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Tipps für die Bewerbung zum Referendariat

Fristen, Gehalt, Bewerbungsverfahren – bei der Bewerbung zum Referendariat kommen unterschiedliche Fragen auf. Hier erfährst du das Wichtigste im Überblick.

Im Jahr 2014 hat Berlin die Ausbildung von Lehrer*innen grundlegend verändert. Die Rechtsgrundlagen sind das Lehrkräftebildungsgesetz und für das Referendariat die Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung. Das Referendariat dauert in Berlin für alle angehenden Lehrer*innen einheitlich 18 Monate. Darüber hinaus gibt es nur noch drei Lehrämter: für Grundschule, ISS/Gymnasium und für die berufsbildende Schule.

Dem Lehramt ISS /Gymnasium werden auch alle zugeordnet, die in Berlin mit den früheren Abschlüssen „Lehrer*in mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern“ (Sek I, „Kleiner Master“), „Studienrat/-rätin“ (Sek II, „Großer Master“) und Sonderpädagogik ihr Studium absolviert haben. Das gilt auch für entsprechende Erste Staatsexamina.

Bei den Bundesländern hängt die Zuordnung von ihrem jeweiligen Lehramtsabschluss ab.

Das einheitliche Lehramt ISS /Gymnasium hatte viele Fragen aufgeworfen, vor allem nach dem Einsatz in der Schule und nach der Anerkennung des Abschlusses. Die GEW BERLIN hat sich dafür stark gemacht, dass im Referendariat auch ein Teil der Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe erfolgen muss, um die Anerkennung des Abschlusses in anderen Bundesländern zu gewährleisten. Das ist in der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung auch so verankert (§ 9 Abs. 2). Die Senatsverwaltung und die Seminarleiter*innen müssen sicherstellen, dass der teilweise Einsatz in der Oberstufe durch die entsprechende Schulzuweisung frühzeitig erfolgt, spätestens ab dem 2. Ausbildungshalbjahr.

Im Grundschullehramt erfolgt die Ausbildung im Referendariat in drei Fächern, wobei Mathematik und Deutsch verpflichtend sind. Einzige Ausnahme: Jedes der drei Fächer kann durch Sonderpädagogik (zwei sonderpädagogische Fachrichtungen) ersetzt werden. Geprüft wird man am Ende nur in zwei Fächern. Die GEW BERLIN hat sich von Anfang an dafür stark gemacht, dass die Zahl der Unterrichtsbesuche im Grundschullehramt mit den drei Fächern abgesenkt wird. Das ist für alle, die ab Februar 2021 ihr Referendariat beginnen, auch endlich umgesetzt worden. Bei den Referendar*innen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen wird in den Fachseminaren nicht mehr strikt nach der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung unterschieden. Alle, die mit Sonderpädagogik in den drei Lehrämtern ausgebildet werden, haben nach wie vor eigene Schulpraktische Seminare, in denen die speziellen sonderpädagogischen Inhalte behandelt werden.

Häufig gestellte Fragen

Die Einstellungstermine in das Referendariat sind in Berlin immer im Januar/Februar und im Juli/August. Die aktuellen Termine sind hier zu finden:

 

Mit dem neuen Berliner Lehrkräftebildungsgesetz, das seit Februar 2014 in Kraft ist, ist eine Gleichsetzung des Masterabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung nicht mehr erforderlich. Es gibt jetzt keine Erste Staatsprüfung mehr. Natürlich bleibt bei denjenigen, die noch eine Erste Staatsprüfung abgelegt haben oder neu in anderen Bundesländern ablegen, diese als Zugangsberechtigung zum Referendariat erhalten.

Bei der Bewerbung zum Referendariat kann das Masterzeugnis oder das Zeugnis 1. Staatsexamen (aber nur dieses!) grundsätzlich noch bis zu mindestens sechs Wochen nach dem amtlichen Bewerbungsstermin nachgereicht werden. Die komplette Bewerbung (einschließlich BA-Zeugnis und Transkript) muss aber zum amtlichen Bewerbungstermin bei der Senatsverwaltung vorliegen.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2019

Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Matthias Jähne; wissenschaft(at)gew-berlin(dot)de

Ja! Aber nur das Masterzeugnis (MEd) oder das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung.

