Dein Weg durchs Referendariat
Euer Wegweiser durch das Referendariat in Berlin. Ein Muss für alle, die mit dem Referendariat beginnen. Und natürlich auch für alle, die schon drin sind.
Alles Wissenswerte rund um das Referendariat in Berlin; von Seminaren über Unterrichtseinsatz bis hin zu den Prüfungen und der Bezahlung. Auch mit den Besonderheiten im berufsbegleitenden Referendariat. Die Neuauflage 2024 steht ab sofort als PDF-Download oder zur Bestellung nach Hause zur Verfügung und ist unten in großen Teilen nach Themen sortiert nachlesbar.
Hilfreiche Tipps zum Referendariat
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
Gut zu wissen
Das Referendariat dauert in Berlin grundsätzlich 18 Monate. Es beginnt im Sommer immer am Donnerstag in der vorletzten Schulferienwoche und im Januar/Februar am Montag in der Halbjahresferienwoche. Bis zum Unterrichtsbeginn nach den Ferien gibt es eine Einführungswoche im Schulpraktischen Seminar, was landläufig immer noch Hauptseminar genannt wird. Im Sommer sind die letzten drei Schulferientage für alle Lehrkräfte und Referendar*innen verpflichtende Präsenztage in den Schulen, um das Schuljahr gemeinsam vorzubereiten.
Das offizielle Ende des Referendariats mit Übergabe des Zeugnisses der Staatsprüfung ist immer am letzten Schultag vor den Sommerferien oder den Halbjahresferien. Das kann in der Praxis dazu führen, dass die Dauer kürzer als 18 Monate ist. Bei einer Einstellung in Berlin schließt das neue Beschäftigungsverhältnis (Beamtenverhältnis oder unbefristeter Arbeitsvertrag) grundsätzlich nahtlos an das Ende des Referendariats an. Damit entsteht keine Lücke und die Schulferien sind bereits bezahlter Teil des neuen Beschäftigungsverhältnisses.
Voraussetzung ist, dass rechtzeitig vor dem Ende des Referendariats eine passende Schule gefunden ist, die Bedarf hat und eine Einstellung auf den Weg bringt.
Wer das Referendariat berufsbegleitend absolviert, hat von Anfang an einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wurde bereits für eine bestimmte Schule ausgewählt und eingestellt. Das Angebot der Verbeamtungbekommen aber alle im Referendariat zu Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres – auch im berufsbegleitenden Referendariat, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Nur im regulären Referendariat kann die Dauer auf Antrag um bis zu 6 Monate verkürzt werden, wenn Unterrichtserfahrung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen oder Zeiten einer Fremdsprachenassistenz im Ausland vorliegen. Der Antrag kann erst nach Beginn des Referendariats bei der Leitung des Schulpraktischen Seminars gestellt werden. Die entscheidet darüber „nach dem Ausbildungsstand“. Grundsätzlich ist von einer Verkürzung abzuraten, da trotzdem das volle Programm der Modulbausteine und alle Prüfungen absolviert werden müssen. Es bedeutet daher nur zusätzlicher Zeitdruck.
Die Ausbildung im Referendariat erfolgt in drei Ausbildungsorten:
- Allgemeines Seminar (landläufig Hauptseminar genannt)
- Zwei und im Grundschullehramt drei Fachseminare
- Ausbildungsschule
Ausführliche Informationen dazu findet ihr in den folgenden Abschnitten.
Nicht vergessen!
Wer das Referendariat regulär im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert (auf Widerruf heißt, dass dieses Beamtenverhältnis auf die Zeit des Referendariats begrenzt ist), sollte sich rechtzeitig vor Beginn mit der Frage der Kranken- und Pflegeversicherung (KV / PV) befassen. Beamt*innen müssen sich nämlich selbst darum kümmern. Sie können grundsätzlich wählen, ob sie sich „freiwillig“ gesetzlich versichern oder in einer privaten Krankenkasse. Diese Entscheidung muss gut überlegt sein und hängt auch von der individuellen familiären Situation ab.
Wer sich im Beamtenverhältnis gesetzlich krankenversichern will, sollte unbedingt im Monat vor Beginn des Referendariats den Zuschuss zur Krankenversicherung in Form der sog. pauschalen Beihilfe beim Landesverwaltungsamt beantragen. Damit übernimmt das Land Berlin 50 % des KV-Beitrages. Der Antrag kann aber nicht rückwirkend gestellt werden. Er wirkt immer frühestens auf den Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es geht um bares Geld!
Wer das Referendariat in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (z. B. im Anpassungslehrgang) oder berufsbegleitend absolviert, muss sich um die KV und PV zunächst keine Gedanken machen. In dem Fall besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht und der Arbeitgeber muss automatisch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen.
Die 18 Monate klingen lang, gehen aber am Ende doch schnell rum. Wenn ihr nach dem Referendariat verbeamtet werden wollt, solltet ihr euch spätestens drei Monate vor Ende des Referendariats überlegen, wie ihr euch danach weiter versichert.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
In den Allgemeinen Seminaren sind alle Lehramtsanwärter*innen des gleichen Ausbildungsstandes mit ihren unterschiedlichen Fächern und Fachrichtungen vertreten. Es gibt gesonderte Allgemeine Seminare für die drei Lehrämter (Grundschule, ISS/Gymnasium und berufsbildende Schule).
In den Allgemeinen Seminare werden zunächst alle organisatorischen Dinge des Referendariats geregelt (u.a. Zuweisung der Schulen und der Fachseminare, Dienstpost). Die Leiter*innen des Allgemeinen Seminars sind verantwortlich für die gesamte Ausbildung und gleichzeitig die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Lehramtsanwärter*innen. Jeder dienstliche Schriftverkehr (Krankmeldungen, Anträge auf Nebentätigkeit, Elternzeit usw.) muss über die Leitung des Allgemeinen Seminars erfolgen. Die Leiter*innen der Allgemeinen Seminare koordinieren die organisatorische Durchführung der Prüfungen und legen die Termine fest. Sie sollen ihre Lehramtsanwärter*innen im Unterricht besuchen, wobei eine bestimmte Zahl von Unterrichtsbesuchen nicht mehr vorgeschrieben ist.
Die Leiter*innen der Allgemeinen Seminare nehmen zusammen mit einer weiteren Prüferin bzw. einem Prüfer die Modulprüfungen ab. Sie sind aber nicht an der Bewertung der Ausbildung für die Vornote (Ausbildungsnote) beteiligt.
Zu Beginn des Referendariats wird im Allgemeinen Seminar eine 30-stündige Einführungsveranstaltung durchgeführt, in der u. a. die organisatorischen Dinge sowie der Ablauf der Ausbildung besprochen werden. Dazu gehört die Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte und des Umfangs der Pflicht- und Wahlbausteine am Seminarstandort oder in der Region für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang.
