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Geld im Referendariat und viele rechtliche Tipps

Alle Infos rund ums Gehalt im Referendariat erfahrt ihr hier. Dieses Kapitel gilt mit Ausnahme des letzten Teils „Vorsicht Fallen“ nicht für Lehrkräfte im berufsbegleitenden Referendariat.

Bezüge, Krankenversicherung, Elternzeit...

Letzte Aktualisierung: 18.01.2024

Dieses Kapitel gilt mit Ausnahme des letzten Teils „Vorsicht Fallen“ nicht für Lehrkräfte im berufsbegleitenden Referendariat. Sie finden alle arbeitsrechtlichen Hinweise in der Broschüre „Dein Einstieg in die Berliner Schule – 2023“.

Letzte Aktualisierung: 18.01.2024

Die Bezüge im Referendariat (Anwärterbezüge) setzen sich zusammen aus einem

  1. Grundbetrag
  2. evtl. Familienzuschlag für Verheiratete und/oder mit Kindern.

Anfang Dezember 2023 wurde nach vielen Streiks ein Tarifabschluss für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder erzielt. Die Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamt*innen (auch auf die Anwärter*innen im Referendariat) muss durch ein entsprechendes Landesgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf wird zurzeit vorbereitet.

Die Beamt*innen und Anwärter*innen sollen mit den Bezügen für den Monat März (am 29.02.2024) unter Vorbehalt im Vorgriff auf das Gesetz die steuerfreie Inflationsausgleichszahlung erhalten. Wir gehen davon aus, dass für die (regulären) Lehramtsanwärter*innen (einschließlich Anpassungslehrgang) die Beträge zugrunde gelegt werden, die tarifvertraglich für die Auszubildenden vereinbart wurden:

Für Dezember 2023: 1.000 € Einmalzahlung (Voraussetzung: das Beamtenverhältnis oder öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis bestand bereits am 9.12.23 und zwischen dem 1.8. und 8.12.2023 bestand mindestens an einem Tag Anspruch auf die Bezüge).

Für die Monate Januar bis Oktober: jeweils 50 € (Voraussetzung: an mindestens einem Tag in dem Monat muss Anspruch auf Bezüge bestehen).

Wie die Erhöhung der Referendariatsbezüge ab November 2024 und dann ab Februar 2025 ausfallen wird, ist noch nicht klar. Hier muss der Gesetzentwurf abgewartet werden.


Unten die seit 01.12.2022 geltenden Beträge – alles ohne Gewähr!

 
Lehrämter ISS / Gymnasium und berufsbildende Schule
(einschließlich mit Sonderpädagogik)
A13 plus Zulage
1.606,14 €
Lehramt Grundschule (einschließlich mit Sonderpädagogik):
A 13
 
1.567,47 €

Monatliche Familienzuschläge, Berlin

 
Verheiratete / eingetragene Lebenspartner*innen und
ggf. Ledige mit Kind im Haushalt
150,10 €
Zuschlag für das erste und zweite Kind jeweils128,39 €
pro Kind
Zuschlag für das dritte Kind819,76 €
Zuschlag für das vierte und jedes weitere Kind678,99 € (pro Kind)

 

Ledige mit Kind im Haushalt erhalten den Zuschlag „Verheiratet“ (150,10 €) ebenfalls, wenn das Gesamteinkommen des Kindes den sechsfachen Betrag dieses Zuschlags nicht überschreitet (also zurzeit nicht höher als 900,60 € ist). Zum Einkommen des Kindes zählen das staatliche Kindergeld, der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag und der Unterhalt Dritter (i. d. R. des anderen Elternteils).

Beamt*innen erhalten ihre Bezüge immer am ersten des Monats im Voraus für diesen Monat. Wer das Referendariat im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvertrag) absolviert, bekommt die Bezüge immer rückwirkend am letzten Tag des Monats.

