Tipps für die Bewerbung zum Referendariat
Fristen, Gehalt, Bewerbungsverfahren – bei der Bewerbung zum Referendariat kommen unterschiedliche Fragen auf. Hier erfährst du das Wichtigste im Überblick.
Letzte Aktualisierung: 29.10.2024
Die Rechtsgrundlagen sind das Lehrkräftebildungsgesetz und für das Referendariat die Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung (VSLVO). Das Referendariat dauert in Berlin für alle angehenden Lehrer*innen einheitlich 18 Monate. Die Ausbildung erfolgt in drei Lehrämtern: Grundschule, ISS/Gymnasium und berufsbildende Schule.
Das einheitliche Lehramt ISS /Gymnasium hatte viele Fragen aufgeworfen, vor allem nach dem Einsatz in der Schule und nach der Anerkennung des Abschlusses. Die GEW BERLIN hat sich dafür stark gemacht, dass im Referendariat auch ein Teil der Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe erfolgen muss, um die Anerkennung des Abschlusses in anderen Bundesländern zu gewährleisten. Das ist in der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung auch so verankert (§ 9 Abs. 2). Die Senatsverwaltung und die Seminarleiter*innen müssen sicherstellen, dass der teilweise Einsatz in der Oberstufe durch die entsprechende Schulzuweisung frühzeitig erfolgt, spätestens ab dem 2. Ausbildungshalbjahr.
Im Grundschullehramt erfolgt die Ausbildung im Referendariat in drei Fächern, wobei Mathematik und Deutsch verpflichtend sind. Einzige Ausnahme: Jedes der drei Fächer kann durch Sonderpädagogik (zwei sonderpädagogische Fachrichtungen) ersetzt werden. Geprüft wird man am Ende nur in zwei Fächern. Die GEW BERLIN hat sich von Anfang an dafür stark gemacht, dass die Zahl der Unterrichtsbesuche im Grundschullehramt mit den drei Fächern abgesenkt wird. Das ist für alle, die seit Februar 2021 ihr Referendariat beginnen, endlich umgesetzt worden.
Häufig gestellte Fragen
Die Einstellungstermine in das Referendariat sind in Berlin:
- im Januar/Februar immer am Montag in der Halbjahresferienwoche und
- im Juli/August immer am DOnnerstag in der vorletzten Sommerferienwoche.
Die aktuellen Termine sind hier zu finden:
Eine Bewerbung zum Referendariat (Vorbereitungsdienst) ist nur möglich für Menschen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium (Master of Education oder 1. Staatsexamen Lehramt).
Hochschulabsolvent*innen mit anderen Abschlüssen können sich nur für den Quereinstieg bewerben und müssen dann das Referendariat berufsbegleitend absolvieren. Siehe
Das Gerücht hält sich seit Jahren hartnäckig, hat aber für Berlin noch nie gestimmt. Ein Erstes Lehramtsstaatsexamen oder ein Master of Education ist die Zugangsberechtigung für das Referendariat, solange es diese verpflichtende zweite Phase der Lehramtsausbildung gibt. Zu berücksichtigen ist natürlich, dass sich Struktur und Inhalte des Referendariats im Laufe der Zeit ändern können.
Ausnahme: Wer in Berlin in einem der Q-Masterstudiengänge den MEd erwirbt und das Berliner Lehramt-Stipendium erhalten hat, muss sich nach Abschluss des MEd zum nächsten, ggf. übernächsten Termin zum Referendariat bewerben. Siehe
Ja – das ist inzwischen für alle Lehramtsabsolvent*innen möglich. Es setzt aber voraus, dass eine Schule Bedarf (volle Stelle) hat. Dafür gibt es eine gesonderte Ausschreibung mit einem anderen Bewerbungstermin als für das herkömmliche Referendariat. Alle wichtigen Infos zum Verfahren und zu den „Risiken und Nebenwirkungen“ findet ihr hier.
Wir aktualisieren die Sonderseite „Geld im Referendariat“ fortlaufend. Bitte hier klicken.
Seit 2024 muss die Bewerbung komplett online im Karriereportal bei der entsprechenden zentralen Ausschreibung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgenommen werden – bis zum amtlich festgelegten Bewerbungstermin.
Hier geht es zum Karriereportal:
(dort bei „Behörde“ die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Schule auswählen)
Link zur aktuellen Ausschreibung findet ihr auf dieser Seite.