Die Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars finden ansonsten einmal wöchentlich am Nachmittag im Umfang von drei Unterrichtsstunden statt (während der Schulzeit).
Die Module
Die Ausbildung in den Allgemeinen Seminaren erfolgt in modularisierter Form. Alle Lehramtsanwärter*innen müssen zwei Module erfolgreich mit einer Prüfung abschließen. Die konkreten Inhalte der Module sind im „Handbuch Vorbereitungsdienst“ beschrieben, das Grundlage für die Ausbildung ist. Das Handbuch ist unten abrufbar.
Das Modul 1 „Unterrichten“ besteht aus sechs Pflichtbausteinen, u.a. zur Planung von Unterricht, zur Diagnostik und Sprachbildung, zu Reflexion und Evaluation und zur Inklusion. Das Modul 2 „Erziehen und Innovieren“ besteht aus vier Pflichtbausteinen, u.a. zu Konflikte und Gewaltprävention und zur Entwicklung der Berliner Schule. Jeder Pflichtbaustein ist mit mindestens 10 Stunden bzw. 4 Wochen veranschlagt. Darüber hinaus können noch Wahlbausteine belegt werden.
Lehramtsanwärter*innen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen erhalten im Rahmen der für alle geltenden zwei Module eine vertiefte sonderpädagogische Ausbildung unter Beibehaltung der bisherigen speziellen sonderpädagogischen Inhalte.
Einzelne Pflichtbausteine können auch in anderen Allgemeinen Seminaren belegt werden. Im eigenen Seminar müssen mindestens zwei der insgesamt zehn Pflichtbausteine absolviert werden.
Der Besuch von Bausteinen in anderen Seminaren ist häufig dann notwendig, wenn man aufgrund von längeren Abwesenheitszeiten (Krankheit, Elternzeit) Veranstaltungen versäumt hat oder mit individuellem Referendariatsende bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung.
Da aber die*der eigene Seminarleiter*in immer den Vorsitz in den Modulprüfungen hat und für die Ausbildung verantwortlich ist, empfiehlt es sich, möglichst viele Bausteine auch im eigenen Seminar zu besuchen.
Die Pflichtbausteine müssen bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes abgeschlossen sein. Man kann sich zur Modulprüfung anmelden, wenn mindestens drei der sechs Pflichtbausteine des Moduls 1 und zwei der vier Pflichtbausteine des Moduls 2 besucht wurden. Mehr dazu im Abschnitt „Die Staatsprüfung“.
Es ist sinnvoll, sich als Seminargruppe in regelmäßigen Abständen mit dem*der verantwortlichen Leiter*in des Allgemeinen Seminars zusammen zu setzen, um Fragen der Ausbildung und Organisatorisches zu besprechen. Das sollte möglichst schon zu Beginn der Ausbildung verabredet werden. Hilfreich kann es auch sein, wenn ihr euch als Seminargruppe ab und zu ohne den*die Seminarleiter*in trefft, um euch auszutauschen und euch gegenseitig den Rücken zu stärken. Wichtig ist, dass jemand im Seminar die Kontaktpflege in die Hand nimmt, damit sich nicht einer auf den anderen verlässt.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
In den Fachseminaren sind die Lehramtsanwärter*innen jeweils eines Faches oder mit Sonderpädagogik zusammengefasst. Die Aufgabe dieser Seminare besteht darin, Kenntnisse über die Unterrichts- und Erziehungsgestaltung im jeweiligen Fach bzw. den Fachrichtungen zu erwerben.
Alle Lehramtsanwärter*innen haben pro Unterrichtswoche sechs Stunden Fachseminarveranstaltungen. In den Lehrämtern ISS/Gymnasium und berufsbildende Schule sind es drei Stunden pro Fachseminar, im Grundschullehramt mit drei Fachseminaren zwei Stunden pro Fach.
Die Fachseminare finden i. d. R. an zwei Tagen in der Woche in der Zeit zwischen 8:00 und 10:30 Uhr oder zwischen 11:30 Uhr und 14:00 Uhr statt und laufen bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes.
In jedem Fachseminar gibt es in der Regel Lehramtsanwärter*innen aus allen „Semestern“. Das hat den Vorteil, dass man sich als Anfänger*in bei den Älteren über die speziellen Bedingungen und Anforderungen im Seminar informieren kann. Das betrifft zum Beispiel den Umfang und die Gestaltung von Unterrichtsentwürfen, die Seminarbedingungen oder auch die Steckenpferde der Seminarleiter*innen. Der Nachteil dieser Seminarzusammensetzung kann aber darin liegen, dass auf die Neuen kaum eingegangen wird, vor allem, wenn es nur wenige sind. Das kann zur Folge haben, dass man in den ersten Wochen nicht viel versteht und auch kaum etwas erklärt bekommt. Häufig werden allerdings für die Neuen gesonderte Sitzungen im Fachseminar durchgeführt.
Auch in den Fachseminaren empfiehlt es sich, persönliche Kontakte aufzubauen, um sich gegenseitig zu helfen und dem leicht auftretenden Konkurrenzdruck (z. B. bei gemeinsamen Unterrichtsbesuchen) entgegen wirken zu können.
Im Unterschied zu den Leiter*innen der Allgemeinen Seminare sind die Fachseminarleiter*innen im Hauptberuf noch als Lehrer*innen in der Schule tätig. Die Unterrichtspraxis ist daher der Schwerpunkt in diesen Seminaren.
Die Fachseminarleiter*innen müssen nach dem ersten und zweiten Ausbildungshalbjahr eine Beurteilung über den erreichten Ausbildungsstand abgeben, die auch Hinweise zur weiteren Kompetenzentwicklung enthalten muss. Diese Beurteilungen werden nach einem vorgegebenen standardisierten Verfahren erstellt (Muster siehe Handbuch Vorbereitungsdienst). Sie sind den Lehramtsanwärter*innen schriftlich zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen. Sie werden aber nicht benotet und fließen auch nicht in das Prüfungsergebnis ein. Fachseminarleiter*innen können als zweite Prüfer bei Modulprüfungen herangezogen werden. Sie sind auch Mitglied im Prüfungsausschuss für die unterrichtspraktische Prüfung.
Tipp: Achtet darauf, dass die Fachseminarleiter*innen selbst Unterrichtsstunden vorführen, damit ihr euch ein Bild machen könnt, welchen Unterrichtsstil und welche Methoden sie favorisieren. Keine Angst vor Unterrichtsbesuchen! Sie sind dazu da, euch zu unterstützen und voran zu bringen. Ihr solltet deshalb auf ein Auswertungsgespräch, möglichst mit Protokoll bestehen. Fragt bei Kritik an eurem eigenen Unterricht immer gezielt nach, was ihr konkret verbessern sollt.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
Bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes müsst ihr einen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben, der nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf (bei Wiederholungsprüfung nicht länger als 30 Monate vor dem Prüfungstermin). Dieser muss von einer für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Der Nachweis des Erste-Hilfe-Kurses ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung. Der Kurs wird nicht vom Land Berlin organisiert. Ihr müsst euch selbst darum kümmern und auch die Kosten dafür allein tragen.