Die Frist für das Nachreichen des Zeugnisses beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Die Bewerbung und alle anderen Unterlagen (einschließlich des Bachelorzeugnisses und des Transkriptes) müssen aber bis zum Bewerbungsschluss vollständig in der Senatsverwaltung eingehen. Da Berlin zurzeit ausreichend viele Referendariatsplätze hat, wird die sechswöchige Nachreichfrist für das Zeugnis von der Senatsverwaltung für jeden Einstellungstermin in der Regel, soweit es organisatorisch geht, verlängert. Den aktuellen Stand findet ihr hier.

Die Auswahl erfolgt erst nach Ablauf der Nachreichfrist. Damit haben auch diejenigen, die das Zeugnis fristgerecht nachgereicht haben, die gleichen Chancen wie alle anderen Bewerber*innen. Auch wer das Zeugnis nachgereicht hat und zum Termin eine Ablehnung erhält, hat zum nächsten Einstellungstermin eine Wartezeit erworben. Allerdings beginnt dann die Wartezeit einheitlich erst am Tag des Ablaufs der sechswöchigen Nachreichfrist.
Zurzeit ist das aber kein Thema, weil auch im Jahr 2022 und 2023 voraussichtlich alle Bewerbungen berücksichtigt werden können.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021


Wir aktualisieren die Sonderseite „Geld im Referendariat“ fortlaufend. Bitte hier klicken.

Einfach Bewerbungsunterlagen bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin anfordern bzw. auf deren Internetseite downloaden, ausfüllen und ab in die Post (Fristen beachten!!). 

Bewerbungen für alle Lehrämter:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - IB 1.41 bis 1.44
Bernhard-Weiß-Str. 6
10178 Berlin
Telefon: 030 / 90277 6198
E-Mail: vorbereitungsdienst(at)senbjf.berlin(dot)de

Einstellungstermine Referendariat Berlin

Informationen zu den Bewerbungs- und Einstellungsterminen für das Referendariat sowie die entsprechenden Adressen bei der Senatsverwaltung.

 

Nein.

Alle Bewerber*innen haben die gleichen Chancen. „Landeskinderquoten“ o.Ä. gibt es nicht! Ein nicht in Berlin erworbener Master of Education oder ein Erstes Lehramtsstaatsexamen sind in Berlin nach § 14 Abs. 1 Lehrkräftebildungsgesetz anerkannt. Nach dieser Regelung kann das Referendariat in Berlin absolviert werden, wenn der betreffende Abschluss auch im eigenen Bundesland zum Zugang zum Referendariat berechtigt und (!) wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden. Aufgrund der Neuordnung der Lehrämter in Berlin ist es sinnvoll, sich im Zweifel rechtzeitig bei der Senatsverwaltung zu erkundigen, ob der eigene Abschluss in Berlin zum Zugang zum Referendariat berechtigt.

Ansprechpartnerin ist die Bewerbungsstelle unter vorbereitungsdienst@senbjf.berlin.de

 

Mit dem Lehrkräftebildungsgesetz Berlin, das am 20.02.2014 in Kraft getreten ist, wurde auch aus Auswahlverfahren Referendariat geändert. Die Details sind in der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfungen vom 23. Juni 2014 geregelt.

Ausführliche Hinweise gibt es von der Senatsverwaltung mit den Bewerbungsunterlagen. Wichtig ist, dass bis zum Bewerbungsschluss alle für die Auswahl relevanten Angaben gemacht werden, also zurzeit z. B. Kinderzahl, Verlängerung des Studiums wegen Krankheit, Schwerbehinderung, Alg II-Bezug, Zeiten hauptberuflicher Unterrichtstätigkeiten (Vertretungslehrer*in)... Wenn es mehr Bewerber*innen als freie Plätze gibt, findet eine Auswahl statt. Seit August 2014 konnten aber alle Bewerbungen berücksichtigt werden, da Berlin die Zahl der Referendariatsplätze deutlich erhöht hat. In dem Fall findet keine Auswahl statt. Ansonsten erfolgt eine Auswahl nach folgenden Kriterien:

  • Eignung (Note Masterabschluss oder Erstes Staatsexamen)
  • Wartezeit
  • soziale Kriterien

Darüber hinaus sieht das Gesetz erneut eine bevorzugte Auswahl von Bewerber*innen mit "Mangelfächern" vor. Gerade diesen Punkt hatte die GEW BERLIN in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf scharf kritisiert, da eine ähnliche Mangelfachquote bereits von 2009 bis 2012 regelmäßig von den Gerichten gekippt wurde. Die Verwaltung steht auf dem Standpunkt, dass die Neuregelung jetzt "wasserdicht" sein wird. Mal sehen...Zurzeit ist das nicht relevant, weil es, wie gesagt, kein Auswahlverfahren gibt. Alle bekommen einen Platz (Stand 2021).

Letzte Aktualisierung: 19.03.2021

Vorab: Eine Auswahl findet nur statt, wenn es mehr Bewerber*innen als freie Plätze gibt. Durch die weitere Erhöhung der Zahl der Referendariatsplätze auf insgesamt 2.700  hat sich die Situation entspannt. Seit August 2014 können alle Bewerbungen berücksichtigt werden. Es gibt also zurzeit kein Auswahlverfahren (Stand 2021).

Nach dem Lehrkräftebildungsgesetz und der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfungen gelten ansonsten folgende Vorgaben zum Auswahlverfahren (§ 11 des Gesetzes):

Zugrunde gelegt werden die Kriterien Eignung, Wartezeit und Härtekriterien sowie Mangelfächer.

Alle Bewerber*innen werden auf einer Rangliste geführt. Die Auswahl erfolgt nach einem neuen Punktesystem.

Ausgangspunkt ist die Eignung:
Diese wird bestimmt durch die Abschlussnote des Master of Education (ohne Einbeziehung des BA!) oder des Ersten Staatsexamens. Sie wird mit dem Faktor 100 multipliziert (= Ausgangswert).

Dieser Ausgangswert kann durch Punktabzug verbessert werden, wenn

  • man ein "Mangelfach" hat,
  • Wartezeit aufweist (also sich bisher schon mindestens einmal erfolglos beworben hat),
  • soziale Härtekriterien erfüllt.

Das neue Gesetz sieht folgenden Punktabzug vor:

  • für jedes "Mangelfach" 20 Punkte
  • für jede erfolglose Bewerbung (duch die man dann warten muss) 10 Punke
  • für jede darauf anzurechnende berufliche Tätigkeit 10 Punkte
  • ab einem Behinderungsgrad von 50 v. H. so viele Punkte, wie es dem Grad der Behinderung entspricht
  • für weitere Härtekriterien je 10 Punkte


Im Ergebnis erhält bei einer Auswahl diejenige Bewerberin bzw. derjenige Bewerber mit der geringsten Punktzahl den Referendariatsplatz. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los.

Zur Auswahl nach "Mangelfächern":
Die GEW BERLIN hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese Mangelfachregelung scharf kritisiert, da bereits die von 2009 bis 2012 geltende ähnliche Mangelfachquote regelmäßig von den Gerichten gekippt wurde. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Verwaltung sechs Wochen nach dem Bewerbungstermin festlegt, welche Fächer "Mangelfächer" sind. Grundlage dafür soll sein, ob im davor liegenden Einstellungsverfahren Berliner Schuldienst mit diesen Fächern Stellen nicht besetzt werden konnten. Alles ganz dünnes Eis! Die Verwaltung steht auf dem Standpunkt, dass die neue Reglung rechtlich "wasserdicht" ist. Mal sehen...