Bewerbungsstelle Vorbereitungsdienst der Senatsverwaltung.
Einstellungstermine Referendariat Berlin
Informationen zu den Bewerbungs- und Einstellungsterminen für das Referendariat sowie die entsprechenden Adressen bei der Senatsverwaltung.
Ja! Aber nur das Masterzeugnis (MEd) oder das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung.
Die Frist für das Nachreichen des Zeugnisses beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Die Bewerbung mit allen dazu gehörigen Unterlagen (einschließlich des Bachelorzeugnisses und des Transkriptes) mus aber bis zum Bewerbungsschluss vollständig im Karriereportal vorgenommen werden. Da Berlin zurzeit ausreichend viele Referendariatsplätze hat, wird die sechswöchige Nachreichfrist für das Masterzeugnis von der Senatsverwaltung regelmäßig bis etwa drei Wochen vor dem Einstellungstermin verlängert. Den aktuellen Stand findet ihr hier.
Wenn das Masterzeugnis als Dokument innerhalb der Nachreichfrist noch nicht von der Uni ausgestellt ist, kann es (nur) ersetzt werden durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes (mit Stempel und Unterschrift), die das Lehramt und die Fächer eindeutig ausweist und aus der hervorgeht, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert und mit einer Gesamtnote bewertet sind.
Nein.
Alle Bewerber*innen haben die gleichen Chancen. „Landeskinderquoten“ o.Ä. gibt es nicht! Ein nicht in Berlin erworbener Master of Education oder ein Erstes Lehramtsstaatsexamen sind in Berlin nach § 14 Abs. 1 Lehrkräftebildungsgesetz grundsätzlich anerkannt. Vorraussetzung ist, dass der betreffende Abschluss auch im eigenen Bundesland zum Zugang zum Referendariat berechtigt und (!) die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden. Im Zweifel sollte man sich rechtzeitig bei der Senatsverwaltung in Berlin erkundigen, ob der eigene Abschluss in Berlin zum Zugang zum Referendariat berechtigt.
Ansprechpartnerin ist die Bewerbungsstelle unter vorbereitungsdienst@senbjf.berlin.de
Wichtig ist, die jeweiligen Fristen einzuhalten (Bewerbungsfrist und Nachreichfrist für das Masterzeugnis) und die geforderten Rückmeldungen (u. a. zur Annahme des Platzes) vorzunehmen. Das Lehrkräftebildungsgesetz und die Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung enthalten Regelungen, nach welchen Kriterien eine Auswahl unter den Bewerber*innen erfolgt, falls die Zahl der Haushaltsstellen für das Referendariat nicht ausreicht. Das ist aber seit vielen Jahren kein Thema, weil Berlin bei weitem nicht alle Stellen besetzen kann. Es findet kein Auswahlverfahren statt! Alle Bewerber*innen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen und die Fristen einhalten, bekommen einen Platz.
Es gibt keine rechtliche Vorgabe, wann die Bewerber*innen informiert werden müssen. Nach dem Bewerbungstermin wartet die Verwaltung zunächst die reguläre 6-wöchige Nachreichfrist für das Zeugnis ab. Erst danach werden die Zulassungsbescheide erteilt. Für den Einstellungstermin im Januar/Februar ergehen die Zulassungsbescheide i.d.R. im November und für den Einstellungstermin im Sommer i.d.R. im Mai.
Ja – das ist vor dem Einstellungstag problemlos möglich. Eine erneute Bewerbung ist dann zu jedem späteren Termin ohne Einschränkung möglich (oder gleich Aufrechterhaltung der Bewerbung zum nächsten Termin). Wichtig ist, das umgehend der Bewerbungsstelle Vorbereitungsdienst mitzuteilen: vorbereitungsdienst(at)senbjf.berlin(dot)de
Dann muss innerhalb einer Frist von etwa 10 Tagen an die Senatsverwaltung zurückgemeldet werden, ob der Platz angenommen wird. Diese Rückmeldefrist sollte unbedingt eingehalten werden, um im Einstellungsverfahren zu bleiben.
Wir raten allen Bewerber*innen: Immer Erreichbarkeit sicher stellen und auf die Aktualität der Mail- und Postadresse achten!
Bis zur Vereidigung ist dann ein polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) zu erbringen. Seit 2009 wird eine amtsärztliche Untersuchung nur noch dann angeordnet, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Dazu muss eine Erklärung zum Gesundheitszustand abgegeben werden.