Tipp: Die GEW BERLIN bietet in Zusammenarbeit mit der Johanniter-Unfallhilfe e.V. gesonderte Erste-Hilfe- Kurse für neu eingestellte Lehramtsanwärter*innen im Beamtenverhältnis an. Für GEW-Mitglieder übernimmt die GEW die Hälfte der Teilnahmegebühren. Alle Termine und Infos unter www.gew-berlin.de/erstehilfe. Angestellte Lehrkräfte im berufsbegleitenden Referendariat erhalten für Erste-Hilfe-Kurse kostenfreie Gutscheine der Unfallkasse (i.d.R. über die Schulleitungen).
Letzte Aktualisierung: 02.02.2021
Die Zuweisung der Ausbildungsschulen wird durch die Leiter*innen der Allgemeinen Seminare vorgenommen. Da seit geraumer Zeit der Beginn des Referendariats auf den Schuljahres- bzw. Schulhalbjahresanfang gelegt wurde, planen euch die Schulen von Anfang an im Unterricht ein. Der Vorteil ist, dass ihr nicht erst einige Wochen mehr oder weniger mitlauft und nicht so richtig wahrgenommen werdet. Der Nachteil besteht darin, dass die Schulen euch meist sofort mit ca. 7 Stunden selbstständigem Unterricht betrauen und ihr kaum Zeit habt, erst mal reinzuschnuppern, zu hospitieren und die Geheimnisse der Schule zu ergründen. Zur Höhe des Ausbildungsunterrichts – siehe nächstes Kapitel.
Patentrezepte für das erste Zurechtfinden in der Schule gibt es nicht. Dazu sind die Gegebenheiten zu unterschiedlich. Sehr hilfreich wäre es, wenn euch von Anfang an erfahrene Lehrer*innen als Mentor*innen betreuen und unterstützen würden. In der Praxis muss man sich meist selbst darum kümmern, jemanden aus dem Kollegium als Mentor*in zu gewinnen. Die Schulleiter*innen können Mentorinnen und Mentoren zuweisen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Dazu kommt, dass die Kolleginnen und Kollegen dafür weder eine Ermäßigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung erhalten, noch für diese wichtige Aufgabe qualifiziert werden.
Wenn euch die Schulleiter*innen keine Mentor*innen zuweisen, sprecht Kolleginnen und Kollegen selbst an und bittet sie, euch zu unterstützen, sich euren Unterrichts anzuschauen und euch in ihrem Unterricht hospitieren zu lassen. Viele Lehrer*innen sind dazu gern bereit. Wenn es allerdings nicht klappt, wendet euch an die Schulleitung und an eure Allgemeine/n Seminarleiter*in. Denn diese sind für eure gesamte Ausbildung verantwortlich.
Wichtig ist, dass ihr die Schulleiter*innen mit zu Unterrichtsbesuchen („Lehrproben“) einladet (siehe auch Kapitel Unterrichtsbesuche). Denn am Ende der Ausbildung müssen die Schulleiter*innen euren Leistungsstand bewerten und sind außerdem Mitglied des Prüfungsausschusses. Es ist daher sinnvoll, wenn sie sich rechtzeitig und kontinuierlich ein Bild von eurem Unterricht machen können.
Tipp: Es kann sein, dass ihr nie dem gesamten Kollegium vorgestellt werdet. Um schneller mit euren Kolleginnen und Kollegen ins Gespräch zu kommen, empfiehlt es sich einen Steckbrief von euch ans Infobrett im Lehrerzimmer zu hängen. Sprecht Lehrer*innen aus dem Kollegium gezielt an und bittet sie, euch bei der ersten Orientierung in der Schule zu unterstützen. Auch so banale Dinge, wie Kopierer, sonstige Technik oder gar die angestammten Plätze im Lehrer*innenzimmer wollen ergründet sein. Oft wird ein „Einstand“ (z. B. ein Kuchen) erwartet. An vielen Schulen gibt es GEW-Vertrauensleute. Fragt in der GEW BERLIN nach, wer diese Funktion in eurer Schule wahrnimmt und bittet die Kollegin bzw. den Kollegen um Rat und Unterstützung.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
Die Höhe des Ausbildungsunterrichts ist für alle Lehramtsanwärter*innen einheitlich auf 10 Stunden pro Woche festgelegt.
Diese 10 Stunden umfassen selbstständigen Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen. Selbstständiger Unterricht ist dabei im Umfang von mindestens vier Stunden pro Woche zu erteilen. Im berufsbegleitenden Referendariat sind mindestens acht der zehn Stunden Ausbildungsunterricht selbstständiger Unterricht. Nach § 9 Absatz 2 der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung (VSLVO) richtet sich die Aufteilung der einzelnen Formen des Ausbildungsunterrichts nach dem Ausbildungsstand. Das heißt, dass ihr am Anfang nicht schon alle Stunden selbstständig unterrichten sollt, aber auch, dass man euch überhaupt selbstständig unterrichten lassen muss. Dabei sollen die Stunden nach § 9 Absatz 2 der VSLVO grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen aufgeteilt werden. Wichtig ist, mit der Schulleitung immer rechtzeitig zu besprechen, in welchem Umfang ihr in welchen Klassen/ Lerngruppen im Schul- bzw. Schulhalbjahr eingesetzt werden sollt.
Bildungssenatorin fordert mehr selbstständigen Unterricht ab Schuljahr 2024/25
In einem Schreiben zur Schuljahresplanung 2024/25 hat die Bildungssenatorin die Schulleitungen aufgefordert, Lehramtsanwärter*innen von Anfang an mit der höchstmöglichen Zahl von zehn Unterrichtsstunden mit selbstständigem Unterricht einzusetzen.
Gleichzeitig werden alle Lehramtsanwärter*innen dann mit zehn statt wie bisher sieben Stunden auf den Bedarf der Schulen angerechnet. Hintergrund ist der eklatante Lehrkräftemangel, den die Senatsbildungsverwaltung nicht in den Griff bekommt. Damit bleibt für Hospitationen und angeleiteten Unterricht kaum noch Spielraum! Die Ausbildungsbedingungen verschlechtern sich deutlich. Die GEW BERLIN und der Personalrat der Lehramtsanwärter*innen haben diese Entscheidung scharf kritisiert.
Die Regelungen in § 9 der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung sind aber unverändert. Diese sehen je nach Ausbildungsstand Hospitationen und angeleiteten Unterricht innerhalb der 10 Stunden vor!