Letzte Aktualisierung: 19.03.2021

Es gibt keine rechtliche Vorgabe, wann die Bewerber*innen informiert werden müssen. Nach dem Bewerbungstermin wartet die Verwaltung zunächst die reguläre 6-wöchige Nachreichfrist für das Zeugnis ab. Erst danach wird die Auswahl bzw. Besetzung der freien Plätze vorgenommen.   Für den Einstellungstermin im Januar/Februar ergehen die Zulassungsbescheide i.d.R. im November und für den Einstellungstermin im Sommer i.d.R. im Monat Mai.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zurzeit sind die folgenden Hinweise praktisch nicht relevant, da alle Bewerber*innen eine Zusage bekommen können (wenn sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und sich fristgerecht beworben haben).

 Wenn ein Ablehnungsbescheid kommt, muss zunächst innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Frist (i.d.R. 8-10 Tage) schriftlich zurück gemeldet werden, ob man erstens für das Nachrückverfahren zur Verfügung steht und zweitens seine Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin aufrecht erhält. Diese Rückmeldefrist muss unbedingt eingehalten werden. Anderenfalls drohen rechtliche Konflikte, u.a. der Verlust der Wartezeit.

Da erfahrungsgemäß immer zahlreiche Bewerber*innen ihren Platz nicht annehmen, besteht die Chance, im sog. „Nachrückverfahren“ einen Platz zu bekommen. Die nicht angenommenen Plätze werden unter den noch „Wartenden“ vergeben. Das kann auch relativ kurzfristig vor dem Referendariatsbeginn erfolgen. Deshalb: Immer Erreichbarkeit sicher stellen!
Es fragen immer viele Bewerber*innen bei uns an, ob man seine Einstellung durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht mit Unterstützung der GEW erreichen kann. Dazu ist folgendes zu sagen:

Die GEW BERLIN war zwar immer wieder mit Klagen für die Bewerber*innen erfolgreich. Das hatte aber immer einen konkreten Grund.

Von 2009 bis Mitte 2012 lag dieser in der rechtwidrigen Umsetzung der sog. Mangelfachquote im Lehrerbildungsgesetz. Danach mussten 10 % der freien Plätze an BeweberInnen gehen mit Fächern, in denen "nach Feststellung der Senatsverwaltung ein dringender Bedarf" besteht. Diese Regelung ist nach über drei Jahren rechtswidriger Auswahl am 14. Juni 2012 vom Berliner Abgeordnetenhaus wieder gestrichen worden. Damit war ab Einstellungsrunde 2013 wieder ein rechtssicheres Auswahlverfahren gewährleistet. Das bedeutete aber auch, dass Klagen mit Verweis auf diese rechtswidrige Regelung nicht mehr möglich sind.

Mit dem seit 20.02.2014 geltenden neuen Lehrkräftebildungsgesetzt hat Berlin trotz der Kritik der GEW BERLIN erneut eine "Mangelfachregelung" aufgenommen. Ob diese einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, ist nicht absehbar. Zurzeit spielt sie keine Rolle, da seit August 2014 alle Bewerber*innen sofort einen Platz bekommen konnten. Ein Auswahlverfahren war daher nicht nötig.

Mit der Erhöhung der Zahl der Referendariatsplätze (2014 um 250 und 2015 um weitere 250) hat sich die Situation entspannt. Trotzdem kann es auch künftig sein, dass nicht alle Bewerber*innen sofort einen Platz bekommen.
Das Verwaltungsgericht prüft "nur", ob die gesetzlichen Vorgaben zum Zulassungsverfahren richtig von der Verwaltung umgesetzt wurden. Es hat aber keinen Einfluss auf die Zahl der Plätze.

GEW-Mitglieder können sich bei einer Ablehnung in der GEW rechtlich beraten und unterstützen lassen.

Achtung:

Seit August 2005 hat die Senatsverwaltung die Möglichkeit des Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid abgeschafft. Das durfte sie leider, da sich die rechtlichen Grundlagen für diese Verwaltungsverfahren geändert haben. Daher können abgelehnte Bewerber*innen keinen Widerspruch mehr einlegen, sondern müssten sofort Klage beim Verwaltungsgericht erheben (innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides). Und das ist richtig teuer: Das Verwaltungsgericht zieht die Gerichtskosten unmittelbar nach Einlegen der Klage ein. Bei Klagen wegen Referendariatsplatz betragen diese ca. 360 Euro, die bezahlt werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Dazu kommt, dass eine Klage ziemlich lange dauert. Parallel müsste deshalb auch ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden.