Bis zum Vereidigung (Einstellungstag) müssen bestehende Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich beendet sein. Es gibt aber die Möglichkeit, ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Reduzierung der Arbeitszeit als Nebentätigkeit im Referendariat weiter zu führen. Das muss bei der Senatsverwaltung entsprechend beantragt werden. Der wöchentlich zulässige Umfang einer Nebentätigkeit liegt bei etwa 4 (Zeit-)Stunden (im Einzelfall Abweichungen möglich). Natürlich geht eine solche Weiterführung als Nebentätigkeit nur, wenn der bisherige Arbeitgeber der Arbeitszeitverminderung zustimmt, d.h. der Vertrag entsprechend geändert wird.
Es ist möglich, weiterhin an der Uni eingeschrieben zu sein. Ein paralleles Hochschulstudium oder eine Promotion müssen aber der Senatsverwaltung "angezeigt" (sprich mitgeteilt) werden.
Wer bereits versicherungspflichtig arbeitet (d.h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als Student*in i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate ausgeübt hat, sollte sich vor dem Referendariat arbeitslos melden. Dann bleibt nämlich ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten und kann nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden. GEW-Mitglieder können sich dazu in der GEW BERLIN beraten lassen (Tel. 219993-59).
Im Referendariat besteht als Beamtin/Beamter keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Es kann gewählt werden zwischen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Versicherung. Beides hat Vor- und Nachteile. Mehr Infos dazu in der GEW bzw. unter „Geld im Referendariat“
Grundsätzlich nicht. Die Schulpraktischen Seminare (SPS) sind in Regionalverbünden zusammengefasst. Ein Regionalverbund (RV) besteht aus drei Berliner Bezirken:
- RV 1: Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg
- RV 2: Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln
- RV 3: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf
- RV 4: Mitte, Pankow, Reinickendorf
Die Senatsverwaltung "verteilt" die neuen Referendar*innen in einen der vier Regionalverbünde. Die Leiter*innen der Allgemeinen Seminare in den RV nehmen dann die konkrete Zuweisung zu den Seminaren (Allgemeines Seminar, Fachseminare) und zur Schule vor. Ziel ist, dass alle Ausbildungsorte im selben Regionalverbund liegen.
Mit der Bewerbung selbst können keine Regionswünsche angegeben werden.
Wer allerdings familiäre Verpflichtungen hat ( z. B. Kind oder betreuungsbedürftige Angehörige) und daher auf eine möglichst wohnortnahe Zuweisung angewiesen ist, sollte das bei der Bewerbung mit angeben. Dazu hat die Senatsverwaltung seit 2024 einen Zusatzbogen erstellt, der mit den entsprechenden persönlichen Angaben zusammen mit der Bewerbung im Karriereportal hochgeladen werden kann. Die Abgabe dieses Bogens ist freiwillig. Die Senatsverwaltung bemüht sich in diesen Fällen, eine entsprechende Zuweisung vorzunehmen.
Anforderung durch eine Schule: Die Senatsverwaltung berücksichtigt Anforderungen von Schulen für einzelne Bewerber*innen grundsätzlich nur, wenn die Bewerber*innen in dieser Schule bereits als Vertretungslehrkraft gearbeitet oder dort ein Studienpraktikum absolviert haben.
Wer also bereits als Vertretungslehrer*in gearbeitet hat oder noch arbeitet (oder ein Praktikum während des Studiums absolviert hat) und gern an der Schule auch sein Referendariat machen möchte, kann die Schulleitung bitten, sich an das zuständige Schulpraktische Seminar in dem Schulbezirk zu wenden. Die Schulleitung kann dann eine entsprechende Anforderung beim Seminar vornehmen und das wiederum bei der Senatsverwaltung. Die Anforderung durch die Schulleitung sollte möglichst frühzeitig erfolgen - am besten unmittelbar nach dem Bewerbungstermin (nicht erst, wenn man eine Zusage hat!) Eine Garantie, dass es klappt, gibt es aber nicht
Schwangerschaft ist kein Hindernis für eine Einstellung. Spätestens nach Erhalt der Einstellungszusage sollte die Senatsverwaltung mit der Annahme des Platzes auch über die Schwangerschaft informiert werden. Denn die Schutzvorschriften der Mutterschutzverordnung greifen erst dann, wenn der Dienstherr (Arbeitgeber) auch von der Schwangerschaft weiß. Außerdem erleichtert die frühzeitige Mitteilung auch die Planung der Senatsverwaltung und der Seminare. Man muss aber nicht befürchten, dann ggf. doch nicht eingestellt zu werden! Das ist unproblematisch.
