht rechtmäßig, wenn Sie gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherren (s. § 74 Landesbeamtengesetz usw.) verstößt bzw. wenn deren Erfüllung – wegen kollidierender Pflichten – objektiv unmöglich ist.

Diese Geltendmachung von Bedenken im Beamtenrecht nennt man Remonstration. Sie sollte aus Nachweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.

Sofern Dienstvorgesetzte nicht oder nicht angemessen auf eine begründete Remonstration reagieren, geht ggf. die Verpflichtung zur Schadenshaftung auf die Vorgesetzten über bzw. dann kann der betroffene Beamte/die betroffene Beamtin u. U. mangels Verschulden nicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Durch die Remonstration wird natürlich nicht die Verpflichtung der Beamtin/des Beamten suspendiert, selbst alles Zumutbare tun, um den Eintritt von Schäden zu verhindern.

1Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. 3Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.“

„(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht-erhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“

Wird also Mehrarbeit angeordnet, was in jedem Fall schriftlich erfolgen muss, und entspricht die Anordnung nicht den rechtlichen Vorgaben, dann sollten Sie Ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung ihrer Schulleitung mitteilen und die Rücknahme der Anordnung fordern.

Hält die Schulleitung ihre Anordnung aufrecht, müssen Sie sich an die/den für Sie zuständigen Schulrätin/Schulrat wenden und ihm Ihre Bedenken vortragen.

Ist die Schulrätin/der Schulrat nicht rechtzeitig erreichbar, wenden Sie sich erneut an Ihre Schulleitung, die dann an Stelle der Schulaufsicht entscheiden muss. Dafür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie können Ihre Bedenken also mündlich oder ggf. telefonisch vortragen. Auf Grund einschlägiger Erfahrungen empfehlen wir aber die Schriftform.

Bestätigt auch die Schulrätin/der Schulrat (bzw. an deren Stelle die Schulleitung) die Anordnung, müssen sie die Anordnung ausführen. Sie dürfen auf einer schriftlichen Bestätigung bestehen.

Die Rechtmäßigkeit der Anordnung können Sie dann durch das Verwaltungsgericht prüfen und gegebenenfalls einen Beschluss herbeiführen lassen, dass zukünftig solche Anordnung zu unterbleiben haben. Die Dienstbehörde muss dann nach anderen rechtmäßigen Wegen suchen, den Unterrichtsbedarf abzudecken. Das muss in der Regel durch die Einstellung von Vertretungslehrkräften und die Bereitstellung der dafür benötigten Personalmittel geschehen.

Wenn durch Sparbeschlüsse des Senats und deren Umsetzung durch die Schulbehörde die Voraussetzungen für den Dienstleistungsbereich Schule eingeschränkt werden, dann kann auch das Leistungsangebot nicht aufrechterhalten werden - und das bedeutet eben auch Unterrichtsausfall!