Daher solltet ihr in Abstimmung mit euren Seminarleitungen und Schulleitungen darauf drängen, dass ihr vor allem im ersten und zweiten Ausbildungshalbjahr auch Stunden für Hospitation und angeleiteten Unterricht bekommt. Verweist dabei auf die o.g. geltenden Ausbildungsvorschriften. Wenn nur noch selbstständiger Unterricht erteilt werden soll – vor allem im ersten Halbjahr, ist das ein klarer Verstoß gegen die Ausbildungsvorschriften. Sinnvoll ist es, das schriftlich zu rügen, damit diese Ausbildungsmängel auch dokumentiert sind! Nur dann könnt ihr euch darauf berufen, wenn z. B. die Bewertung eurer Ausbildung zu schlecht ausfällt.
Tipp: Wenn Probleme beim Ausbildungsunterricht auftreten, die sich nicht mit der Schulleitung lösen lassen, sprecht den*die Leiter*in eures Allgemeinen Seminars an. Für Beratungen steht euch auch der Personalrat zur Verfügung.
Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Der selbstständige Unterricht ist formal an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr seid für die Notengebung allein verantwortlich und habt bei Klassenkonferenzen Stimmrecht.
Ihr seid für die inhaltliche und didaktische Gestaltung des Unterrichts allein verantwortlich.
Ihr seid für Eltern und Schüler*innen der Ansprechpartner.
Ihr seid für die Eintragungen im Klassenbuch verantwortlich.
Selbstständiger Unterricht hat den Vorteil, dass man ohne Kontrolle und missbilligende, stets bewertende Blicke versuchen kann, seinen "eigenen Stil" zu finden, Unterrichtsformen auszuprobieren oder einfach mit einer Klasse bzw. Lerngruppe zurechtzukommen.
Unerfahrenheit, Ängste und viele Anfängerfehler lassen sich aber vermeiden und abbauen, wenn man mit erfahrenen Lehrerinnen und Lehrern darüber reden kann. Deshalb ist es besonders wichtig, dass ihr euch Unterstützung im Kollegium sucht und Mentor*innen gewinnt, die sich euren Unterricht ohne Beurteilungsdruck anschauen und anschließend mit euch besprechen.
Tipp: Besonders günstig ist es, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht in Parallelklassen zu haben. Das bedeutet aber eine rechtzeitige „Einflussnahme“ auf den Stundenplan, denn ihr steht der Schule ja nicht jeden Tag zur Verfügung.
Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Der Unterricht unter Anleitung sieht im schlimmsten Fall so aus, dass die anleitende Lehrerin/der anleitende Lehrer (Mentor*in) in eurem Unterricht anwesend ist und ihr lediglich ein Gefühl der Kontrolle und Befangenheit verspürt. Im günstigsten Fall könnt ihr mit ihnen den Unterricht gemeinsam planen, von ihnen Anregungen in jeglicher Hinsicht bekommen und gemeinsam im Anschluss an euren Unterricht darüber reflektieren. Eine vernünftige Ausbildung durch anleitende Lehrer*innen bzw. Mentor*innen setzt ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraus. Die Realität der Anleitung ist in der Praxis allerdings häufig ernüchternd. In manchen Schulen werden die anleitenden Lehrer*innen bzw. Mentor*innen von der Schulleitung "bestellt". Diese werden dabei vielleicht kaum befragt, erledigen ihre Aufgabe mehr oder weniger widerwillig und ohne Engagement (es ist ja eine unbezahlte Zusatzbelastung) und sind euch persönlich vielleicht nicht gerade sympathisch.
Es gibt natürlich auch das andere Extrem: Sie sind überengagiert, überfordernd, euphorisch, man wird sie nicht mehr los. Sie lassen keinen Freiraum für Experimente oder das Abweichen von "bewährten" Methoden, wobei sie ständig betonen, dass unendlich viele Wege möglich sind. Sie betrachten die Lerngruppe als die "ihre", in der nur sie etwas zu sagen haben.
Wenn es möglich ist, sucht euch selbst eure Mentorinnen bzw. Mentoren aus und sprecht dazu gezielt Kolleginnen und Kollegen an. Manchen Schulleiter*innen ist das durchaus recht, und so sind z. B. auch mehrfache Wechsel von Mentor*innen in unregelmäßigen Abständen möglich.
Eine Mentorin oder einen Mentor zu haben ist aber nur dann bereichernd, wenn sie/er euch eine Rückmeldung zu eurem Unterricht gibt. Der Mentorin bzw. dem Mentor kann es dabei helfen, wenn sie/er eine konkrete Beobachtungsaufgabe (z.B. "War mein Impuls deutlich?") hat. Seid offen für Kritik und versucht sie für eure Entwicklung zu nutzen.
Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Die Differenz aus selbstständigem und angeleitetem Unterricht einerseits und dem Umfang des Ausbildungsunterrichtes andererseits müsst ihr mit Hospitationen ausfüllen. Hospitieren heißt zunächst einmal ganz simpel: Ihr sitzt hinten in einer Klasse, während eine Kollegin/ein Kollege unterrichtet. Dafür muss natürlich jemand gefunden werden und ihr erntet oft keine allzu große Begeisterung, wenn ihr Kolleg*innen bittet, in ihrer Stunde hospitieren zu können. Sprecht sie deshalb möglichst rechtzeitig an.
Das Hospitieren ist zu Beginn der Ausbildung noch ganz interessant, wird aber im Laufe der Wochen in der Regel ausgesprochen langweilig, nämlich vor allem dann, wenn die Hospitationen weder inhaltlich noch personell mit eurem eigenen Unterricht in Verbindung stehen. Dann erfüllen die Hospitationsstunden nur den Zweck, das Stundensoll für die Ausbildung abzusitzen.
Tipps: Hospitiert bei euren Mentor*innen, in Parallelklassen (können thematische und methodisch-didaktische Anregungen für den eigenen Unterricht liefern), in der Klasse, in der ihr entweder selbstständig oder unter Anleitung unterrichtet (Beobachtung des Schülerverhaltens etc.), bei Prüfungen, bei anderen Lehrer*innen mit euren Fächern oder Fachrichtungen. Bietet eure Hilfe an (z. B. als Assistent*in). Versucht immer vorne mit Blick auf die Schüler*innen zu sitzen. Gebt positives Feedback! Das bringt auch eure Kollegin bzw. euren Kollegen weiter.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
Lehramtsanwärter*innen sollen grundsätzlich keinen Vertretungsunterricht erteilen. Wenn das doch der Fall sein sollte, muss der Vertretungsunterricht im Rahmen der 10 Stunden Ausbildungsunterricht abgegolten werden. Die Anordnung von Mehrarbeit ist im Referendariat „zu vermeiden (Ausbildungszweck)“ – siehe Nr. IV 3 b des Rundschreibens über Hinweise zur Vertretungsregelung. Ausgeschlossen ist Mehrarbeit während der Schwangerschaft und in der Stillzeit. In der Zeit zwischen dem Abschluss der Prüfung und dem Ende des Referendariats (Tag der Zeugnisübergabe) werden Lehramtsanwärter*innen i. d. R. von ihren Schulen mit zusätzlichen Unterrichtsstunden beauftragt, ohne dass diese bisher gesondert bezahlt werden. Die GEW BERLIN lehnt eine solche Mehrarbeit ohne zusätzliche Bezahlung ab. Die Senatsverwaltung ist der Auffassung, dass das im Rahmen der Referendariatsbezüge möglich ist, da ja nach der Prüfung keine Seminare mehr besucht werden. Nach § 29 VSLVO (Unterstützungseinsatz) können Lehramtsanwärter*innen in der Zeit nach Abschluss ihrer Prüfung bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit ihren Seminarleiter*innen mit bis zu sechs zusätzlichen Stunden pro Woche mit Unterricht oder sonstigen unterstützenden Aufgaben in der Schule beauftragt werden.
