Letzte Aktualisierung: 02.02.2021
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Matthias Jähne; Matthias.Jaehne(at)gew-berlin(dot)de
Die Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- zwei Modulprüfungen (Ab Referendariatsbeginn 1.2.2021: nur noch eine)
- Ausbildungsnote (Endbeurteilung)
- Unterrichtspraktische Prüfung in zwei Fächern bzw. Fachrichtungen (auch im Grundschullehramt)
Jeder Prüfungsteil wird dabei einfach gewichtet. Aus den fünf Einzelnoten wird zu gleichen Teilen die Gesamtnote der Staatsprüfung gebildet. Ab Referendariatsbeginn 1.2.2021 gilt: Da es nur noch eine Modulprüfung gibt, wird diese und die Ausbildungsnote mit je 30 % und die beiden Prüfungsstunden wie bisher mit je 20 % in die Gesamtnote eingehen.
Modulprüfung(en)
Beide zu belegenden Module werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Anmeldung zur Modulprüfung ist möglich, sobald im Modul 1 mindestens vier der sechs Pflichtbausteine und im Modul 2 drei der vier Pflichtbausteine abgeschlossen wurden. Ab Referendariatsbeginn 1.2.2021 bei nur noch einer Modulprüfung: Anmeldung möglich, wenn mindestens drei Bausteine aus Modul 1 und mindestens zwei aus Modul 2 besucht wurden.
Dabei könnt ihr jeweils eine der folgenden Prüfungsformen wählen (bisher für jedes Modul eine andere Prüfungsform):
- schriftliche Prüfung
- mündliche Prüfung
- multimediale Prüfung
- Prüfungsportfolio
Die genauen Anforderungen an die einzelnen Prüfungsformen sind in § 16 der VO Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung (VSLVO) geregelt. Die mündliche und die multimediale Prüfung können auch als Gruppenprüfungen mit maximal vier Teilnehmer*innen durchgeführt werden.
Die Modulprüfungen werden vom Leiter bzw. von der Leiterin eures Allgemeinen Seminars als Prüfungsvorsitzende/r zusammen mit einer weiteren Person (Seminarleiter*in, Fachseminarleiter*in, Schulleiter*in) abgenommen.
Das Ergebnis muss mindestens die Note 4,00 haben. Anderenfalls kann eine Modulprüfung einmal bis vor Beginn des Prüfungszeitraumes wiederholt werden.
Ausbildungsnote (Endbeurteilung)
Nach § 17 der VSLVO wird vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung die Ausbildungsnote festgelegt. Sie setzt sich zusammen aus den benoteten Gutachten der Fachseminarleiter*innen sowie der Schulleiterin bzw. des Schulleiters der Stammschule. Die Leiterin bzw. der Leiter eures Allgemeinen Seminars fasst diese Einzelnoten zur Ausbildungsnote zusammen, ist aber selbst nicht an der Bewertung beteiligt. Alle Gutachten müssen euch schriftlich als Kopie ausgehändigt werden.
Unterrichtspraktische Prüfung
Der Zeitraum, in dem die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet (Prüfungszeitraum), wird für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang von der Senatsverwaltung festgelegt. Ihr erfahrt das bei Beginn eures Referendariats.
Zur unterrichtspraktischen Prüfung werdet ihr zugelassen, wenn beide (oder ab dem Referendariatsbeginn 1.2.2021 eine) Modulprüfungen und die Ausbildungsnote mindestens mit 4,00 bewertet wurden. Außerdem müsst ihr eine Reihe von Unterlagen einreichen (u. a. Nachweis Erste-Hilfe-Kurs).
Unterrichtspraktische Prüfung heißt, dass ihr in euren beiden Fächern oder Fachrichtungen je eine Unterrichtsstunde zeigt. Dazu müsst ihr Unterrichtsentwürfe erstellen.
Im Grundschullehramt wählt man mit der Anmeldung zur Prüfung seine beiden Prüfungsfächer. Eine Prüfungsstunde ist grundsätzlich in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 und die andere in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 abzuhalten.
Im Lehramt ISS/Gymnasium ist grundsätzlich eine Prüfungsstunde in der gymnasialen Oberstufe und die andere in der Sek I durchzuführen.
Lehramtsanwärter*innen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen mindestens eine Prüfungsstunde im Unterricht mit Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab. Hier muss im Lehramt ISS/Gym mit Sonderpädagogik keine Prüfungsstunde in der gymnasialen Oberstufe gehalten werden.
