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Das Referendariat in Teilzeit

Die GEW BERLIN hat sich sehr dafür eingesetzt, dass das Referendariat auch in Teilzeit absolviert werden kann. Mit dem Lehrkräftebildungsgesetz und der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung (VSLVO) sind dafür seit 2014 die rechtlichen Grundlagen geschaffen worden.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2022

Seit Juli 2019 kann das „Teilzeit-Referendariat“ auch im Beamtenverhältnis absolviert werden, wenn die Teilzeit zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt (neuer § 54 d Landesbeamtengesetz). Im Antrag auf Teilzeit muss das ausdrücklich als Grund aufgeführt werden. Aber auch ohne diese Gründe ist Teilzeit möglich. Dann wird allerdings ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen (keine Verbeamtung, volle Sozialversicherungspflicht).

Für das „Teilzeit-Referendariat“ gelten folgende Regelungen:

  • Man muss sich von vornherein entscheiden, ob man das Referendariat in Teilzeit absolvieren möchte. Der Antrag auf Teilzeit muss bereits mit der Bewerbung gestellt werden.
  • Ein Wechsel in Teilzeit während des Referendariats ist nicht möglich (einzige Ausnahme: Elternteilzeit, siehe unten).
  • Die Dauer des Referendariats wird dann von 18 auf 24 Monate ausgedehnt, allerdings mit entsprechend reduzierten Bezügen (75 %).
  • Die Seminarleiter*innen erstellen einen individuellen Ausbildungsplan. Am Ende muss sichergestellt sein, dass dieselben Ausbildungsteile absolviert wurden wie in 18 Monaten (aber auch nicht mehr!).
  • Die Höhe des Ausbildungsunterrichts beträgt 8 (anstelle von 10) Unterrichtsstunden, davon mindestens 3 (anstelle von 4) selbstständiger Unterricht.
  • Die Gesamtzahl der Unterrichtsbesuche („Lehrproben“) entspricht der in Vollzeit – ist also insgesamt nicht höher.

Bitte beachten: Im berufsbegleitenden Referendariat ist diese Teilzeit-Variante (24 statt 18 Monate) nicht möglich! Da geht Teilzeit nur über eine Reduzierung der Unterrichtsstunden bis auf real 13. Das Referendariat verlängert sich dadurch nicht.

Teilzeit während der Elternzeit möglich:

Die GEW BERLIN konnte gegenüber der Senatsverwaltung klarstellen, dass in einer Elternzeit auch im laufenden Vorbereitungsdienst in Teilzeit gewechselt werden kann.

Nach § 74 Abs. 3 Landesbeamtengesetz i. V. m. § 7 Abs. 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) ist in der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch während des Vorbereitungsdienstes zu gewähren, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

Kontakt
Matthias Jähne
Referent Vorstandsbereich Hochschulen und Lehrer*innenbildung
Telefon: 030 / 219993-59

Schwerpunkt Lehrkräftebildung
Beratung zu Referendariat, Berufseinstieg Schule, Quereinstieg und Lehrkräfte mit internationalen Lehramtsabschlüssen

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