Wichtig ist: Diese zusätzlichen Stunden oder Aufgaben (also mehr als die 10 Stunden Ausbildungsunterricht) sind nur nach Abschluss der Prüfung zulässig und auch nur mit Zustimmung der Leiter*innen eures Allgemeinen Seminars. Deshalb sollte diese/r eingreifen, wenn ihr das Gefühl habt, dass es zu viel wird. Hilfreich ist es manchmal, den Schulleitungen zu verdeutlichen, dass ihr diese zusätzlichen Stunden nicht gesondert bezahlt bekommt. Ein paralleler PKB-Vertrag (als Nebentätigkeit) ist nämlich von der Senatsverwaltung ebenfalls ausgeschlossen worden.
Wer nach dem Referendariat an seiner Ausbildungsschule bleibt, kann mit der Schulleitung auch darüber sprechen, ob zusätzliche Unterrichtsstunden nicht mit Arbeitsvertragsbeginn nach dem Referendariat ausgeglichen werden können (zumindest teilweise).
§ 29 VSLVO (bis zu 6 zusätzliche Stunden) gilt auch im berufsbegleitenden Referendariat. Zusätzlich ist dort in den Arbeitsverträgen verankert, dass die Ermäßigungsstunden nach dem Prüfungstag „im Einvernehmen mit dem Seminarleiter bzw. der Seminarleiterin ganz oder teilweise entfallen“ können. Sprecht auch hier bei Konflikten eure Seminarleiter*innen an. Denn die volle Bezahlung steht euch erst nach Ende des Referendariats zu.
Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Nach § 82 Schulgesetz gelten folgende Regelungen: Lehramtsanwärter*innen mit mindestens sechs Wochenstunden selbstständigem Unterricht sind verpflichtet, an der Gesamtkonferenz teilzunehmen, sofern nicht andere Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen. Diese haben Vorrang (z. B. Seminare). Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind Lehramtsanwärter*innen verpflichtet, wenn sie in dem jeweiligen Teilbereich selbstständigen Unterricht erteilen (unabhängig vom Stundenumfang), sofern wiederum nicht andere Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen. In beiden Konferenzen haben die teilnehmenden Lehramtsanwärter*innen Stimmrecht.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
Schon die Nennung dieser Worte treibt vielen den Schweiß auf die Stirn. Obwohl diese Unterrichtsstunden mit der Realität des Unterrichts meist nicht viel zu tun haben, spielen sie doch in der Ausbildung eine große Rolle. Denn hier sollen die Lehramtsanwärter*innen ihr Können bzw. ihren Kompetenzerwerb bei der Unterrichtsplanung, -durchführung und -analyse unter Beweis stellen. Dazu "besuchen" euch nach Absprache die Seminarleiter*innen und erwarten einen schriftlichen Entwurf des geplanten Unterrichts.
Nach § 14 der Verordnung Vorbereitungsdienst sollen die Leiter*innen der Fachseminare im ersten und zweiten Ausbildungshalbjahr mindestens zwei Unterrichtsbesuche und im dritten Ausbildungshalbjahr mindestens einen Unterrichtsbesuch bei ihren Lehramtsanwärter*innen durchführen.
Im Grundschullehramt mit drei Fachseminaren muss in jedem Ausbildungshalbjahr pro Fach mindestens ein UB erfolgen. Zusätzlich muss in der gesamten Ausbildungszeit je ein weiterer UB in zwei selbst gewählten Fächern durchgeführt werden (insgesamt 11 statt zuvor 15 UBs). Ihr solltet versuchen, zu den Unterrichtsbesuchen der Fachseminarleiter*innen gleich die Leiter*innen des Allgemeinen Seminars und die Schulleiter*innen mit einzuladen. Das klappt aber wegen der Terminabstimmungen nicht immer.
In manchen Fachseminaren werden Gruppenhospitationen durchgeführt, in der das gesamte Fachseminar hospitiert. Diese sind freiwillig. Es kann bereichernd sein, Gruppenhospitationen auch als Gruppe vorzubereiten und durchzuführen, z.B. als Stationsarbeit oder Teamteaching.
Hinsichtlich der schriftlichen Unterrichtsentwürfe gehen die Anforderungen (Steckenpferde) der Seminarleiter*innen weit auseinander. Während sich einige mit "Kurzentwürfen" (ca. 2 bis 4 Seiten) zum Unterrichtsablauf zufrieden geben, verlangen andere stets Sachanalysen, seitenlange Begründungen und Alternativvorschläge etc., sodass diese leicht einen Umfang von 20 oder mehr Seiten erreichen können. Fragt deshalb rechtzeitig nach, welche Form und welchen Umfang der Entwurf haben soll.
Wenn verschiedene Personen eine Stunde gemeinsam besuchen, ist es nicht immer sinnvoll, auch die Stundenbesprechung gemeinsam abzuhalten. Das gilt insbesondere, wenn diese unterschiedliche Anforderungen stellen, entgegengesetzte Steckenpferde reiten oder zwischenmenschliche Probleme haben. Es kann auch dazu kommen, dass sich die Seminarleiter*innen gegenseitig auf eure Kosten profilieren wollen.
Die Unterrichtsbesuche dürfen nicht benotet werden und sind dazu da, euch Hilfestellung und Beratung zu geben, was konkret verbessert werden sollte und wie das gelingen kann. Pauschale Kritik bringt euch nicht weiter.
Tipp: Verschafft euch am Anfang Klarheit darüber, welche Anforderungen die einzelnen Seminarleiter*innen an Unterrichtsentwürfe stellen. Gegen regelmäßig lange Entwürfe sollte man sich wehren, da diese nur eine überflüssige Belastung darstellen. Fordert in den Analysegesprächen konkrete Aussagen ein, was aus Sicht der Seminarleiter*innen auf welche Art und Weise bei eurer Planung und Durchführung des Unterrichts verbessert werden sollte. Im Handbuch Vorbereitungsdienst gibt es Vorgaben zu Unterrichtsentwürfen.
