Haben Beamtinnen und Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, so sind diese nach § 36 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
Eine Weisung ist beispielsweise nicht rechtmäßig, wenn Sie gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherren (s. § 74 Landesbeamtengesetz usw.) verstößt bzw. wenn deren Erfüllung – wegen kollidierender Pflichten – objektiv unmöglich ist.
Diese Geltendmachung von Bedenken im Beamtenrecht nennt man Remonstration. Sie sollte aus Nachweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.
Sofern Dienstvorgesetzte nicht oder nicht angemessen auf eine begründete Remonstration reagieren, geht ggf. die Verpflichtung zur Schadenshaftung auf die Vorgesetzten über bzw. dann kann der betroffene Beamte/die betroffene Beamtin u. U. mangels Verschulden nicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Durch die Remonstration wird natürlich nicht die Verpflichtung der Beamtin/des Beamten suspendiert, selbst alles Zumutbare tun, um den Eintritt von Schäden zu verhindern.