 

Letzte Aktualisierung: 25.05.2022

Nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung erhalten Anwärter*innen in Berlin seit 2018 einen Betrag von 500 €. Das „Weihnachtsgeld“ wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres besteht und seit dem ersten Arbeitstag im Monat Juli (i.d.R. 1. Juli) ununterbrochen bestanden hat. Wer also im August ins Referendariat eingestellt wird, erhält erst im darauffolgenden Jahr das „Weihnachtsgeld.

Hat das Referendariat nicht das ganze Kalenderjahr bestanden, wird das „Weihnachtsgeld“ gekürzt – für jeden vollen Kalendermonat ohne Bezüge um 1/12. Wer also im Februar ins Referendariat eingestellt wird, erhält 11/12 von 500 Euro (der Monat Februar zählt noch mit).

Bei Elternzeit wird das Weihnachtsgeld bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes nicht gekürzt, wenn vor Beginn der Elternzeit das Referendariat bereits bestand.

Zuschlag für Kinder:
Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld im Monat Dezember besteht, wird zusätzlich ein Sonderbetrag gewährt. Eine Kürzung (s.o.) erfolgt hier nicht. Dieser Sonderbetrag ist ab 2021 auf 50 € erhöht worden (bisher 25,56 €).

Die Auszahlung des „Weihnachtsgeldes“ erfolgt mit den Bezügen im Monat Dezember.

Seit November 2020 gewährt das Land Berlin seinen Beschäftigten eine sog. Hauptstadtzulage.

Im regulären Referendariat beträgt die Zulage 50 € / Monat (steuerpflichtig). Bei Abschluss des VBB-Firmentickets wird die Zulage in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts des Tickets AB gewährt. Das sind bei monatlicher Zahlweise z. Z. 55,42 €. In dem Fall ist der Betrag dann steuerfrei.

Die GEW BERLIN hat es zusammen mit dem Personalrat der Lehramtsanwärter*innen und dem Gesamtpersonalrat durchgesetzt, dass auch die nicht verbeamteten Referendar*innen (im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, u.a. im Anpassungslehrgang) diese Hauptstadtzulage bekommen. Dieser Personenkreis wurde am Anfang nämlich schlicht vergessen vom Berliner Senat.

Lehrkräfte im berufsbegleitenden Referendariat erhalten als Angestellte ebenfalls die Hauptstadtzulage. In dem Fall beträgt sie 150 € bei Vollzeitbeschäftigung. Auch hier wird bei Abschluss des VBB-Firmentickets der wirtschaftliche Gegenwert des Tickets AB (bei monatlicher Zahlweise) als steuerfreier Zuschuss gewährt (der Differenzbetrag zu 150 € dann als steuerpflichtige Zulage).

Bei Teilzeit (auch im regulären Referendariat) wird der steuerpflichtige Zulagenbetrag entsprechend gemindert, nicht aber der Zuschuss zum Firmenticket.

Wer sein Referendariat an einer staatlich anerkannten privaten Schule absolviert, erhält die Zulage leider nicht, weil der Arbeitgeber in dem Fall nicht das Land Berlin ist.

Konkrete Informationen zur Antragstellung und zum Abschluss des VBB-Firmentickets werden mit Beginn des Referendariats durch die Senatsverwaltung für Bildung bzw. deren Personalstelle gegeben.

Letzte Aktualisierung: 04.12.2020

Der staatliche Dienstherr zahlt einen kleinen Zuschuss zur „Vermögensbildung“. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines entsprechenden Kontos. Näheres erfährt man bei seiner Bank oder Sparkasse.
Der monatliche Zuschuss beträgt:

  • 13,29 € (für alle Anwärter*innen mit Bezügen von weniger als 971,45 €, inklusive Familienzuschlag Stufe „verheiratet“)
  • 6,65 € (für alle anderen).

Letzte Aktualisierung: 18.1.2024

Das Referendariat wird grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet (Ausnahme: Nicht EU-Bürger*innen, im Anpassungslehrgang und ggf. im Teilzeit-Referendariat). Beamt*innen sind "sozialversicherungsfrei". Es fallen also keine Beiträge zur Rentenversicherung und keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.