Letzte Aktualisierung: 31.05.2024
Auf Antrag kann das Referendariat auch in Teilzeit absolviert werden. Dann wird es von 18 auf 24 Monate ausgedehnt. Das „Teilzeit-Referendariat“ wird im Beamtenverhältnis absolviert, wenn die Teilzeit zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt (neuer § 54 d Landesbeamtengesetz). Im Antrag auf Teilzeit muss das ausdrücklich als Grund aufgeführt werden. Aber auch ohne diese Gründe ist Teilzeit möglich. Dann wird allerdings ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen (keine Verbeamtung, volle Sozialversicherungspflicht).
Für das „Teilzeit-Referendariat“ gelten folgende Regelungen:
- Man muss sich von vornherein entscheiden, ob man das Referendariat in Teilzeit absolvieren möchte. Der Antrag auf Teilzeit muss bereits mit der Bewerbung gestellt werden.
- Ein Wechsel in Teilzeit während des Referendariats ist nicht möglich (einzige Ausnahme: Elternteilzeit, siehe unten).
- Die Dauer des Referendariats wird dann von 18 auf 24 Monate ausgedehnt, allerdings mit entsprechend reduzierten Bezügen (75 %).
- Die Seminarleiter*innen erstellen einen individuellen Ausbildungsplan. Am Ende muss sichergestellt sein, dass dieselben Ausbildungsteile absolviert wurden wie in 18 Monaten (aber auch nicht mehr!).
- Die Höhe des Ausbildungsunterrichts beträgt 8 (anstelle von 10) Unterrichtsstunden, davon mindestens 3 (anstelle von 4) selbstständiger Unterricht.
- Die Gesamtzahl der Unterrichtsbesuche („Lehrproben“) entspricht der in Vollzeit – ist also insgesamt nicht höher.
Bitte beachten: Im berufsbegleitenden Referendariat ist diese Teilzeit-Variante (24 statt 18 Monate) nicht möglich! Da geht Teilzeit nur über eine Reduzierung der Unterrichtsstunden bis auf real 13. Das Referendariat verlängert sich dadurch nicht.
Teilzeit während der Elternzeit möglich:
Die GEW BERLIN konnte gegenüber der Senatsverwaltung klarstellen, dass in einer Elternzeit auch im laufenden Vorbereitungsdienst in Teilzeit gewechselt werden kann.
Nach § 74 Abs. 3 Landesbeamtengesetz i. V. m. § 7 Abs. 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) ist in der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch während des Vorbereitungsdienstes zu gewähren, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Es gibt viele Gründe, weshalb der Wechsel eines Seminars sinnvoll sein kann: man kommt mit der/dem Seminarleiter*in oder den anderen Teilnehmer*innen nicht klar, der Fahrtweg ist unverhältnismäßig lang ...
Ein regulärer Seminarwechsel (ohne Begründung) ist nur zum Ende des 1. Ausbildungshalbjahres auf Antrag möglich. Grundsätzlich kann dabei in entsprechende Seminare in ganz Berlin gewechselt werden. Mit der Regionalisierung der Seminare seit Sommer 2015 sollen Wechsel allerdings vorrangig innerhalb des Regionalverbundes stattfinden, dem man zugewiesen ist. Dabei sind die 12 Berliner Bezirke in vier Regionalverbünden zusammengefasst:
- Regionalverbund 1: Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg
- Regionalverbund 2: Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln
- Regionalverbund 3: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf
- Regionalverbund 4: Mitte, Pankow, Reinickendorf
Ziel ist es, dass sich alle Ausbildungsorte (Allgemeines Seminar, Fachseminare und Schule) für die einzelnen Lehramtsanwärter*innen im selben Regionalverbund befinden. Damit sollen längere Fahrtwege vermieden werden. Anträge auf Wechsel in Seminare in anderen RV sind aber nach wie vor möglich. Wer einen Wechsel in Betracht zieht, sollte zunächst unbedingt in anderen in Frage kommenden Seminaren hospitieren, damit man nicht vom Regen in die Traufe kommt.
Ihr habt nach § 11 Absatz 4 der VSLVO im ersten Ausbildungshalbjahr das Recht, zweimal pro Allgemeinem Seminar sowie je zweimal pro Fachseminar als Gast an jeweils anderen Seminaren teilzunehmen. Dafür wird man von anderen Verpflichtungen freigestellt.
Entschließt man sich zum Wechsel eines Seminars (oder auch mehrerer), geht das auf Antrag ohne Begründung nur zum Ende des ersten bzw. zum Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres bei der Leitung des eigenen Allgemeinen Seminars vorliegen. Über die Anträge entscheiden die Koordinator*innen der Regionalverbünde. Bei Ablehnung eines Antrags kann Widerspruch bei der Senatsverwaltung eingelegt werden. Einen Rechtsanspruch auf Seminarwechsel gibt es nicht. Die Genehmigung hängt davon ab, ob in dem "Wunschseminar" freie Plätze vorhanden sind. Es muss sich dabei immer um ein Seminar des gleichen Ausbildungsstandes bzw. des gleichen Faches/der gleichen Fachrichtung handeln.
Ein Seminarwechsel zu späteren Zeiten ist praktisch kaum durchsetzbar. Bei gravierenden Problemen sollte man sich unbedingt Unterstützung beim Personalrat der Lehramtsanwärter*innen holen.
Wer das Allgemeine Seminar wechselt, bleibt in der Regel in seinen Fachseminaren und seiner Schule, sofern nicht auch für diese ein Wechsel beantragt wurde. Es ist auch möglich, nur ein oder beide Fachseminar/e auf Antrag zu wechseln.
Letzte Aktualisierung: 21.10.2021
Zum Wechsel der Ausbildungsschule gibt es keine rechtlichen Vorgaben bzw. festgelegten Fristen oder Zeiten. Entscheidend ist einzig und allein die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters eures Allgemeinen Seminars.
Bei Problemen in der Schule (z. B. fehlende Anleitung), die sich dort nicht lösen lassen, solltet ihr euch daher immer gleich an die Seminarleiter*innen wenden. Je früher diese offen angesprochen werden, umso schneller kann reagiert werden. Ihr solltet auf keinen Fall versuchen, Probleme in der Schule "auszusitzen"; in der Hoffnung, dass sich diese von selbst beheben. Es ist für die Ausbildung immer besser, einen Schulwechsel frühzeitig in die Wege zu leiten, wenn es keine andere Lösung gibt.
Wichtig: Im berufsbegleitenden Referendariat ist ein Schulwechsel wesentlich schwieriger. Wie für alle angestellten Lehrkräfte muss dazu ein Umsetzungsantrag gestellt werden, für den sehr lange Antragsfristen gelten: 15. Januar für Umsetzungen zum 1. August und 15. Juni für Umsetzungen zum 1. Februar. Grundsätzlich sollen während des berufsbegleitenden Referendariats keine Umsetzung erfolgen.