Wenn die Einstellung in der Schutzfrist vor der Entbindung liegt (6 Wochen), muss sich die werdende Mutter auf jeden Fall schriftlich bei der Senatsverwaltung nach § 1 Abs. 2 Mutterschutzverordnung "zur Arbeitsleistung bereit erklären". Damit soll sicher gestellt werden, dass die Vereidigung (Einstellung) problemlos vorgenommen werden kann. Diese Bereitschaftserklärung kann jederzeit ohne besonderen Grund nach der Vereidigung widerrufen werden. Auch in der Schutzfrist nach der Entbindung wird die Einstellung vorgenommen. Während der Schutzfristen (i.d.R. 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) werden Beamtenverhältnis auf Widerruf im Referendariat die Bezüge weitergezahlt. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen besteht die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften Elternzeit zu nehmen. Der Antrag muss 7 Wochen vor Beginn gestellt werden (zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher). In der Elternzeit gibt es natürlich keine Bezüge. Es besteht aber ein Anspruch auf das staatliche Elterngeld unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen. Mehr dazu unter "Geld im Referendariat".
Elternzeit kann auch unmittelbar nach der Einstellung ins Referendariats in Anspruch genommen werden. Der Antrag sollte in dem Fall spätestens nach Erhalt der Einstellungszusage bei der Bewerbungsstelle Vorbereitungsdienst gestellt werden.
Wer bereits vor dem Referendariat versicherungspflichtig arbeitet (d. h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als Student*in i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate ausübt bzw. ausgeübt hat, sollte sich zur Sicherheit vor dem Referendariat arbeitslos melden. Denn dann wurde bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben (bei 12 Monaten Arbeit insgesamt 6 Monate ALG-Anspruch). Dieser Anspruch droht aber verloren zu gehen, wenn vor dem Referendariat keine Arbeitslosmeldung erfolgt. Denn die Arbeitsagentur prüft immer, ob innerhalb der letzten 30 Monate mind. 12 Monate Versicherungszeiten vorliegen. Wer also erst nach dem Referendariat (18 Monate Beamtenverhältnis) den Antrag auf Arbeitslosengeld I stellt, erfüllt diese Voraussetzung nur, wenn alles nahtlos abläuft und sich das Referendariat nicht verlängert. Sonst besteht kein Anspruch mehr! Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn der Anspruch auf ALG durch Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf ALG vor dem Referendariat entsteht (wie lange vorher, ist egal; es muss nur vor dem Vereidigungstag liegen; also nicht nahtlos!) Dann nämlich gilt eine andere Frist: Der (entstandene) Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach dem Tag seiner Entstehung (also erster Tag der Arbeitslosigkeit) erhalten. Dieser Anspruch (bzw. sein "Rest") kann dann auch nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden (Wiederbewilligungsantrag auf ALG stellen).
Beispiel:
Versicherungspflichtige Beschäftigung seit 1. Januar 2024; Referendariatszulassung zum 28.08.2025:
Erfolgt die Arbeitslosmeldung und ALG-Antragstellung vor dem 28.08.2025 (z. B. zum 15.08.25), entsteht der ALG-Anspruch an diesem Tag (also in dem Beispiel am 15.08.25). Der Anspruch von in diesem Fall 8 Monaten ALG wird vom Amt bestätigt (ggf. minus 12 Wochen Sperrzeit). Zum 28.08.25 muss man sich dann gleich wieder abmelden bei der Arbeitsagentur. Der "Rest"-Anspruch kann bis 14.08.2029 wiederbewilligt werden. Ohne Arbeitslosmeldung vor Beginn des Referendariats besteht nach Ende des 18-monatigen Referendariats im Beamtenverhältnis kein Anspruch auf ALG I, sobald sich das Referendariat auch nur geringfügig verlängert. Denn innerhalb der letzten 30 Monate müssen mindestens noch 12 Monate Versicherungszeiten liegen. Dann bestünde höchstens noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld); die entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt.Rechtsgrundlagen u. a.: § 142, § 143, § 161 SGB III
Schwerpunkt Lehrkräftebildung
Beratung zu Referendariat, Berufseinstieg Schule, Quereinstieg und Lehrkräfte mit internationalen Lehramtsabschlüssen
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