Das heißt:
Von den Anwärterbezügen (einschließlich evtl. Familienzuschlag und „Weihnachtsgeld“) sind abzuziehen:

a) Steuern (evtl. auch Kirchensteuer) Die Höhe hängt von der individuellen Steuerklasse und dem Familienstand ab.

Beispiel: ledige Referendarin, Lehramt ISS/Gymnasium, ohne Kind, ohne Kirchensteuer:

Anwärterbezüge monatlich in Berlin ab 01.12.2022: 1.606,14 € (ohne vermögenswirksame Leistungen)
monatlicher Steuerabzug 2022: 96,83,- €; verbleibt monatliches Netto von:1.509,31 € (Angaben ohne Gewähr!)

b) Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV).

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Man kann sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat in einer privaten Krankenkasse versichern. Beides hat Vor- und Nachteile. In den meisten Fällen ist eine private Kranken- und Pflegeversicherung bisher günstiger, da die sog. „Beihilfeberechtigung“ (Zuschuss des Staates zu den Krankheitskosten der Beamt*innen) bei der Höhe des Beitragssatzes berücksichtigt wird. Darüber hinaus bieten die privaten Krankenkassen meist einen sog. Ausbildungstarif an. Die freiwillige gesetzliche KV ist immer eine Vollversicherung. Allerdings gilt bei der privaten KV das Individualprinzip: Je jünger und gesünder man ist, desto günstiger ist der Beitragssatz – und umgekehrt. Bei der gesetzlichen KV gilt das Solidarprinzip: Alter und Gesundheitszustand spielen keine Rolle. Zu beachten ist ferner, dass es bei der privaten KV keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) gibt. Nicht zu unterschätzen ist außerdem, dass man als privat Versicherte*r die Rechnungen für Arztbesuche und Leistungen i.d.R. zunächst selbst bezahlen muss.

Pauschale Beihilfe zur Krankenversicherung von Beamt*innen

Das Land Berlin hat zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Regelung geschaffen, wonach Beamt*innen eine pauschale Beihilfe als Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten können. Das reduziert die bisher hohen Kosten bei einer gesetzlichen Versicherung im Beamtenverhältnis deutlich. Rechtsgrundlage für die pauschale Beihilfe ist § 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz Berlin. Auch privat versicherte Beamt*innen können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die pauschale Beihilfe anstelle der individuellen Beihilfeleistungen wählen. Der Antrag auf die pauschale Beihilfe wirkt immer ab dem ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich! Daher sollte der Antrag immer im Monat vor Beginn des Referendariats (Beamtenverhältnisses) beim Landesverwaltungsamt gestellt werden. Die Nachweise (Personalnummer; Höhe des Krankenversicherungsbeitrags) können nachgereicht werden. Beachtet unser ausführliches Info zur Krankenversicherung im Referendariat.

Nach Beendigung des Referendariats und damit des Beamtenverhältnisses ist ein Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung nur in folgenden Fällen möglich:

  • bei einem Anspruch auf Familienversicherung, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die (beitragsfreie) Familienversicherung ist aber nur möglich, wenn man selbst nicht erwerbstätig ist.
  • bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (abhängige Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 520 Euro im Monat; nicht bei erneuter Verbeamtung als Lehrer*in, nicht bei selbstständigen Tätigkeiten wie z. B. Honorar- oder Werkverträgen!). Wer bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (2024: voraussichtlich 69.300,- € Brutto/Jahr), wird nicht versicherungspflichtig. Man kann sich dann nur innerhalb von drei Monaten nach erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung nach der Ausbildung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Allerdings kann es bei der Kündigung der privaten Krankenkasse zu Problemen kommen. Lasst euch daher frühzeitig beraten!
  • bei (Rest-)Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I. Bei Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") entsteht keine gesetzliche Versicherungspflicht. Man muss in dieser Zeit in der privaten Kasse bleiben.

Wenn keiner der Fälle zutrifft, ist ein „Wechsel“ in die gesetzliche KV zunächst nicht möglich. Wer nach dem Referendariat bei der Einstellung verbeamtet wird, kann ebenfalls nicht von der privaten in die gesetzliche KV wechseln. Wichtig ist, sich vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages gründlich darüber zu informieren, wie die Kündigungsregelungen und Kündigungsfristen dieses Vertrages sind.