Letzte Aktualisierung: 21.10.2021
Ein Wechsel des Bundeslandes im Sinne einer Versetzung im Referendariat ist nicht möglich. Wer bereits sein Referendariat in Berlin begonnen hat, kann sich natürlich weiter oder neu in anderen Bundesländern für das Referendariat bewerben. Dabei ist aber zu beachten, dass die Länder jeweils unterschiedliche Regelungen haben, bis zu welchem Zeitpunkt sie Bewerber*innen noch einstellen, die bereits in einem anderen Bundesland im Referendariat sind. Berlin stellt z.B. Bewerber*innen nicht mehr ein, die in einem anderen Bundesland bereits mehr als sechs Monate im Referendariat waren.
Erkundigt euch deshalb rechtzeitig in dem "Wunsch"-Bundesland, unter welchen Voraussetzungen dort eingestellt wird.
In jedem Fall setzt die Einstellung in einem anderen Bundesland voraus, dass ein Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im bisherigen Bundesland gestellt wird.
Letzte Aktualisierung: 23.05.2022
Die Staatsprüfung besteht aus vier Prüfungsteilen:
- einer Modulprüfung
- Ausbildungsnote (Endbeurteilung)
- Unterrichtspraktische Prüfung in zwei Fächern bzw. Fachrichtungen (auch im Grundschullehramt)
In die Gesamtnote der Staatsprüfung gehen die Modulprüfung und die Ausbildungsnote jeweils mit 30 % und die beiden Prüfungsstunden mit je 20 Prozent ein.
Modulprüfung
Beide zu belegenden Module werden insgesamt mit einer Prüfung abgeschlossen. Dabei sollen Inhalte aus beiden Modulen berücksichtigt werden. Die Anmeldung ist möglich, sobald im Modul 1 mindestens drei der sechs Pflichtbausteine und im Modul 2 zwei der vier Pflichtbausteine abgeschlossen wurden. Dabei könnt ihr jeweils eine der folgenden Prüfungsformen wählen:
- schriftliche Prüfung
- mündliche Prüfung
- multimediale Prüfung
- Prüfungsportfolio
Die genauen Anforderungen an die einzelnen Prüfungsformen sind in § 16 der VO Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung (VSLVO) geregelt. Die mündliche und die multimediale Prüfung können auch als Gruppenprüfungen mit maximal vier Teilnehmer*innen durchgeführt werden.
Die Modulprüfungen werden vom Leiter bzw. von der Leiterin eures Allgemeinen Seminars als Prüfungsvorsitzende/r zusammen mit einer weiteren Person (Seminarleiter*in, Fachseminarleiter*in, Schulleiter*in) abgenommen.
Das Ergebnis muss mindestens die Note 4,00 haben. Anderenfalls kann eine Modulprüfung einmal bis vor Beginn des Prüfungszeitraumes wiederholt werden.
Ausbildungsnote (Endbeurteilung)
Nach § 17 der VSLVO wird vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung die Ausbildungsnote festgelegt. Sie setzt sich zusammen aus den benoteten Gutachten der Fachseminarleiter*innen sowie der Schulleiterin bzw. des Schulleiters der Stammschule. Die Leiterin bzw. der Leiter eures Allgemeinen Seminars fasst diese Einzelnoten zur Ausbildungsnote zusammen, ist aber selbst nicht an der Bewertung beteiligt. Alle Gutachten müssen euch schriftlich als Kopie ausgehändigt werden.
Unterrichtspraktische Prüfung
Der Zeitraum, in dem die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet (Prüfungszeitraum), wird für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang von der Senatsverwaltung festgelegt. Ihr erfahrt das bei Beginn eures Referendariats.
Zur unterrichtspraktischen Prüfung werdet ihr zugelassen, wenn die Modulprüfung und die Ausbildungsnote mindestens mit 4,00 bewertet wurden. Außerdem müsst ihr eine Reihe von Unterlagen einreichen (u. a. Nachweis Erste-Hilfe-Kurs).
Unterrichtspraktische Prüfung heißt, dass ihr in euren beiden Fächern oder Fachrichtungen je eine Unterrichtsstunde zeigt. Dazu müsst ihr Unterrichtsentwürfe erstellen.
Im Grundschullehramt wählt man mit der Anmeldung zur Prüfung seine beiden Prüfungsfächer. Eine Prüfungsstunde ist grundsätzlich in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 und die andere in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 abzuhalten.
Im Lehramt ISS/Gymnasium ist grundsätzlich eine Prüfungsstunde in der gymnasialen Oberstufe und die andere in der Sek I durchzuführen.
Lehramtsanwärter*innen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen mindestens eine Prüfungsstunde im Unterricht mit Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab. Hier muss im Lehramt ISS/Gym mit Sonderpädagogik keine Prüfungsstunde in der gymnasialen Oberstufe gehalten werden.
Weitere Hinweise findet ihr in § 22 der VSLVO. Nach der Prüfung gibt es ein Analysegespräch mit dem Prüfungsausschuss. Insgesamt muss die Unterrichtsdurchführung stärker gewertet werden als die Planung und die Analyse.
Die unterrichtspraktische Prüfung ist bestanden, wenn beide Stunden mit mindestens 4,00 bewertet wurden. Sie ist auch bestanden, wenn eine Stunde mindestens mit 3,00 und die andere noch mit 5,00 bewertet wurde.
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss (§ 20 der VSLVO) besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Leiterin bzw. der Leiter eines anderen Allgemeinen Seminars, dem die Prüfungskandidat*innen nicht angehörten. Den Vorsitz kann auch eine andere Schulleiterin / ein Schulleiter oder eine Person aus der Senatsverwaltung wahrnehmen.
Die weiteren Mitglieder sind die beiden eigenen Fachseminarleiter*innen (in den Prüfungsfächern) und der/die Schulleiter/in (bzw. bei zwei Schulen eine/r der beiden).
Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärter*innen (PR LAA) kann an der Prüfung teilnehmen (siehe Tipp). Im berufsbegleitenden Referendariat ist der jeweilige Personalrat der allgemeinbildenden Schulen im Bezirk der Schule oder der Personalrat der zentral verwalteten und berufsbildenden Schulen zuständig.
Tipp: Ihr solltet euren Personalrat bitten, an der Prüfung teilzunehmen. Mitglieder des Personalrats dürfen zwar keine Bewertungen vornehmen. Ihre Anwesenheit in der Prüfung kann euch aber Sicherheit geben und den Rücken in dieser Stresssituation stärken. Setzt euch dazu möglichst frühzeitig mit dem Personalrat in Verbindung.