Deshalb hier unser Tipp zum Vorgehen bei Ablehnung:

Der Rechtsweg macht grundsätzlich nur Sinn, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Auswahl im konkreten Fall nicht korrekt erfolgt ist. Wer Zweifel hat, ob seine Voraussetzungen (Note, Wartezeit, Härtekriterien) alle korrekt berücksichtigt wurden, sollte zunächst bei der Verwaltung (hartnäckig!) nachfragen oder dort vorsprechen. GEW-Mitglieder haben Anspruch auf Beratung durch die GEW - s.ob. Eine Klage sollte nur dann eingelegt werden, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auswahl bestehen. Dazu unbedingt vorher beraten lassen! Auf jeden Fall muss man aber seine Bewerbung schriftlich gegenüber der Verwaltung aufrecht erhalten, wenn man weiter im Auswahlverfahren drin bleiben möchte.

Letzte Aktualisierung: 18.02.2019

Dann muss innerhalb einer Frist von etwa 10 Tagen an die Senatsverwaltung zurückgemeldet werden, ob dieser Platz angenommen wird. Nach der Verordnung Vorbereitungsdienst treten gravierende Folgen ein, wenn der Platz nicht angenommen wird oder auch nur die Rückmeldefrist versäumt wurde (egal, aus welchem Grund!). Dann ist der Platz für die laufende Einstellungsrunde sofort weg und wird anderweitig vergeben. Außerdem verfällt die gesamte bisher erreichte Wartezeit (falls vorhanden). Positiv ist, dass man sich aber zu jedem späteren Einstellungstermin wieder neu bewerben kann. Es gibt in Berlin keine Sanktionen mehr, wenn eine Zusage vor Beginn des Referendariats wieder zurück gezogen wird.

Wir raten allen Bewerber*innen: Immer Erreichbarkeit sicher stellen. Rückmeldung an die Senatsverwaltung besser persönlich abgeben und Erhalt bestätigen lassen oder per Einschreiben mit Rückschein schicken!

Bis zur Vereidigung ist dann ein polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) zu erbringen. Seit 2009 wird eine amtsärztliche Untersuchung nur noch dann angeordnet, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Dazu muss eine Erklärung zum Gesundheitszustand abgegeben werden.

Bis zum Vereidigungstag müssen bestehende Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich beendet sein. Es gibt aber die Möglichkeit, ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Reduzierung der Arbeitszeit als Nebentätigkeit im Referendariat weiter zu führen. Das muss bei der Senatsverwaltung entsprechend beantragt werden. Der wöchentlich zulässige Umfang einer Nebentätigkeit liegt bei etwa 4 (Zeit-)Stunden (im Einzelfall Abweichungen möglich). Natürlich geht eine solche Weiterführung als Nebentätigkeit nur, wenn der bisherige Arbeitgeber der Arbeitszeitverminderung zustimmt, d.h. der Vertrag entsprechend geändert wird.

Es ist möglich, weiterhin an der Uni eingeschrieben zu sein. Ein paralleles Hochschulstudium oder eine Promotion müssen aber der Senatsverwaltung "angezeigt" (sprich mitgeteilt) werden.

Wer bereits versicherungspflichtig arbeitet (d.h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als Student*in i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate  ausübt, sollte sich unbedingt vor dem Referendariat arbeitslos melden. Dann bleibt nämlich ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten und kann nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden. GEW-Mitglieder können sich dazu in der GEW BERLIN beraten lassen (Tel. 219993-59).