Achtung: Wer bereits im Studium privat versichert war, hat in den meisten Fällen keine Möglichkeit, sich im Referendariat freiwillig gesetzlich zu versichern. Genauere Auskünfte erteilen die Krankenkassen bzw. die GEW für ihre Mitglieder.

c) keine Renten- und keine Arbeitslosenversicherung

Aufgrund des Beamtenverhältnisses fallen hier keine Beiträge an. Nachteil: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem Referendariat. Wer bereits vor dem Referendariat, i.d.R. nach dem Studium längere Zeit versicherungspflichtig gearbeitet hat, kann evtl. schon einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. In diesem Fall bitte unbedingt beraten lassen (GEW-Kontakt: siehe unten), da dann eine Arbeitslosmeldung vor Beginn des Referendariats notwendig ist.

Die fehlende Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ist dagegen kein Problem. Das Land Berlin muss euch für die Zeit des Referendariats in der Rentenversicherung nachversichern, wenn ihr nicht unmittelbar nach dem Referendariat oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren erneut verbeamtet werdet.

Letzte Aktualisierung: 25.05.2022

Anders als beim Studium sind Nebenjobs nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Im Referendariat seid ihr (Vollzeit)-Beamte und unterliegt damit auch den beamtenrechtlichen Regelungen in Bezug auf Nebentätigkeiten. Das heißt:

Für die Ausübung eines bezahlten Nebenjobs ist eine vorherige Genehmigung durch die Senatsverwaltung (Personalstelle) notwendig.

Der zeitliche Umfang darf etwa 4 Stunden pro Woche betragen, im Einzelfall auch darüber, wenn die Nebentätigkeit z. B. überwiegend am Wochenende oder abends durchgeführt wird. Generell gilt, dass die Ausbildung nicht darunter leiden darf. In der Praxis werden Anträge auf Nebentätigkeit durch die Senatsverwaltung häufig schon bei geringfügiger Überschreitung der 4 Stunden abgelehnt. Es lohnt sich in diesen Fällen immer, gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Während einer Elternzeit im Referendariat gelten andere Grenzen. Da ist mit Zustimmung des Landes Berlin eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Zeitstunden pro Woche möglich.

Ein paralleles Studium oder eine Promotion sind bei der Senatsverwaltung lediglich „anzuzeigen“, d.h. schriftlich darüber zu informieren.
Wer einen Nebenjob ausübt, muss von dem Verdienst grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen (Ausnahme: Kranken- und Pflegeversicherung – wegen das Beamtenstatus). Die Einschreibung in einer Hochschule bringt dabei keine Vorteile mehr (Arbeiten im sog. Studentenstatus ist nicht mehr möglich!) Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Die GEW BERLIN berät ihre Mitglieder bei Fragen rund ums Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Letzte Aktualisierung: 25.05.2022

Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (regelmäßig 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) werden die Anwärterbezüge weiter gezahlt. Auch im Referendariat können Mütter und Väter in Elternzeit gehen. Für die Berliner Beamt*innen gilt zur Elternzeit die entsprechende Verordnung des Bundes vom 12.02.2009 (BGBl I, S.230) in Verbindung mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Antrag auf Elternzeit muss 7 Wochen vor Beginn schriftlich gestellt werden. Bis zu 24 Monate der insgesamt zustehenden dreijährigen Elternzeit können auch zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Antragsfrist beträgt dann 13 Wochen.

Während der Elternzeit werden keine Anwärterbezüge gezahlt. Es besteht aber Anspruch auf das staatliche Elterngeld in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes (längstens in den ersten 14 Lebensmonaten, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt). Die Anwärterbezüge in der Mutterschutzzeit nach der Entbindung werden auf das Elterngeld angerechnet. Neben diesem Basiselterngeld gibt es für alle ab 1. Juli 2015 geborenen Kinder mit dem Elterngeld Plus diverse weitere Kombinationsmöglichkeiten, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt 65 % des durchschnittlichen

Nettoeinkommens der 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat,

in dem der Mutterschutz beginnt (beim anderen

Elternteil: der 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat

der Geburt).

Liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen zwischen 1.200 und 1.000 €, sind es 67 %. Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 1.000 € wird der Prozentsatz schrittweise auf bis zu 100 % angehoben. In jedem Fall wird ein Mindestbetrag von 300 Euro gewährt.

In der Elternzeit sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter zu zahlen. Auch bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten besteht keine Beitragsfreiheit. Die Beihilfeberechtigung bleibt in der Elternzeit erhalten. Außerdem wird vom Land Berlin ein Zuschuss zu den KV/PV-Beiträgen in Höhe von 31 € monatlich gewährt. Darüber hinaus werden auf Antrag bei der Personalstelle die KV/PV-Beiträge in voller Höhe erstattet.

Sonderurlaub zur Kindererziehung oder bei pflegebedürftigen Angehörigen

Die GEW Berlin hat es durchgesetzt, dass es auch jenseits der Elternzeit möglich ist, sich im Referendariat beurlauben zu lassen. Nach § 6 Abs. 8 der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung kann auf Antrag Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden, wenn

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut wird oder
  • pflegbedürftige Angehörige gepflegt werden oder
  • bei eigener Schwerbehinderung oder gleichgestellter Behinderung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Allerdings kann dieser Sonderurlaub nur einmal während des Referendariats beantragt werden und ist auf längstens 12 Monate begrenzt. Der Antrag kann frühestens zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres mit einer Antragsfrist von 10 Wochen gestellt werden. Trotz dieser Einschränkungen ist das ein wichtiger Schritt, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu fördern. Insbesondere junge Mütter und Väter, die für ihre Kinder keine Elternzeit mehr nehmen können (weil diese schon drei sind), können diese Möglichkeit nutzen und so einen Abbruch des Referendariats vermeiden.

Weitere Informationen zum Mutterschutz am Arbeitsplatz

Letzte Aktualisierung: 10.12.2020

Bei einer Erkrankung ist unverzüglich das Schulpraktische Seminar zu informieren. Außerdem muss die Schule bis spätestens 7.30 Uhr von der Krankmeldung unterrichtet werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) ist spätestens am vierten Kalendertag der Krankheit beim Schulpraktischen Seminar vorzulegen.

Bei Erkrankung in der Prüfungsphase muss die "Krankschreibung" unverzüglich vorgelegt werden. Das gilt insbesondere bei Erkrankung an Prüfungstagen. In diesem Fall verlangt die Senatsverwaltung zusätzlich ein ärztliches Attest, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Beachtet dazu das entsprechende Merkblatt, welches ihr in eurem Allgemeinen Seminar erhaltet. Können schriftliche Prüfungsteile (schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio) wegen Erkrankung nicht fristgerecht eingereicht werden, ist eine Nachfrist zu gewähren.

Bei Krankheit werden die Anwärterbezüge einschließlich evtl. Familienzuschläge weiter gezahlt. Nach § 6 Abs. 7 der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung kann das Referendariat verlängert werden, „wenn die Abwesenheitszeiten sieben Wochen (49 Kalendertage) übersteigen“. Wer also insgesamt länger als sieben Wochen krank war, sollte bei Bedarf rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Referendariats stellen. In einer Wiederholungsphase kann verlängert werden, wenn es mehr als drei Wochen sind.

Dauert die Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten länger als drei Monate, ist damit zu rechnen, dass die Dienstbehörde eine amtsärztliche Untersuchung anweist. Dabei wird geprüft, ob die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate voraussichtlich wieder voll hergestellt sein wird (Prognose). Ist das nicht der Fall, wird die Dienstbehörde eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einleiten. Dabei hat sie Fristen zu beachten und den Personalrat der Lehramtsanwärter*innen zu beteiligen. Spätestens bei einer Aufforderung zur Amtsarztuntersuchung solltet ihr daher Kontakt mit eurem Personalrat aufnehmen. Mitglieder der GEW haben Anspruch auf die gewerkschaftliche Rechtsberatung.

