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Hinweise für die Durchführung politischer Veranstaltungen in der Schule

Schulen sollen Orte gelebter Demokratie sein und die politische Willensbildung junger Menschen fördern. Dafür können sie sowohl im Rahmen ihres Unterrichtes als auch außerhalb des Unterrichtes Vertreter*innen politischer Parteien zu Veranstaltungen einladen. Wer muss eingeladen werden und wie sind diese Veranstaltungen zu gestalten?

Insgesamt gelten für politische Veranstaltungen an Schulen die Grundsätze für die politische Bildung, die in dem sogenannten Beutelsbacher Konsens festgehalten sind: Indoktrinationsverbot, Kontroversitätsgebot, Teilnehmendenorientierung. Werden Diskussionsrunden und Podiumsgespräche mit Vertreter*innen von politischen Parteien durchgeführt, sollte also darauf geachtet werden, dass die Themen ausgewogen diskutiert werden. Das bedeutet nicht automatisch, dass Vertreter*innen aller Parteien eingeladen werden müssen. Die Schulen können selbst auswählen, welche und wie viele Vertreter*innen sie einladen möchten. Weiter unten zeigen wir einige Möglichkeiten auf.

Die Parteien gehen recht unterschiedlich damit um, wenn ihre Vertreter*innen nicht eingeladen werden. Einige akzeptieren die Entscheidungshoheit der Schulen, andere bedauern die Auswahl der Parteien. Die Vertreter*innen der Alternative für Deutschland (AfD) dagegen skandalisieren Veranstaltungen ohne ihre Teilnahme häufig als Ausgrenzung und sprechen dann von Verstößen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Sie drohen mitunter mit Dienstaufsichtsbeschwerden oder fordern sogar die Abberufung der Schulleitung. In Anbetracht dieser Situation ist es wichtig, sich mit rechtlichen Rahmen zu befassen. Wir wollen dazu ermutigen, sich nicht einschüchtern zu lassen und sich mit Bezug auf den rechtlichen Rahmen für die Demokratiebildung stark zu machen. Um etwaigen Vorwürfen entgegentreten zu können, gibt es hier Erläuterungen zu ein paar zentralen Fragen:

Das Berliner Schulgesetz formuliert in §1 ganz klar den Auftrag von Schule:

„Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten.“

Weiter sind in §3 Absatz 3 folgende Erziehungsziele vorgesehen: „Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen,

1.    die Beziehungen zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten sowie allen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen,

2.    die Gleichstellung aller Geschlechter auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,

3.    die eigene Kultur sowie andere Kulturen und Sprachen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten, […]“

Die Schule soll die demokratischen Werte und die Beachtung von Menschenrechten vermitteln. Die Kultusministerkonferenz hat im Jahr 2018 diesen Auftrag nochmal einmal deutlich bekräftigt: „Kinder und Jugendliche sollen die Vorzüge, Leistungen und Chancen der rechtsstaatlich verfassten Demokratie erfahren und erkennen, dass demokratische Grundwerte wie Freiheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Toleranz niemals zur Disposition stehen dürfen.“

Die Schule muss zudem dort Grenzen ziehen, wo die Demokratie und die Menschenrechte angegriffen werden. Nach § 4 Abs. 2 SchulG sind Schulen verpflichtet, Schüler*innen vor Diskriminierungen zu schützen. Der besondere Schutzcharakter von Schulen und Jugendeinrichtungen wurde auch im Berliner Konsens (2016) bereits von allen demokratischen Parteien erklärt: „Wir verstehen Schulen und Jugendeinrichtungen als Räume, in denen den besonderen Schutzbedürfnissen junger Menschen während ihrer Orientierungsphase Rechnung getragen werden muss. Deswegen darf insbesondere hier kein Platz für rechtsextreme oder rechtspopulistische Positionen und Propaganda sein.“

Als weiterer rechtlicher Rahmen ist Artikel 6 der Verfassung von Berlin zu nennen: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“, und natürlich das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Nein, das haben sie nicht. Das Ziel von schulischen Veranstaltung ist die Bildung der Schüler*innen. Wie eine Schule den Bildungs- und Erziehungsauftrag umsetzt, kann sie weitestgehend selbst bestimmen. Siehe § 4 Abs.6 SchulG: „Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet Unterricht und die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung und deren zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich.“ Wer eingeladen wird und sprechen darf, entscheidet allein die Schule, die das Hausrecht ausübt und die Verantwortung für den Schulbetrieb trägt. Dabei sind die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses zu beachten.