Im Referendariat besteht als Beamtin/Beamter keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Es kann gewählt werden zwischen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Versicherung. Beides hat Vor- und Nachteile. Mehr Infos dazu in der GEW bzw. unter „Geld im Referendariat

Letzte Aktualisierung: 19.03.2021


Grundsätzlich nicht. Die Schulpraktischen Seminare (SPS) sind in Regionalverbünden zusammengefasst. Ein Regionalverbund (RV) besteht aus drei Berliner Bezirken:

  • RV 1: Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg
  • RV 2: Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln
  • RV 3: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf
  • RV 4: Mitte, Pankow, Reinickendorf

Die Senatsverwaltung "verteilt" die neuen Referendar*innen in einen der vier Regionalverbünde. Die Leiter*innen der Allgemeinen Seminare in den RV nehmen dann die konkrete Zuweisung zu den Seminaren (Allgemeines Seminar, Fachseminare) und zur Schule vor. Ziel ist, dass alle Ausbildungsorte im selben Regionalverbund liegen.

Mit der Bewerbung selbst können keine Regionswünsche angegeben werden.

Wer allerdings familiäre Verpflichtungen hat ( z. B. Kind oder betreuungsbedürftige Angehörige)  und daher auf eine möglichst wohnortnahe Zuweisung angewiesen ist, sollte das bei der Bewerbung mit angeben. Es empfiehlt sich, dazu auch direkt mit der Bewerbungsstelle Kontakt aufzunehmen. Die Senatsverwaltung bemüht sich in diesen Fällen, eine entsprechende Zuweisung vorzunehmen. Da die Verwaltung aber nur noch in einen Regionalverbund zuweist, kann es trotzdem sein, dass der Wunsch nicht aufgeht, z. B. wenn in dem RV keine passende Schule gefunden wird. Außerdem sind die Regionalverbünde relativ groß.


Anforderung durch eine Schule: Die Senatsverwaltung berücksichtigt Anforderungen von Schulen für einzelne Bewerber*innen grundsätzlich nur, wenn die Bewerber*innen in dieser Schule bereits als Vertretungslehrkraft gearbeitet oder dort ein Studienpraktikum absolviert haben. Damit soll eine gleichmäßigere Verteilung der Referendar*innen auf die Berliner Schulen erreicht werden.

Wer also bereits als Vertretungslehrer*in gearbeitet hat oder noch arbeitet (oder ein Praktikum während des Studiums absolviert hat) und gern an der Schule auch sein Referendariat machen möchte, kann die Schulleitung bitten, sich an das zuständige Schulpraktische Seminar in dem Schulbezirk zu wenden. Die Schulleitung kann dann eine entsprechende Anforderung beim Seminar vornehmen und das wiederum bei der Senatsverwaltung. Die Anforderung durch die Schulleitung sollte möglichst frühzeitig erfolgen - am besten unmittelbar nach dem Bewerbungstermin (nicht erst, wenn man eine Zusage hat!) Aber auch das klappt nicht immer.

Die Bewerber*innen erfahren i. d. R. verbindlich erst ca. 3 bis 4 Wochen vor dem Vereidigungstermin (Einstellung), in welches Seminar und welche Schule sie kommen. Die Vereidigung findet dezentral in den Seminaren statt.

Weder die Seminare noch die Schulen haben aber Einfluss darauf, ob eine Einstellung überhaupt erfolgen kann!

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Schwangerschaft ist kein Hindernis für eine Einstellung. Spätestens nach Erhalt der Einstellungszusage sollte die Senatsverwaltung mit der Annahme des Platzes auch über die Schwangerschaft informiert werden. Denn die Schutzvorschriften der Mutterschutzverordnung greifen erst dann, wenn der Dienstherr (Arbeitgeber) auch von der Schwangerschaft weiß. Außerdem erleichtert die frühzeitige Mitteilung auch die Planung der Senatsverwaltung und der Seminare. Man muss aber nicht befürchten, dann ggf. doch nicht eingestellt zu werden! Das ist unproblematisch.