 

 

Letzte Aktualisierung: 10.12.2020

Probleme können immer mal auftreten. Damit diese nicht unüberwindbar werden, sollte man frühzeitig reagieren und diese keineswegs auf die lange Bank schieben. Meist hilft schon ein klärendes Gespräch mit dem bzw. der Seminarleiter*in oder den Schulleiter*innen. Ein Wechsel des bzw. der Seminare oder auch der Schule kann eine Lösung sein.

Sprecht rechtzeitig auch die Kolleginnen und Kollegen in eurem Personalrat an. Sie haben nach dem Personalvertretungsgesetz u.a. die Aufgabe, euch im Einzelfall gegenüber euren Vorgesetzten und Ausbilder*innen zu unterstützen und eine Lösung des Problems zu befördern. GEW-Mitglieder können die gewerkschaftliche Beratung in Anspruch nehmen. Wendet euch in den Schulen an eure anleitenden Lehrer*innen und/oder an Lehrer*innen eures Vertrauens. Je früher und offener ihr an Probleme und Konflikte herangeht, desto besser sind die Chancen, diese zu beheben und das Referendariat erfolgreich durchzuführen – damit ihr die Hinweise in Punkt 10 nicht benötigt.

Tipp: Die GEW bietet für ihre Mitglieder auch ein Coaching im Referendariat an (Einzeltermine). Bei Interesse meldet euch bei Matthias Jähne unter Tel. 030 219 993-59.

Letzte Aktualisierung: 10.12.2020

Eine "Auszeit" während des Referendariats ist nur möglich durch Elternzeit oder durch Sonderurlaub zur Kindererziehung, zur Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder bei eigener Schwerbehinderung. Auch bei Krankheit bleibt man natürlich im Referendariat.

Wenn Probleme auftreten, sollte man zunächst versuchen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, diese zu beheben bzw. abzumildern – siehe Punkt 8.

Wenn trotzdem keine Lösung gefunden werden kann, bleibt als schlechteste Alternative nur der eigene Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Ein solcher Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz ohne Frist jederzeit möglich.

Die Entlassung ist durch die Dienstbehörde zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Dabei sind unbedingt die möglichen prüfungsrechtlichen Folgen zu beachten.


Wird man nach Beginn des Prüfungszeitraumes (für die unterrichtspraktische Prüfung) auf eigenen Antrag entlassen, gilt die Staatsprüfung erstmals als nicht bestanden (§ 23 Absatz 6 der VO Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung). Die GEW BERLIN hat es durchgesetzt, dass es in dem Fall die Möglichkeit gibt, sich später erneut in Berlin zu bewerben und die Wiederholungsprüfung abzulegen.

Anders ist es, wenn man auf Antrag entlassen wird, nachdem die Staatsprüfung bereits erstmals nicht bestanden wurde. Dann ist man aufgrund des Entlassungsantrags endgültig durchgefallen (§ 26 Absatz 6 der VSLVO). Einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung gibt es dann nicht. Das gilt auch für andere Bundesländer. Entscheidend ist das Datum, an dem das Referendariat endet, nicht das Antragsdatum!
Sofern der Entlassungsantrag noch keine prüfungsrechtlichen Folgen hat, kann man sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Zulassung zum Referendariat in Berlin bewerben.
Bei einer Wiedereinstellung in Berlin werden die früheren Zeiten angerechnet. Es müssen aber mindestens 12 Monate Ausbildungsdauer gewährt werden. Wenn vor der Entlassung bereits beide Modulprüfungen (bzw. mit den geplanten Änderungen ab 2021 künftig die eine) erfolgreich abgeschlossen wurden, erfolgt die Zulassung für mindestens 6 Monate.

Kontakt
Matthias Jähne
Referent Vorstandsbereich Hochschulen und Lehrer*innenbildung
Telefon: 030 / 219993-59

Telefonsprechzeiten:
  Mo., Di., Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
  Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
  Fr. 13.00 bis 15.00 Uhr