Laut Nr. 8 der Verwaltungsvorschrift Werbung ist Parteienwerbung an Schulen explizit verboten: „Für und durch Parteien, andere politische oder parteigebundene beziehungsweise -nahe Organisationen, Bürgerinitiativen, vergleichbare Einrichtungen, politisch agierende Einzelpersonen und deren Veranstaltungen darf keine Werbung oder Propaganda betrieben werden. Dies betrifft insbesondere den Verkauf, die Verteilung, Anbringung oder Auslage von Werbe- und Informationsmaterial sowie die Plakatierung von Druck- oder handschriftlichen Erzeugnissen. Eine Vermischung von politischer Betätigung mit Aktivitäten der Berliner Verwaltung ist nicht statthaft.“

Für politische Ausgewogenheit und Kontroversität lässt sich auf ganz verschiedene Weise sorgen. Im Unterricht können politische Standpunkte von Parteien ausführlich erörtert und diskutiert werden können. Bei politischen Veranstaltungen müssen nicht automatisch Vertreter*innen aller Parteien, die zur Wahl stehen, eingeladen werden. Es ist also durchaus möglich, nur Vertreter*innen einer Partei einzuladen und die Standpunkte nicht anwesender Parteien durch die Lektüre ihrer Parteiprogramme oder ihrer Reden zu erarbeiten. Ebenso könnte z.B. eine Podiumsdiskussion an einer Schule mit Abgeordneten nur einiger Parteien stattfinden. Die Schule muss Parteien, deren Programm einhergeht mit Ideologien der Ungleichwertigkeit, keine Bühne bieten. Hier kommt auch noch einmal der Schutzauftrag zum Tragen (siehe oben).

§ 67 des Berliner Schulgesetzes gibt folgenden Rahmen vor:

Abs.3 „Die Lehrkräfte müssen unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.“

Abs.4 „Die Lehrkräfte arbeiten und gestalten den Unterricht auf der Basis der Werte des Grundgesetzes und entsprechend dem in § 1 dieses Gesetzes formulierten Auftrag und den in den §§ 2 und 3 formulierten Bildungs- und Erziehungszielen der demokratischen Schule.“

Das Beamtenrecht verpflichtet verbeamtete Lehrkräfte zu „Mäßigung und Zurückhaltung“, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt (§ 33 Beamtenstatusgesetz). Dies gilt immer, während und außerhalb der Dienstzeit, während der aktiven Zeit und im Ruhestand. Angestellte Lehrkräfte unterliegen nicht dem Mäßigungsgebot. Bei ihnen wird nur allgemein auf die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ verwiesen.

Lehrkräfte sind zur Verfassungstreue verpflichtet, sie müssen sich also aktiv für die Verfassung und deren Werte einsetzen. Dabei reicht es nicht, die grundgesetzliche Wertordnung bloß zu bejahen. „Vielmehr muss das Lehreramt aus dem Geist der Verfassung heraus geführt werden. Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer gilt im Wesentlichen das Gleiche.“ Siehe „Mythos Neutralität in Shcule und Unterricht“ (Bundeszentrale für politische Bildung 2019)

Lehrkräfte sind also nicht „neutral“, sie sind verpflichtet, die demokratische Grundordnung gegen Angriffe zu verteidigen. Der Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot, Urteilsbefähigung) stellt eine wichtige Richtschnur für die politische Bildung dar. „Der Beutelsbacher Konsens steht nicht für Beliebigkeit, sondern wurde in dem Geist verfasst, Demokratie stärken zu wollen. Er bedeutet insofern kein politisches "Neutralitätsgebot" in dem Sinne, dass auch demokratiefeindliche Meinungen gleichrangig wären – insbesondere nicht im Umgang mit jungen Menschen. Die Wertgebundenheit sowie die gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen machen ein entschiedenes Eintreten für Demokratie, Menschenrechte und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar.“ (BpB 2019)

Auch lesenswert: Wie politisch dürfen Lehrkräfte sein? (Aus Politik und Zeitgeschichte 2020)

Sollten Sie mit Anfeindungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden konfrontiert sein, wenden Sie sich an den Rechtsschutz der GEW BERLIN.

Die Handreichung der Amadeu-Antonio-Stiftung gibt einen guten Überblick über zu bedenkende Aspekte im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen im Schulkontext.

Hilfreiche Hinweise für die Vorbereitung einer Schulveranstaltung mit politischen Parteien.

Positionen für eine kritisch-emanzipatorische politischer Bildung: FRANKFURTER ERKLÄRUNG. Für eine kritisch-emanzipatorische Politische Bildung

 

Kontakt
Klaudia Kachelrieß
Referentin Vorstandsbereich Schule
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