Weitere Hinweise findet ihr in § 22 der VSLVO. Nach der Prüfung gibt es ein Analysegespräch mit dem Prüfungsausschuss. Insgesamt muss die Unterrichtsdurchführung stärker gewertet werden als die Planung und die Analyse.
Die unterrichtspraktische Prüfung ist bestanden, wenn beide Stunden mit mindestens 4,00 bewertet wurden. Sie ist auch bestanden, wenn eine Stunde mindestens mit 3,00 und die andere noch mit 5,00 bewertet wurde.
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss (§ 20 der VSLVO) besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Leiterin bzw. der Leiter eines anderen Allgemeinen Seminars, dem die Prüfungskandidat*innen nicht angehörten. Den Vorsitz kann auch eine andere Schulleiterin / ein Schulleiter oder eine Person aus der Senatsverwaltung wahrnehmen.
Die weiteren Mitglieder sind die beiden eigenen Fachseminarleiter*innen (in den Prüfungsfächern) und der/die Schulleiter/in (bzw. bei zwei Schulen eine/r der beiden).
Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärter*innen (PR LAA) kann an der Prüfung teilnehmen (siehe Tipp). Im berufsbegleitenden Referendariat ist der jeweilige Personalrat der allgemeinbildenden Schulen im Bezirk der Schule oder der Personalrat der zentral verwalteten und berufsbildenden Schulen zuständig.
Tipp: Ihr solltet euren Personalrat bitten, an der Prüfung teilzunehmen. Mitglieder des Personalrats dürfen zwar keine Bewertungen vornehmen. Ihre Anwesenheit in der Prüfung kann euch aber Sicherheit geben und den Rücken in dieser Stresssituation stärken. Setzt euch dazu möglichst frühzeitig mit dem Personalrat in Verbindung.
Wiederholungsprüfung
Wer die Staatsprüfung erstmals nicht bestanden hat, darf sie nach § 26 der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung einmal wiederholen.
Die Staatsprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung auch im zweiten Versuch schlechter als 4,00 bewertet wurde, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 ausfällt oder wenn die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden wurde.
Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate nach dem Tag des Nichtbestehens abzulegen. Ab dem Referendariatsbeginn 1.2.2021 gilt: unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten spätestens acht Monate nach dem Nichtbestehen.
Bei Nichtbestehens aufgrund der Ausbildungsnote oder wenn eine Modulprüfung auch im zweiten Anlauf schlechter als 4,00 bewertet wurde, ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe der Ausbildungsnote durch die Seminarleitung maßgebend. Wird die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, ist es der Tag der unterrichtspraktischen Prüfung.
Für die Wiederholungsphase werdet ihr anderen Seminaren zugewiesen, es sei denn, ihr beantragt, in den bisherigen Seminaren zu bleiben. Dieser Antrag muss bereits eine Woche nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Senatsverwaltung eingehen.
Wer wegen eines nicht bestandenen Moduls nicht zur Prüfung zugelassen wurde, muss innerhalb der sechsmonatigen (oder achtmonatigen) Wiederholungsphase auch entsprechende Modulbausteine erneut besuchen und die Modulprüfung wiederholen. Dazu kommt dann natürlich noch die unterrichtspraktische Prüfung.
Aus Sicht der GEW ist in diesem Fall die Wiederholungsphase zu kurz.
Die Fachseminare müssen bis drei Wochen vor der Wiederholungsprüfung besucht werden.
Über das Ergebnis einer nicht bestandenen Staatsprüfung erhaltet ihr einen schriftlichen Bescheid der Senatsverwaltung, gegen den innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden kann. Darüber hinaus habt ihr das Recht, Einsicht in eure Prüfungsakte zu nehmen.
Nach § 66 Bundesbesoldungsgesetz kann die Personalstelle den Anwärtergrundbetrag für die Dauer der Wiederholungsphase kürzen. In der Regel erfolgt in Berlin eine Kürzung um 15 v. H. Liegt eine besondere persönliche Härte vor, könnt ihr beantragen, dass von der Kürzung abgesehen wird bzw. diese geringer ausfällt (z. B. bei familiären Verpflichtungen).
Tipp: Vorsicht ist geboten bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Referendariat. Wer nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Wunsch das Referendariat beendet, hat keine Chance mehr, es später wieder aufzunehmen. Die Prüfung ist dann "endgültig nicht bestanden". Wenn ihr einen "Ausstieg" vorhabt, solltet ihr euch daher unbedingt vor Beginn des Prüfungszeitraumes entscheiden und Alternativen suchen.