Wiederholungsprüfung
Wer die Staatsprüfung erstmals nicht bestanden hat, darf sie nach § 26 der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung einmal wiederholen.
Die Staatsprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung auch im zweiten Versuch schlechter als 4,00 bewertet wurde, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 ausfällt oder wenn die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden wurde.
Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate nach dem Tag des Nichtbestehens abzulegen, unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten spätestens acht Monate nach dem Nichtbestehen.
Bei Nichtbestehens aufgrund der Ausbildungsnote oder wenn eine Modulprüfung auch im zweiten Anlauf schlechter als 4,00 bewertet wurde, ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe der Ausbildungsnote durch die Seminarleitung maßgebend. Wird die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, ist es der Tag der unterrichtspraktischen Prüfung.
Für die Wiederholungsphase werdet ihr anderen Seminaren zugewiesen, es sei denn, ihr beantragt, in den bisherigen Seminaren zu bleiben. Dieser Antrag muss bereits eine Woche nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Senatsverwaltung eingehen.
Wer wegen eines nicht bestandenen Moduls nicht zur Prüfung zugelassen wurde, muss innerhalb der sechsmonatigen (oder achtmonatigen) Wiederholungsphase auch entsprechende Modulbausteine erneut besuchen und die Modulprüfung wiederholen. Dazu kommt dann natürlich noch die unterrichtspraktische Prüfung.
Aus Sicht der GEW ist in diesem Fall die Wiederholungsphase zu kurz.
Die Fachseminare müssen bis drei Wochen vor der Wiederholungsprüfung besucht werden.
Über das Ergebnis einer nicht bestandenen Staatsprüfung erhaltet ihr einen schriftlichen Bescheid der Senatsverwaltung, gegen den innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden kann. Darüber hinaus habt ihr das Recht, Einsicht in eure Prüfungsakte zu nehmen.
Nach § 66 Bundesbesoldungsgesetz kann die Personalstelle den Anwärtergrundbetrag für die Dauer der Wiederholungsphase kürzen. In der Regel erfolgt in Berlin eine Kürzung um 15 v. H. Liegt eine besondere persönliche Härte vor, könnt ihr beantragen, dass von der Kürzung abgesehen wird bzw. diese geringer ausfällt (z. B. bei familiären Verpflichtungen).
Tipp: Vorsicht ist geboten bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Referendariat. Wer nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Wunsch das Referendariat beendet, hat keine Chance mehr, es später wieder aufzunehmen. Die Prüfung ist dann "endgültig nicht bestanden". Wenn ihr einen "Ausstieg" vorhabt, solltet ihr euch daher unbedingt vor Beginn des Prüfungszeitraumes entscheiden und Alternativen suchen.
Wir aktualisieren unsere Hinweise zu Besonderheiten im berufsbegleitenden Referendariat fortlaufend. Bitte hier klicken.
1. Vereinfache dir den Start
Mach dich frühzeitig mit deiner Ausbildungsschule vertraut. Schau dir die Webseiten an, lerne deine Mentorin oder deinen Mentor kennen und verabrede einen Vorstellungstermin. Jede Schule hat ihre eigene Schulordnung. Mach dich rasch mit allen internen Regeln vertraut und knüpfe wichtige Netzwerke – zum Beispiel auch zu anderen Lehrer*innen im Vorbereitungsdienst.
2. Kümmer dich um dein Zeitmanagement
Um zwischen Seminaren, Stundenvorbereitung, Lehrproben und Korrekturen den Überblick zu behalten, solltest du dich auch ums Zeitmanagement kümmern. Apps zur Terminplanung helfen – zum Beispiel Taskmanager wie Chandler oder Evernote für deine Notizen.
Die GEW-Landesverbände geben für ihre Mitglieder unterschiedliche Kalender heraus, darunter auch den "Lehrerinnen- und Lehrerkalender". Bestellt werden können diese bei den jeweiligen Landesverbänden.
In einer der jüngsten Ausgaben unserer Mitgliederzeitschrift "E & W" haben wir uns darüber hinaus intensiv mit dem Thema Stress und Überlastung bei Lehrer*innen befasst.
3. Achte auf Authentizität
Im Dienst sind weder Anzug noch Freizeitlook passend. Du solltest dich weder verkleiden noch durch zu lässige Kleidung den Eindruck erwecken, dich bei deinen Schüler*innen anbiedern zu wollen. Wichtig ist neben einem authentischen Stil außerdem, gepflegt aufzutreten. Mit Jeans und Hemd oder Bluse kannst du nichts falsch machen.
4. Sei eine sympathische Kollegin / ein sympathischer Kollege
Für den Umgang mit Vorgesetzten aus Direktorat und Seminarleitung gibt es kein Pauschalrezept. Als künftige Lehrerin oder künftiger Lehrer solltest du ein Gespür für Menschen und Situationen haben. Grundsätzlich sind für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst Freundlichkeit, Aufgeschlossenheit, Engagement und Teamgeist auf allen beruflichen Ebenen sicher wichtig.
5. Kümmer dich um deine Finanzen
Je nach Bundesland und nach Schulform bekommen Referendare zwischen rund 1.100 und etwa 1.300 Euro brutto im Monat - ohne mögliche Zuschläge für Kinder und Verheiratete. Für mögliche finanzielle Rückerstattungen im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs kann es es hilfreich sein, von Anfang an sämtliche Belege für Unterrichtsmaterialien zu sammeln. Weitere Informationen rund um das Thema Geld im Vorbereitungsdienst gibt es auch bei den GEW-Landesverbänden.
6. Achte auf deine Rechte
Die Bildungsgewerkschaft GEW im Deutschen Gewerkschaftsbund vertritt die Rechte von Lehrer*innen, setzt sich für gute Arbeitsbedingungen ein und streitet für faire Bezahlung. Lehrer*innen im Vorbereitungsdienst zahlen für eine Mitgliedschaft in der GEW nur vier Euro monatlich. Dafür gibt es unter anderem Rechtsschutz, eine Berufshaftpflichtversicherung und zum Rechtspaket gibt es Fortbildungen. Außerdem bieten wir die Landeszeitschriften und die bundesweit erscheinende Mitgliederzeitschrift "E & W" an.
7. Halte dich auf dem Laufenden
Auch die GEW-Landesverbände bieten auf ihren jeweiligen Internetseiten weitere Tipps rund um den Vorbereitungsdienst. Außerdem gibt es etliche private Blogs, in denen Lehrer*innen im Vorbereitungsdienst von ihren Erfahrungen berichten. Hier eine kleine Auswahl:
Schwerpunkt Lehrkräftebildung
Beratung zu Referendariat, Berufseinstieg Schule, Quereinstieg und Lehrkräfte mit internationalen Lehramtsabschlüssen
Telefonsprechzeiten:
Mo., Di., Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
Fr. 13.00 bis 15.00 Uhr