Wenn die Einstellung in der Schutzfrist vor der Entbindung liegt (6 Wochen), muss sich die werdende Mutter auf jeden Fall schriftlich bei der Senatsverwaltung nach § 1 Abs. 2 Mutterschutzverordnung "zur Arbeitsleistung bereit erklären". Damit soll sicher gestellt werden, dass die Vereidigung (Einstellung) problemlos vorgenommen werden kann. Diese Bereitschaftserklärung kann jederzeit ohne besonderen Grund nach der Vereidigung widerrufen werden. Auch in der Schutzfrist nach der Entbindung wird die Einstellung vorgenommen.  Während der Schutzfristen (i.d.R. 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) werden im Referendariat die Bezüge weitergezahlt. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen besteht die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften Elternzeit zu nehmen. Der Antrag muss 7 Wochen vor Beginn gestellt werden. In der Elternzeit gibt es natürlich keine Bezüge. Es besteht aber ein Anspruch auf das staatliche Elterngeld unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen. Mehr dazu unter "Geld im Referendariat".

Elternzeit kann auch unmittelbar nach der Einstellung ins Referendariats in Anspruch genommen werden. Der Antrag sollte in dem Fall spätestens nach Erhalt der Einstellungszusage bei der Bewerbungsstelle Vorbereitungsdienst gestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 19.03.2021

 

Wer bereits vor dem Referendariat versicherungspflichtig arbeitet (d. h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als Student*in i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate (2 ½  Jahre) ausübt bzw. ausgeübt hat, sollte sich unbedingt vor dem Referendariat arbeitslos melden. Denn dann wurde bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben (bei 12 Monaten Arbeit insgesamt 6 Monate ALG-Anspruch). Dieser Anspruch droht aber verloren zu gehen, wenn vor dem Referendariat keine Arbeitslosmeldung erfolgt. Denn die Arbeitsagentur prüft immer, ob innerhalb der letzten 2 ½ Jahre mind. 12 Monate Versicherungszeiten vorliegen. Wer also erst nach dem Referendariat (18 Monate Beamtenverhältnis) den Antrag auf Arbeitslosengeld I stellt, erfüllt diese Voraussetzung nur, wenn alles nahtlos abläuft und sich das Referendariat nicht verlängert. Sonst besteht kein Anspruch mehr! Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn der Anspruch auf ALG durch Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf ALG vor dem Referendariat entsteht (wie lange vorher, ist egal; es muss nur vor dem Vereidigungstag liegen; also nicht nahtlos!) Dann nämlich gilt eine andere Frist: Der (entstandene) Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach dem Tag seiner Entstehung (also erster Tag der Arbeitslosigkeit) erhalten. Dieser Anspruch (bzw. sein "Rest") kann dann auch nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden (Wiederbewilligungsantrag auf ALG stellen).

Beispiel:
Versicherungspflichtige Beschäftigung seit 1. Januar 2021; Referendariatszulassung zum 11.08.2022:
Erfolgt die Arbeitslosmeldung und ALG-Antragstellung vor dem 11.08.2022 (z. B. zum 01.08.22), entsteht der ALG-Anspruch an diesem Tag (also in dem Beispiel am 01.08.22). Der Anspruch von in diesem Fall 8 Monaten ALG wird vom Amt bestätigt (ggf. minus 12 Wochen Sperrzeit). Zum 11.08.22 muss man sich dann gleich wieder abmelden bei der Arbeitsagentur. Der "Rest"-Anspruch kann bis 31.07.2026 wiederbewilligt werden. Ohne Arbeitslosmeldung vor Beginn des Referendariats besteht nach Ende des 18-monatigen Referendariats im Beamtenverhältnis kein Anspruch auf ALG I, sobald sich das Referendariat auch nur geringfügig verlängert. Denn innerhalb der letzten 30 Monate müssen mindestens noch 12 Monate Versicherungszeiten liegen. Dann bestünde höchstens noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"); die entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt.

Rechtsgrundlagen u. a.: § 142, § 143, § 161 SGB III

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

 

Kontakt
Matthias Jähne
Referent Vorstandsbereich Hochschulen und Lehrer*innenbildung
Telefon: 030 / 219993-59

Schwerpunkt Lehrkräftebildung
Beratung zu Referendariat, Berufseinstieg Schule, Quereinstieg und Lehrkräfte mit internationalen Lehramtsabschlüssen

Telefonsprechzeiten:
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